Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Das  Verwundetenrecht.

Pferde  mit  sich  nehmen,  die  ihr  Pnvateigentum  sind.  Der  Feind
sichert  dem  Personale,  solange  es  sich  in  seinen  Händen  befindet,  dieselben ­
  Bezüge  und  dieselbe  Löhnung  zu  wie  dem  Personale  gleichen
Dienstgrades  des  eigenen  Heeres.  Die  beweglichen  Sanitätsformationen
sollen,  wenn  sie  in  die  Hand  des  Feindes  fallen,  ihre  Ausrüstung  mit
Einschluß  der  Bespannung  behalten,  ohne  daß  es  auf  die  Art  der  Beförderungsmittel ­
  und  des  Begleitpersonals  ankäme.  Indessen  darf
die  zuständige  Militärbehörde  davon  zur  Versorgung  der  Verwundeten
und  Kranken  Gebrauch  machen;  die  Rückgabe  der  Ausrüstung  soll  nach
Maßgabe  der  für  das  Sanitätspersonal  vorgesehenen  Regelung  und,
soweit  möglich,  zur  selben  Zeit  erfolgen.  Die  Gebäude  und  die  Ausrüstung ­
  der  stehenden  Sanitätsanstalten  bleiben  den  Kriegsgesetzen
unterworfen,  verfallen  also  dem  Feind,  dürfen  aber  ihrer  Bestimmung
nicht  entzogen  werden,  solange  sie  für  Verwundete  und  Kranke  erforderlich ­
  sind.  Gleichwohl  können  die  Befehlshaber  der  Operationstruppen ­
  im  Falle  gewichtiger  militärischer  Erfordernisse  darüber  verfügen, ­
  wenn  sie  zuvor  den  Verbleib  der  darin  untergebrachten  Verwundeten ­
  und  Kranken  sichergestellt  haben.
Die  Ausrüstung  der  Hilfsgesellschaften,  denen  die  Vergünstigungen
dieses  Abkommens  gemäß  den  darin  festgesetzten  Bestimmungen  zukommen, ­
  ist  als  Privateigentum  anzusehen  und  muß  als  solches  jederzeit ­
  geachtet  werden,  unbeschadet  des  den  Kriegsparteien  nach  den  Gesetzen ­
  und  Gebräuchen  des  Krieges  anerkanntermaßen  zustehenden
Rechtes  der  Inanspruchnahme  von  Leistungen.
Die  Räumungstransporte  sollen  prinzipiell  wie  die  beweglichen  Sanitätsformationen ­
  behandelt  werden.
Die  Verpflichtung  zur  Rückgabe  der  Sanitätsausrüstung  bezieht
sich  auch  auf  die  für  Räumungszwecke  besonders  eingerichteten  Eisenbahnzüge ­
  und  Fahrzeuge  der  Binnenschiffahrt  sowie  auf  die  Ausstattung ­
  der  zum  Sanitätsdienste  gehörenden  gewöhnlichen  Wagen,
Eisenbahnzüge  und  Schiffahrtsfahrzeuge.  Andere  Militärfuhrwerke
als  die  des  Sanitätsdienstes  können  samt  ihrer  Bespannung  weggenommen ­
  werden.  Das  Zivilpersonal  und  die  verschiedenen,  aus  der
Inanspruchnahme  von  Kriegsleistungen  herrührenden  Beförderungsmittel ­
  mit  Einschluß  von  Eisenbahnmaterial  und  Schiffen,  die  für  den
Transport  verwendet  werden,  unterstehen  den  allgemeinen  Regeln
des  Völkerrechts,  also  Art.  22  ff.  der  LKO.  Zu  Ehren  der  Schweiz
wird  das  heraldische  Abzeichen  des  Roten  Kreuzes  auf  weißem  Grunde,
            
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