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VIERTER TEIL
ÖSTERREICH
Nach $ 11 des Gesetzes (Fassung vom 20. November 1922) bestehen
bezirkliche, berufliche und Vereinskrankenkassen.
Es bestanden im wesentlichen fünf verschiedene Kassenarten,
i. Bezirkskrankenkassen, in der Regel für jeden Gerichtsbezirk, am
Sitze des Bezirksgerichts. Sie kommen insbesondere für die gewerblichen
Arbeitnehmer in Betracht (Bundesgesetz vom 21. Oktober 1921, 8 6).
Ferner sieht das österreichische Gesetz die Errichtung von Landwirtschafts-
krankenkassen vor, die für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestimmt sind.
2. Betriebskrankenkassen konnten von dem Unternehmer eines oder
mehrerer benachbarter Betriebe errichtet werden, sofern er eine gewisse
Mindestzahl von. Versicherungspflichtigen beschäftigt hat.
3. Genossenschaftskrankenkassen konnten für die Mitgliedsbetriebe der
nach der Gewerbeordnung bestehenden Gewerbegenossenschaften errichtet
werden.
4. Bruderladen (Knappschaftskassen) wurden für Arbeitnehmer der
Bergbaubetriebe errichtet. Ihre Leistungen entsprechen jenen der anderen
Kassen.
5, Vereinskrankenkassen, die nach Massgabe der Vereinsgesetzgebung
arrichtet wurden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt haben.
Für den Beitritt zu den Kassen besteht bedingter Kassenzwang, wobei
allerdings die dem Versicherungspflichtigen belassene Freiheit grösser ist
als in Deutschland.
In Österreich kann jeder Versicherungspflichtige, der nicht in einem
eine Betriebskrankenkasse besitzenden Betrieb beschäftigt ist, sich bei
einer Vereinskrankenkasse versichern, die auf Grund des Vereingesetzes
vom 26. November 1852 errichtet und auf Grund der Bestimmungen des
Krankenversicherungsgesetzes, $ 60, umgestaltet worden ist. Tritt der
Versicherungspflichtige einer solchen Kasse nicht bei, so wird er, je nach
den Verhältnissen des Einzelfalls, Mitglied der Bezirkskrankenkasse oder
einer beruflichen. Krankenkasse (Betriebskrankenkasse, Knappschaftskasse).
Der Beitritt zur Bezirkskrankenkasse muss von jedem im Sprengel der
Kasse beschäftigten Versicherungspflichtigen vollzogen werden, sofern
derselbe nicht bei einem anderen gesetzlichen Versicherungsträger ver-
sichert ist. Die Mitgliedschaft wird mit dem Eintritt in eine versicherungs-
pflichtige Beschäftigung begründet; sie endet bei Fortdauer der Beschäf-
tigung im Kassensprengel erst dann, wenn der Versieherungspflichtige
nachweist, dass er gegen Krankheit bei einer anderen gesetzlichen Kranken-
kasse versichert ist ($ 13).
Dieselben Bestimmungen gelten für den Beitritt zu den Betriebskran-
kenkassen. Wer einer Vereinskrankenkasse nicht angehört, wird Mitglied
der Betriebskrankenkasse, welche für die Arbeitnehmer seines Betriebes
errichtet wurde. In Deutschland besteht dagegen die unbedingte Pflicht,
der Betriebskrankenkasse beizutreten. Hingegen können in Österreich
Mitglieder einer Betriebskrankenkasse während der Zeit ihrer Beschäftigung
im Betrieb für den die Betriebskasse errichtet wurde, nur dann aus der
Betriebskasse austreten, wenn sie nachweisen, dass sie bei einer Vereins-
krankenkasse gegen Krankheit versichert sind ($ 46).
‚Die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse befreit den Versicherungs-
pflichtigen von der Beitrittspflicht zu einer anderen im Gesetz vor-
gesehenen Kasse (5 58). Ebenso wie in Deutschland besteht ein Zwang
zum Beitritt zur Genossenschaftskrankenkasse.
Seit 1917 ist man in Österreich bemüht, die Zahl der Kassen herab-
zusetzen. Die kleinen, mit geringen Mitteln ausgestatteten Kassen sollen
aufgelassen. werden, um auf diese Weise die organisatorischen Voraus-
setzungen. für die Übernahme der Invalidenversicherung durch die
Krankenkassen zu schaffen. Das Gesetz vom 6. Februar 1919 bestimmte
die Auflösung einer gewissen Zahl von Versicherungsträgern. Auch schuf