Völkerrecht und Landesrecht.
11
nung Landesrecht geworden ist. Umgekehrt aber kann es vorkommen,
daß ein Völkerrechtssatz bereits aus irgendeinem Grunde in
Wegfall gekommen ist, während das Landesrecht, das in Durchführung
der völkerrechtlichen Verpflichtungen erging, noch in voller Wirksamkeit
besteht. Zwei Beispiele mögen das verdeutlichen: Den meisten Friedensverträgen
ist die sogenannte Amnestieklausel eigentümlich, d. h.
die Bestimmung, daß wegen gewisser oder aller Straftaten, die von
Gefangenen verübt wurden, keine weitere Strafverbüßung eintritt,
keine neuen Strafverfahren anhängig zu machen und schon begonnene
einzustellen sind. So lange in solchen Fällen trotz Vollgültigkeit des
Friedensvertrages kein Gesetz bzw. keine Verordnung ergangen ist,
durch die das Völkerrecht in Landesrecht umgesetzt ist, also nunmehr
nach innen als Gesetz oder Verordnung gilt, dürfen die Behörden
ebensowenig Gefangene entlassen, wie begonnene Strafverfahren
einstellen (neue Verfahren werden sie aus Zweckmäßigkeit nicht
eröffnen, können es aber rechtlich). Daß ein Gesetz aber unabhängig
von dem zugrunde liegenden Staatsvertrag fortbesteht, bis es auf dieselbe
Weise, wie es entstanden ist, wieder aufgehoben wird, hat auch
das deutsche Reichsgericht in einem Urteil vom 26. Oktober 1914
richtig anerkannt. Es hat damals ohne Rücksicht darauf, ob ein Staatsvertrag
durch den Krieg aufgelöst oder suspendiert werde, das Fortbestehen
des auf Grund des Staatsvertrages ergangenen Landesgesetzes,
bis es etwa aufgehoben würde, ausdrücklich betont. Eine besondere
Betrachtung bedarf noch ein Satz des anglo-amerikanischen
Rechtes, der nunmehr in Art. 4 der deutschen Reichsverfassung vom
11. August 1919 (= Art. 9 der often. Verfassung von 1920) Eingang
gefunden hat. Nach einer Auffassung, die in England als Gewohnheitsrecht
gilt, in den Vereinigten Staaten in Art. 6, Abs. 2 der Verfassung
von 1787 ausdrücklich Aufnahme gefunden hat, ist Völkerrecht, soweit
es auf universellem oder von England (Amerika) anerkanntem Völkergewohnheitsrecht
oder von England (Amerika) ratifizierten Vereinbarungen
beruht, ohne weiteres ein Teil des Landesrechts, mit
der Wirkung, daß es nur statute law (Gesetzesrecht) weichen muß.
Art. 4 der Reichsverfassung bestimmt nun, daß die allgemein anerkannten
Sätze des Völkerrechts als Bestandteile des Reichsrechts zu
gelten hätten. Hier wie dort bedeutet die Anerkennung des Völkerrechts
als Landesrecht rechtlich nichts anderes als eine Umkehrung des'
sonstigen historischen Vorgangs. Während der Staat sonst erst auf