Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Vertrag und Vereinbarung. 
auf Gewohnheit, wie denn Ungarn bis zur Revolution und England 
bis auf den heutigen Tag keine geschriebenen Verfassungen gekannt 
haben. Im Völkerrecht macht auch noch heute, nach den Haager 
Konferenzen, Gewohnheitsrecht den größten Teil des positiven Völker 
rechts aus. Nur ein geringer Bruchteil hat in Vertragsform schrift 
lichen Niederschlag gefunden. In beiden Fällen, bei dem Gewohn 
heitsrecht, wie beim aufgezeichneten, liegt der Rechtssetzung eine still 
schweigende oder ausdrückliche Willenseinigung der Staaten zu Grunde, 
die man nach dem Vorgang von Binding in seiner Studie über die 
rechtliche Natur des norddeutschen Bundes (1892) und Heinrich Trie- 
pel (Völkerrecht und Landesrecht, 1899), dem sich die italienische 
Fachwissenschaft, voran Anzilotti, Diena,Cavaglieri angeschlossen 
haben, als Vereinbarung zu bezeichnen pflegt. Vom Vertrag unter 
scheidet sich diese dadurch, daß dieser ein Rechtsgeschäft ist, die Ver 
einbarung dagegen Rechtssätze enthält (Bergbohm). Während beim 
Vertrag sich Willenserklärungen kreuzen, also z. B. das Deutsche 
Reich verspricht, in der 50-Kilometerzone keine Truppen zu halten 
(vgl. Versailler Frieden, Art. 43), stehen bei der Vereinbarung parallele 
Willenserklärungen nebeneinander: Die Völkerbundstaaten verpflich 
ten sich z. B. auf die Satzung des Völkerbundspaktes mit dem 
dort gegebenen Inhalt: jeder Staat will neben dem anderen genau 
dasselbe. Auch das Gewohnheitsrecht ist Vereinbarung und unter 
scheidet sich nur durch die Art, wie es erkennbar wird von dem schrift 
lich fixierten Recht. Dabei handelt es sich hier wie dort nicht um 
äußeres Staatsrecht, sondern um Völkerrecht, das eine einseitige Ab 
änderung oder Zurücknahme durch einen der beteiligten Staaten aus 
schließt. Tie schon erwähnte Auffassung Zorns, Pohls und anderer, 
wonach das Völkerrecht zwar eine Selbstbindung und Selbstbeschrän 
kung des Staates enthalte, diese aber, weil einseitig abgegeben, ebenso 
einseitig wieder abgebeugt oder aufgehoben werden könne, übersieht, 
worauf schon Triepel und mit besonderer Schärfe Anzilotti hin 
gewiesen hat, daß der Staat zwar bei der Abgabe einer Willenser 
klärung gegenüber einem anderen Staate frei ist, daß ihm aber von 
dem Augenblicke an, wo er diese Erklärung abgegeben hat und diese 
völkerrechtlich verbindlich geworden ist, nicht mehr sein eigener Wille 
allein, sondern sein eigener Wille plus dem Willen seines bzw. seiner 
Vertragsgenossen zur Einheit verschmolzen entgegentritt. Demgemäß 
ist das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht zu definieren als der 
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