Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die  Völkerrechtsquellen.

einem  Staat  oder  mehreren  als  Völkerrechtssubjekt  anerkannt  worden
und  ihm  damit  zu  erkennen  gegeben  ist,  daß  man  ihn  einer  solchen
Qualifizierung  mit  allen  sich  daraus  ergebenden  Folgerungen  für
würdig  hält.  (Weiteres  in  der  Lehre  von  der  Anerkennung.)
Heute  wird  man  auch  solche  Staaten  zur  Völkerrechtsgemeinschaft
zu  rechnen  haben,  hinsichtlich  deren  man  früher  (wie  bei  China,  Siam
und  Persien)  zweifelhaft  war,  eine  Auffassung,  die  ihre  Bestätigung
in  der  Aufzählung  dieser  Staaten  im  Versailler  Friedensvertrag  und
anderen  Staatsurkunden  aus  der  neuesten  Zeit  findet.  Zur  Völkerrechtsgemeinschaft ­
  wird  man  auch  Abessinien  und,  nach  seiner  Aufnahme ­
  in  den  Völkerbund  (Dezember  1920),  trotz  mancher  Unklarheiten, ­
  Albanien,  nicht  minder  aus  gleichem  Grunde  den  Mitgründerstaat ­
  des  Völkerbundes  Hedschas  zu  rechnen  haben.
III.  Über  andere  Völkerrechtssubjekte  als  Staaten  siehe  unten
§5.
§  2.  Tic  Völkerrechtsquellen,  Völkerrecht  und  Landesrecht.
I.  Völkerrecht  ist  ein  Recht  zwischen,  nicht  über  Völkerrechtssubjekten. ­
  Damit  ist  die  naturrechtliche  Lehre  abgelehnt,  die,  sehr  zum
Schaden  einer  Ermittlung  des  wirklich  positiv  geltenden  Völkerrechts,
in  Theorie  und  Praxis  so  lange  ihre  Orgien  gefeiert  hat.  Rechtsquellen ­
  nun  sind  einzig  Gewohnheitsrecht  und  Vereinbarung.
Innerstaatliche  Gesetze,  Rechtssprüche  nationaler  wie  internationaler
Gerichte,  wissenschaftliche  Autorenmeinungen  besitzen  zwar  als  Erkenntnismittel ­
  geltenden  zwischenstaatlichen  Rechtes  erhebliche  Bedeutung, ­
  Recht  selbst  sind  sie  nie.  Dementsprechend  bestimmt  Art.  40
des  Statutes  für  den  Völkerbundsgerichtshof  als  anzuwendendes
Recht:  1.  völkerrechtliche  Vereinbarungen,  2.  die  internationale  Gewohnheit ­
  als  Beweis  einer  allgemein  als  Recht  anerkannten  Praxis
(comme  preuve  d'une  pratique  generale  acceptee  comme  etant  le
droit),  3.  die  allgemeinen,  von  den  zivilisierten  Nationen  anerkannten
Rechtsprinzipien  (?!),  4.  richterliche  Entscheidungen  und  die  Lehre
der  berufensten  Schriftsteller  als  Hilfsmittel  zur  Bestimmung  der
Rechtsregeln.
II.  Vom  innerstaatlichen  Recht  her  sind  wir  gewohnt,  den  größten
Teil  des  gesamten  Rcchtsstoffes  in  Gesetzesform  ausgezeichnet  zu
finden,  so  daß  für  das  Gewohnheitsrecht  nur  verhältnismäßig  wenig
Raum  bleibt.  Doch  beruht  namentlich  das  Verfassungsrecht  vielfach
            
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