Full text: Der Antwerpener Hafen und die Pariser Wirtschaftskonferenz

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Nutzen davon, sondern sein Gedeihen hing nach den Worten 
der Regierung selbst von demjenigen unseres Hafens ab. 
Als die Regierung der Niederlande gleich nach unserer 
politischen Emanzipation den Pariser Vertrag von 1814 zer- 
rissen und auf Grund von Art- 14 des Friedensschlusses zu 
Münster die Blockade der Schelde erklârt batte, konnte 
Belgien nur dadurch die Auîhebung dieser Blockade erwirken, 
daB es den Niederlanden das Recht zugestand, Schiffahrtszôllc 
zu erheben, 17 ) Die belgische Regierung nahm es auf sich, diesen 
Zoll allein zu tragen. Die Summen, die das Budget des jungen 
Staatswesens auf diese Weise belasteten, beliefen sich 1840 
nur auf 612 313,33 Fr,, doch stiegen sie rasch und erreichten 
1861 bereits die Hôhe von 2184105,80 Fr,; die Gesamtsumme, 
die Belgien den Niederlanden von 1839 bis 1862 für diese Zôlle 
auskehrte, betrâgt 27 322 808 Fr, 18 ) 
Durch den Vertrag von 1863, wodurch Belgien unter Mit- 
hilfe aller am Antwerpener Handel interessierten Staaten 
diesen Zoll vermittelst einer einmalig zu entrichtenden Summe 
von 36 278 566 Fr, abkaufte, kam eine neue Ausgabe in der 
Hôhe von 13 328 006 Fr,, dem Betrage des belgischen Anteils 
der Abkaufssumme, hinzu, 19 ) Die an Holland für Zoll bezahlte 
Summe erhôhte sich dadurch auf 40 650 806 Fr. 
Da Holland sich trotz der Vertrage weigerte, in dem Teile 
der Schelde, der sich auf seinem Gebiete befindet, für Baken 
und Licht zu sorgen, muBte Belgien die Unkosten auch hierîür 
auf sich nehmen; die Gesamtausgaben, die Belgien auf Grund 
davon, daB es die Schelde in befahrbarem Zustande erhielt, 
erwuchsen, beliefen sich für den Zeitraum von 1850—1895 auf 
25 620 000 und für den von 1896—1912 auf 21370 000 Fr, 
Zweimal verpflichtete die Regierung die Stadt, die Hafen- 
gebühren herabzusetzen, um die Kosten des Anlaufens Ant- 
werpens noch mehr zu ermâBigen; 1861, als sie dies zum ersten 
Male tat, setzte sie einen Hôchsttarif von 0,70 Fr,, das zweite 
Mal, 1895 (Gesetz vom 12, Juli), einen solchen von 0,50 Fr, per 
Netto-Registertonne fest- 
17 ) Dieser Zoll betrug Fl. 1,50 per Tonne; Fl, 1,12 bei der Bergfahrt 
und Fl. 0,38 bei der Talfahrt. 
18 ) Auguste Parent, Du commerce de Belgique à propos de 
1 affranchissement de l'Escaut, p. 52. 
19 ) Id M ibid., p. 70.
	        
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