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Vertrag und Vereinbarung.
auf Gewohnheit, wie denn Ungarn bis zur Revolution und England
bis auf den heutigen Tag keine geschriebenen Verfassungen gekannt
haben. Im Völkerrecht macht auch noch heute, nach den Haager
Konferenzen, Gewohnheitsrecht den größten Teil des positiven Völker
rechts aus. Nur ein geringer Bruchteil hat in Vertragsform schrift
lichen Niederschlag gefunden. In beiden Fällen, bei dem Gewohn
heitsrecht, wie beim aufgezeichneten, liegt der Rechtssetzung eine still
schweigende oder ausdrückliche Willenseinigung der Staaten zu Grunde,
die man nach dem Vorgang von Binding in seiner Studie über die
rechtliche Natur des norddeutschen Bundes (1892) und Heinrich Trie-
pel (Völkerrecht und Landesrecht, 1899), dem sich die italienische
Fachwissenschaft, voran Anzilotti, Diena,Cavaglieri angeschlossen
haben, als Vereinbarung zu bezeichnen pflegt. Vom Vertrag unter
scheidet sich diese dadurch, daß dieser ein Rechtsgeschäft ist, die Ver
einbarung dagegen Rechtssätze enthält (Bergbohm). Während beim
Vertrag sich Willenserklärungen kreuzen, also z. B. das Deutsche
Reich verspricht, in der 50-Kilometerzone keine Truppen zu halten
(vgl. Versailler Frieden, Art. 43), stehen bei der Vereinbarung parallele
Willenserklärungen nebeneinander: Die Völkerbundstaaten verpflich
ten sich z. B. auf die Satzung des Völkerbundspaktes mit dem
dort gegebenen Inhalt: jeder Staat will neben dem anderen genau
dasselbe. Auch das Gewohnheitsrecht ist Vereinbarung und unter
scheidet sich nur durch die Art, wie es erkennbar wird von dem schrift
lich fixierten Recht. Dabei handelt es sich hier wie dort nicht um
äußeres Staatsrecht, sondern um Völkerrecht, das eine einseitige Ab
änderung oder Zurücknahme durch einen der beteiligten Staaten aus
schließt. Tie schon erwähnte Auffassung Zorns, Pohls und anderer,
wonach das Völkerrecht zwar eine Selbstbindung und Selbstbeschrän
kung des Staates enthalte, diese aber, weil einseitig abgegeben, ebenso
einseitig wieder abgebeugt oder aufgehoben werden könne, übersieht,
worauf schon Triepel und mit besonderer Schärfe Anzilotti hin
gewiesen hat, daß der Staat zwar bei der Abgabe einer Willenser
klärung gegenüber einem anderen Staate frei ist, daß ihm aber von
dem Augenblicke an, wo er diese Erklärung abgegeben hat und diese
völkerrechtlich verbindlich geworden ist, nicht mehr sein eigener Wille
allein, sondern sein eigener Wille plus dem Willen seines bzw. seiner
Vertragsgenossen zur Einheit verschmolzen entgegentritt. Demgemäß
ist das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht zu definieren als der
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