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Das Verwundetenrecht.
Pferde mit sich nehmen, die ihr Pnvateigentum sind. Der Feind
sichert dem Personale, solange es sich in seinen Händen befindet, dieselben
Bezüge und dieselbe Löhnung zu wie dem Personale gleichen
Dienstgrades des eigenen Heeres. Die beweglichen Sanitätsformationen
sollen, wenn sie in die Hand des Feindes fallen, ihre Ausrüstung mit
Einschluß der Bespannung behalten, ohne daß es auf die Art der Beförderungsmittel
und des Begleitpersonals ankäme. Indessen darf
die zuständige Militärbehörde davon zur Versorgung der Verwundeten
und Kranken Gebrauch machen; die Rückgabe der Ausrüstung soll nach
Maßgabe der für das Sanitätspersonal vorgesehenen Regelung und,
soweit möglich, zur selben Zeit erfolgen. Die Gebäude und die Ausrüstung
der stehenden Sanitätsanstalten bleiben den Kriegsgesetzen
unterworfen, verfallen also dem Feind, dürfen aber ihrer Bestimmung
nicht entzogen werden, solange sie für Verwundete und Kranke erforderlich
sind. Gleichwohl können die Befehlshaber der Operationstruppen
im Falle gewichtiger militärischer Erfordernisse darüber verfügen,
wenn sie zuvor den Verbleib der darin untergebrachten Verwundeten
und Kranken sichergestellt haben.
Die Ausrüstung der Hilfsgesellschaften, denen die Vergünstigungen
dieses Abkommens gemäß den darin festgesetzten Bestimmungen zukommen,
ist als Privateigentum anzusehen und muß als solches jederzeit
geachtet werden, unbeschadet des den Kriegsparteien nach den Gesetzen
und Gebräuchen des Krieges anerkanntermaßen zustehenden
Rechtes der Inanspruchnahme von Leistungen.
Die Räumungstransporte sollen prinzipiell wie die beweglichen Sanitätsformationen
behandelt werden.
Die Verpflichtung zur Rückgabe der Sanitätsausrüstung bezieht
sich auch auf die für Räumungszwecke besonders eingerichteten Eisenbahnzüge
und Fahrzeuge der Binnenschiffahrt sowie auf die Ausstattung
der zum Sanitätsdienste gehörenden gewöhnlichen Wagen,
Eisenbahnzüge und Schiffahrtsfahrzeuge. Andere Militärfuhrwerke
als die des Sanitätsdienstes können samt ihrer Bespannung weggenommen
werden. Das Zivilpersonal und die verschiedenen, aus der
Inanspruchnahme von Kriegsleistungen herrührenden Beförderungsmittel
mit Einschluß von Eisenbahnmaterial und Schiffen, die für den
Transport verwendet werden, unterstehen den allgemeinen Regeln
des Völkerrechts, also Art. 22 ff. der LKO. Zu Ehren der Schweiz
wird das heraldische Abzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grunde,