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Nutzen davon, sondern sein Gedeihen hing nach den Worten
der Regierung selbst von demjenigen unseres Hafens ab.
Als die Regierung der Niederlande gleich nach unserer
politischen Emanzipation den Pariser Vertrag von 1814 zer-
rissen und auf Grund von Art- 14 des Friedensschlusses zu
Münster die Blockade der Schelde erklârt batte, konnte
Belgien nur dadurch die Auîhebung dieser Blockade erwirken,
daB es den Niederlanden das Recht zugestand, Schiffahrtszôllc
zu erheben, 17 ) Die belgische Regierung nahm es auf sich, diesen
Zoll allein zu tragen. Die Summen, die das Budget des jungen
Staatswesens auf diese Weise belasteten, beliefen sich 1840
nur auf 612 313,33 Fr,, doch stiegen sie rasch und erreichten
1861 bereits die Hôhe von 2184105,80 Fr,; die Gesamtsumme,
die Belgien den Niederlanden von 1839 bis 1862 für diese Zôlle
auskehrte, betrâgt 27 322 808 Fr, 18 )
Durch den Vertrag von 1863, wodurch Belgien unter Mit-
hilfe aller am Antwerpener Handel interessierten Staaten
diesen Zoll vermittelst einer einmalig zu entrichtenden Summe
von 36 278 566 Fr, abkaufte, kam eine neue Ausgabe in der
Hôhe von 13 328 006 Fr,, dem Betrage des belgischen Anteils
der Abkaufssumme, hinzu, 19 ) Die an Holland für Zoll bezahlte
Summe erhôhte sich dadurch auf 40 650 806 Fr.
Da Holland sich trotz der Vertrage weigerte, in dem Teile
der Schelde, der sich auf seinem Gebiete befindet, für Baken
und Licht zu sorgen, muBte Belgien die Unkosten auch hierîür
auf sich nehmen; die Gesamtausgaben, die Belgien auf Grund
davon, daB es die Schelde in befahrbarem Zustande erhielt,
erwuchsen, beliefen sich für den Zeitraum von 1850—1895 auf
25 620 000 und für den von 1896—1912 auf 21370 000 Fr,
Zweimal verpflichtete die Regierung die Stadt, die Hafen-
gebühren herabzusetzen, um die Kosten des Anlaufens Ant-
werpens noch mehr zu ermâBigen; 1861, als sie dies zum ersten
Male tat, setzte sie einen Hôchsttarif von 0,70 Fr,, das zweite
Mal, 1895 (Gesetz vom 12, Juli), einen solchen von 0,50 Fr, per
Netto-Registertonne fest-
17 ) Dieser Zoll betrug Fl. 1,50 per Tonne; Fl, 1,12 bei der Bergfahrt
und Fl. 0,38 bei der Talfahrt.
18 ) Auguste Parent, Du commerce de Belgique à propos de
1 affranchissement de l'Escaut, p. 52.
19 ) Id M ibid., p. 70.