Object: Le crisi industriali

546 
VIERTER TEIL 
ÖSTERREICH 
Nach $ 11 des Gesetzes (Fassung vom 20. November 1922) bestehen 
bezirkliche, berufliche und Vereinskrankenkassen. 
Es bestanden im wesentlichen fünf verschiedene Kassenarten, 
i. Bezirkskrankenkassen, in der Regel für jeden Gerichtsbezirk, am 
Sitze des Bezirksgerichts. Sie kommen insbesondere für die gewerblichen 
Arbeitnehmer in Betracht (Bundesgesetz vom 21. Oktober 1921, 8 6). 
Ferner sieht das österreichische Gesetz die Errichtung von Landwirtschafts- 
krankenkassen vor, die für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestimmt sind. 
2. Betriebskrankenkassen konnten von dem Unternehmer eines oder 
mehrerer benachbarter Betriebe errichtet werden, sofern er eine gewisse 
Mindestzahl von. Versicherungspflichtigen beschäftigt hat. 
3. Genossenschaftskrankenkassen konnten für die Mitgliedsbetriebe der 
nach der Gewerbeordnung bestehenden Gewerbegenossenschaften errichtet 
werden. 
4. Bruderladen (Knappschaftskassen) wurden für Arbeitnehmer der 
Bergbaubetriebe errichtet. Ihre Leistungen entsprechen jenen der anderen 
Kassen. 
5, Vereinskrankenkassen, die nach Massgabe der Vereinsgesetzgebung 
arrichtet wurden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt haben. 
Für den Beitritt zu den Kassen besteht bedingter Kassenzwang, wobei 
allerdings die dem Versicherungspflichtigen belassene Freiheit grösser ist 
als in Deutschland. 
In Österreich kann jeder Versicherungspflichtige, der nicht in einem 
eine Betriebskrankenkasse besitzenden Betrieb beschäftigt ist, sich bei 
einer Vereinskrankenkasse versichern, die auf Grund des Vereingesetzes 
vom 26. November 1852 errichtet und auf Grund der Bestimmungen des 
Krankenversicherungsgesetzes, $ 60, umgestaltet worden ist. Tritt der 
Versicherungspflichtige einer solchen Kasse nicht bei, so wird er, je nach 
den Verhältnissen des Einzelfalls, Mitglied der Bezirkskrankenkasse oder 
einer beruflichen. Krankenkasse (Betriebskrankenkasse, Knappschaftskasse). 
Der Beitritt zur Bezirkskrankenkasse muss von jedem im Sprengel der 
Kasse beschäftigten Versicherungspflichtigen vollzogen werden, sofern 
derselbe nicht bei einem anderen gesetzlichen Versicherungsträger ver- 
sichert ist. Die Mitgliedschaft wird mit dem Eintritt in eine versicherungs- 
pflichtige Beschäftigung begründet; sie endet bei Fortdauer der Beschäf- 
tigung im Kassensprengel erst dann, wenn der Versieherungspflichtige 
nachweist, dass er gegen Krankheit bei einer anderen gesetzlichen Kranken- 
kasse versichert ist ($ 13). 
Dieselben Bestimmungen gelten für den Beitritt zu den Betriebskran- 
kenkassen. Wer einer Vereinskrankenkasse nicht angehört, wird Mitglied 
der Betriebskrankenkasse, welche für die Arbeitnehmer seines Betriebes 
errichtet wurde. In Deutschland besteht dagegen die unbedingte Pflicht, 
der Betriebskrankenkasse beizutreten. Hingegen können in Österreich 
Mitglieder einer Betriebskrankenkasse während der Zeit ihrer Beschäftigung 
im Betrieb für den die Betriebskasse errichtet wurde, nur dann aus der 
Betriebskasse austreten, wenn sie nachweisen, dass sie bei einer Vereins- 
krankenkasse gegen Krankheit versichert sind ($ 46). 
‚Die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse befreit den Versicherungs- 
pflichtigen von der Beitrittspflicht zu einer anderen im Gesetz vor- 
gesehenen Kasse (5 58). Ebenso wie in Deutschland besteht ein Zwang 
zum Beitritt zur Genossenschaftskrankenkasse. 
Seit 1917 ist man in Österreich bemüht, die Zahl der Kassen herab- 
zusetzen. Die kleinen, mit geringen Mitteln ausgestatteten Kassen sollen 
aufgelassen. werden, um auf diese Weise die organisatorischen Voraus- 
setzungen. für die Übernahme der Invalidenversicherung durch die 
Krankenkassen zu schaffen. Das Gesetz vom 6. Februar 1919 bestimmte 
die Auflösung einer gewissen Zahl von Versicherungsträgern. Auch schuf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.