Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

180  Die  Kriegsrechtsarte».
vom  Erdboden  aus  gemessenen  Zone,  die  inan  dem  Küstenmeer
entsprechend  behandeln  wollte,  über  deren  Ausdehnung  man  sich  aber
wie  dort  nicht  im  Klaren  war,  Einschränkungen  zuließ,  und  die  deutsche,
die  das  gesamte  Luftgebiet  über  der  Erdoberfläche  der  Herrschaft
des  darunterliegenden  Staates  unterwarf,  so  ist  im  Weltkrieg  die
deutsche  Auffassung  zur  praktischen  Anwendung  gelangt.
Vom  Kriegsschauplatz  ausgenommen  sind  die  sogenannten  neutralisierten ­
  oder  befriedeten  Gebiete  (s.  S.  44  ff.).

Zehnter  Abschnitt.
Die  einzelnen  Kriegsrechtsarten.
I.  Der  Landkrieg.
§  41.  Übersicht.
I.  Geschichtliches,  namentlich  über  die  Petersburger  Deklaration
von  1868,  die  nicht  ratifizierte  Brüsseler  Deklaration  von  1874  und  die
Haager  Landkriegsordnung  von  1899  bzw.  1907  s.  §  3.
II.  Die  Haager  Konvention  betreffend  die  Gesetze  und  Gebräuche
des  Landkriegs  von  1899  in  der  Fassung  vom  18.  Oktober  1907  (hier
abgekürzt  LKO.)  wird  eingeleitet  durch  eine  Präambel,  die  Aufschluß
gibt  über  Zweck  und  Richtlinien  der  Konvention,  nämlich,  eine  mittlere
Linie  herzustellen  zwischen  den  Erfordernissen  der  Kriegführenden  und
der  Humanität,  und  die  weiter  die  sogenannte  Martens  sche  Klausel
enthält.  Die  letztere  besagt,  daß  der  Landkriegsordnung  keine  das
ganze  Landkriegsrecht  kodifizierende  Natur  zukommt,  daß  vielmehr
das  Völkergewohnheitsrecht  ergänzend  Platz  greift.  An  sie  schließt
sich  Art.  1  der  Konvention,  der  die  Verpflichtung  der  Staaten  enthält, ­
  die  in  der  Anlage  zur  Konvention  niedergelegten  Vorschriften,
die  eigentliche  LKO.  durch  Erteilung  von  Instruktionen  an  die  Heere
in  Landesrecht  umzusetzen.  Diese  Vorschrift  stellt  einen  Kompromiß
dar  zwischen  der  englischen  Auffassung,  die  1874  zur  Nichtratifizierung
der  Brüsseler  Deklaration  (die  im  wesentlichen  bereits  die  Grundsätze
von  1899  enthielt),  geführt  hatte.  Englands  Bestreben  war  dahin
gegangen,  die  Landkriegsnormen  seien  überhaupt  nicht  als  verpflichtende ­
  Rechtsnormen  zu  schaffen,  während  die  anderen  Staaten,
            
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