Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

96  Protest  —  Stillschweigen.
die  Austrittserklärung  eines  Staates  aus  dem  Völkerbund,  ein  Protest
als  Verwahrung  gegen  eine  Handlung,  die  als  Rechtsstörung  oder  als
Rechtsverletzung  aufgefaßt  wird  usw.
Eine  hohe  Bedeutung  im  Völkerrecht  kommt  auch  dem  Stillschweigen
  zu,  wenn  es  als  qualifiziertes  Stillschweigen  zu  bewerten
rst,  das  heißt  dann,  wenn  ein  Protest  oder  eine  sonstige  rechtlich  zu  bewertende ­
  Kundgebung  erwartet  werden  mußte,  um  zu  verhindern,
daß  eine  Rechtsbegründung,  Rechtsänderung  oder  Rechtsaufhebung
dem  schweigenden  Staat  wegen  seines  Schweigens,  obwohl  er  sprechen
konnte  und  sprechen  mußte,  entgegen  gehalten  werden  kann.  Wenn
also  z.  B.  einem  Staat,  der  selbst  auf  ein  herrenloses  Gebiet  vertraglich
Ansprüche  erheben  zu  können  behauptet,  seine  Besitzergreifung  durch
einen  anderen  Staat  von  diesem  mitgeteilt  wird  und  er  schweigt,  ist
hierin  ebenso  seine  Zustimmung  zu  erblicken,  als  wenn  ein  Staat  die
Errichtung  eines  Protektorats  und  die  Einrichtung  seiner  eigenen  Gerichte ­
  in  dem  Protektorstaat  anzeigt,  sofern  die  betroffenen  Staaten
gegen  eine  hierin  zum  Ausdruck  kommen  sollende  Aufhebung  der  Konsulargerichtsbarkeit ­
  keinen  Einspruch  erheben.  Dagegen  ist  es  irrig,
aus  einem  Stillschweigen  zu  der  Anzeige  von  der  Schaffung  von  Rechtsverhältnissen ­
  mehr  als  die  negative  Folgerung  ziehen  zu  wollen,  daß
der  Staat,  dem  gegenüber  die  Anzeige  erfolgt  ist,  nun  nichts  dagegen
einzuwenden  habe.  Wenn  also  ein  Staat  von  anderen  Staaten  vertraglich ­
  als  neutralisiert  erklärt  wird,  ergibt  sich  daraus  noch  nicht  die
Verpflichtung  dritter  Staaten,  denen  hiervon  Kenntnis  gegeben  wird,
diesen  Staat  in  einem  Krieg  als  neutralisiert  zu  achten  oder  sich  einer
Kriegführung  gegen  ihn  zu  enthalten.  Wenn  und  soweit  ein  solcher
Neutralisationsvertrag  nicht  die  Beitrittsmöglichkeit  vorsieht  und  andere ­
  Staaten  beitreten  oder  durch  besonderen  Vertrag  die  Neutralisation ­
  auch  für  sich  verbindlich  anerkennen,  liegt  eine  Pflicht  zur  Achtung ­
  der  Neutralisation  für  sie  nicht  vor.
V.  Wenngleich  völkerrechtliche  Willenserklärungen  an  eine  bestimmte
Form  nicht  gebunden  sind,  ist  doch  Schriftlichkeit  die  Regel.  Willenserklärungen ­
  können  bedingte  und  befristete  sein;  in  letzter  Hinsicht  ist
an  das  Ultimatum  zu  denken.  Von  der  bedingten  Willenserklärung
scharf  zu  unterscheiden  ist  die  Willenserklärung  unter  einer  Auflage,
die  mit  ihr  zuweilen  verwechselt  wird.  So  hat  man  häufig  behauptet,
daß  die  Unabhängigkeit  Rumäniens  1878  nur  -unter  bestimmtem  Bedingungen ­
  anerkannt  worden  sei  und  man  hat  daraus  folgern  wollen,
            
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