Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Völkerrecht  und  Landesrecht.

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nung  Landesrecht  geworden  ist.  Umgekehrt  aber  kann  es  vorkommen, ­
  daß  ein  Völkerrechtssatz  bereits  aus  irgendeinem  Grunde  in
Wegfall  gekommen  ist,  während  das  Landesrecht,  das  in  Durchführung
der  völkerrechtlichen  Verpflichtungen  erging,  noch  in  voller  Wirksamkeit
besteht.  Zwei  Beispiele  mögen  das  verdeutlichen:  Den  meisten  Friedensverträgen ­
  ist  die  sogenannte  Amnestieklausel  eigentümlich,  d.  h.
die  Bestimmung,  daß  wegen  gewisser  oder  aller  Straftaten,  die  von
Gefangenen  verübt  wurden,  keine  weitere  Strafverbüßung  eintritt,
keine  neuen  Strafverfahren  anhängig  zu  machen  und  schon  begonnene
einzustellen  sind.  So  lange  in  solchen  Fällen  trotz  Vollgültigkeit  des
Friedensvertrages  kein  Gesetz  bzw.  keine  Verordnung  ergangen  ist,
durch  die  das  Völkerrecht  in  Landesrecht  umgesetzt  ist,  also  nunmehr
nach  innen  als  Gesetz  oder  Verordnung  gilt,  dürfen  die  Behörden
ebensowenig  Gefangene  entlassen,  wie  begonnene  Strafverfahren
einstellen  (neue  Verfahren  werden  sie  aus  Zweckmäßigkeit  nicht
eröffnen,  können  es  aber  rechtlich).  Daß  ein  Gesetz  aber  unabhängig
von  dem  zugrunde  liegenden  Staatsvertrag  fortbesteht,  bis  es  auf  dieselbe ­
  Weise,  wie  es  entstanden  ist,  wieder  aufgehoben  wird,  hat  auch
das  deutsche  Reichsgericht  in  einem  Urteil  vom  26.  Oktober  1914
richtig  anerkannt.  Es  hat  damals  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  ein  Staatsvertrag ­
  durch  den  Krieg  aufgelöst  oder  suspendiert  werde,  das  Fortbestehen ­
  des  auf  Grund  des  Staatsvertrages  ergangenen  Landesgesetzes, ­
  bis  es  etwa  aufgehoben  würde,  ausdrücklich  betont.  Eine  besondere ­
  Betrachtung  bedarf  noch  ein  Satz  des  anglo-amerikanischen
Rechtes,  der  nunmehr  in  Art.  4  der  deutschen  Reichsverfassung  vom
11.  August  1919  (=  Art.  9  der  often.  Verfassung  von  1920)  Eingang
gefunden  hat.  Nach  einer  Auffassung,  die  in  England  als  Gewohnheitsrecht ­
  gilt,  in  den  Vereinigten  Staaten  in  Art.  6,  Abs.  2  der  Verfassung
von  1787  ausdrücklich  Aufnahme  gefunden  hat,  ist  Völkerrecht,  soweit
es  auf  universellem  oder  von  England  (Amerika)  anerkanntem  Völkergewohnheitsrecht ­
  oder  von  England  (Amerika)  ratifizierten  Vereinbarungen ­
  beruht,  ohne  weiteres  ein  Teil  des  Landesrechts,  mit
der  Wirkung,  daß  es  nur  statute  law  (Gesetzesrecht)  weichen  muß.
Art.  4  der  Reichsverfassung  bestimmt  nun,  daß  die  allgemein  anerkannten ­
  Sätze  des  Völkerrechts  als  Bestandteile  des  Reichsrechts  zu
gelten  hätten.  Hier  wie  dort  bedeutet  die  Anerkennung  des  Völkerrechts ­
  als  Landesrecht  rechtlich  nichts  anderes  als  eine  Umkehrung  des'
sonstigen  historischen  Vorgangs.  Während  der  Staat  sonst  erst  auf
            
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