Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

182  Die  Levee  en  masse.
ten.  Da  diese  der  staatlichen  Autorisation  und  einer  festen  Organisation
nicht  ermangelten,  war  ihre  Schaffung  völkerrechtlich  unanfechtbar.
Dasselbe  gilt  von  der  Landwehr,  die  etwas  später  ins  Leben  trat  und
zu  der  alle  Wehrpflichtigen  vom  17.  bis  45.  Lebensjahre  aufgerufen
wurden  zum  polizeilichen  Zwecke  der  Aufrechterhaltung  der  inneren
Ordnung,  aber  auch  zur  Verteidigung  des  Vaterlandes.  Auch  sie  hatten
bestimmte  Uniformierung,  waren  dem  Heer  angegliedert  und  dessen
Disziplin  unterworfen.
Anders  verhielt  es  sich  mit  dem  Landsturm,  so,  wie  er  in  der  Verordnung ­
  vom  21.  April  1813  vorgesehen  war.  Denn  hier  war  ausdrücklich ­
  verboten,  besondere  Uniformen  oder  Trachten  anzulegen,
„weil  sie  den  Landsturm  kenntlich  machen  und  der  Verfolgung  des
Feindes  leichter  preisgeben  können".  Zu  dem  Landsturm  wurden
alle  Tauglichen  vom  15.  bis  60.  Lebensjahre  aufgerufen;  sie  sollten
nach  §  8  dem  Feinde  bei  dem  Einbruch  den  Rückzug  versperren,  ihn
beständig  außer  Atem  halten,  seine  Munition,  Lebensmittel,  Kuriere
und  Rekruten  auffangen,  seine  Hospitäler  aufheben,  nächtliche  Überfälle ­
  ausführen,  kurz,  ihn  beunruhigen,  peinigen,  schlaflos  machen,
einzeln  und  in  Trupps  vernichten,  wo  es  nur  möglich  sei.  Damit  war
die  ganze  Natur  der  Volkserhebung  mit  ihrer  eminenten  Gefährlichkeit
für  ein  feindliches  Heer  klar  umschrieben,  insbesondere  auch  eben  wegen
des  Fehlens  jeder  Erkennbarkeit  des  Feindes,  dem  der  Landstürmer
zunächst  in  der  Maske  des  friedlichen  Bürgers  oder  Bauers  entgegentrat, ­
  um  ihn  dann  hinterrücks  mit  Waffen  zu  bekämpfen.  Gegenüber
scharfer  Opposition  aus  den  Kreisen  des  preußischen  hohen  Offizierkorps ­
  selbst  ist  schließlich  der  Landsturm  umgebildet  und  als  Reserve
geschaffen  worden.  In  seiner  ursprünglichen  Form  wäre  er  zweifellos
völkerrechtswidrig  gewesen.  Im  Jahre  1870  trat  die  Frage  der  Teilnahme ­
  von  Freischärlern  durch  den  Franktireurkrieg  von  neuem  in
den  Mittelpunkt  des  Interesses.  Durch  ein  Dekret  des  französischen
Kriegsministers  vom  September  1870  war  die  Angliederung  von  Freiwilligen ­
  an  bestehende  Truppenteile  ausdrücklich  ausgesprochen
worden;  im  November  hatte  die  Nationalversammlung  Männer  vom
21.  bis  40.  Lebensjahre  aufgerufen  und  eine  bestimmte  Uniformierung
in  Aussicht  gestellt.  Die  Freischärler,  die  sich  zahlreich  meldeten,
pflegten  vielfach  nur  die  landesübliche  blaue  Bluse  zu  tragen,  der  sie
als  Unterscheidungsmerkmal  lediglich  einen  roten  Besatz  hinzufügten,
den  sie  nach  Belieben  abtrennten  oder  anhefteten.  Rückten  die  Truppen
            
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