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Die Völkerrechtsquellen.
einem Staat oder mehreren als Völkerrechtssubjekt anerkannt worden
und ihm damit zu erkennen gegeben ist, daß man ihn einer solchen
Qualifizierung mit allen sich daraus ergebenden Folgerungen für
würdig hält. (Weiteres in der Lehre von der Anerkennung.)
Heute wird man auch solche Staaten zur Völkerrechtsgemeinschaft
zu rechnen haben, hinsichtlich deren man früher (wie bei China, Siam
und Persien) zweifelhaft war, eine Auffassung, die ihre Bestätigung
in der Aufzählung dieser Staaten im Versailler Friedensvertrag und
anderen Staatsurkunden aus der neuesten Zeit findet. Zur Völkerrechtsgemeinschaft
wird man auch Abessinien und, nach seiner Aufnahme
in den Völkerbund (Dezember 1920), trotz mancher Unklarheiten,
Albanien, nicht minder aus gleichem Grunde den Mitgründerstaat
des Völkerbundes Hedschas zu rechnen haben.
III. Über andere Völkerrechtssubjekte als Staaten siehe unten
§5.
§ 2. Tic Völkerrechtsquellen, Völkerrecht und Landesrecht.
I. Völkerrecht ist ein Recht zwischen, nicht über Völkerrechtssubjekten.
Damit ist die naturrechtliche Lehre abgelehnt, die, sehr zum
Schaden einer Ermittlung des wirklich positiv geltenden Völkerrechts,
in Theorie und Praxis so lange ihre Orgien gefeiert hat. Rechtsquellen
nun sind einzig Gewohnheitsrecht und Vereinbarung.
Innerstaatliche Gesetze, Rechtssprüche nationaler wie internationaler
Gerichte, wissenschaftliche Autorenmeinungen besitzen zwar als Erkenntnismittel
geltenden zwischenstaatlichen Rechtes erhebliche Bedeutung,
Recht selbst sind sie nie. Dementsprechend bestimmt Art. 40
des Statutes für den Völkerbundsgerichtshof als anzuwendendes
Recht: 1. völkerrechtliche Vereinbarungen, 2. die internationale Gewohnheit
als Beweis einer allgemein als Recht anerkannten Praxis
(comme preuve d'une pratique generale acceptee comme etant le
droit), 3. die allgemeinen, von den zivilisierten Nationen anerkannten
Rechtsprinzipien (?!), 4. richterliche Entscheidungen und die Lehre
der berufensten Schriftsteller als Hilfsmittel zur Bestimmung der
Rechtsregeln.
II. Vom innerstaatlichen Recht her sind wir gewohnt, den größten
Teil des gesamten Rcchtsstoffes in Gesetzesform ausgezeichnet zu
finden, so daß für das Gewohnheitsrecht nur verhältnismäßig wenig
Raum bleibt. Doch beruht namentlich das Verfassungsrecht vielfach