Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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1856—1878.

fam  und  die  Verbindung  der  Jonischen  Inseln  mit  Griechenland  IM
cv a w  1863  sich  durchgesetzt,  so  blieb  Deutschland  bis  zur  Auseinandersetzung ­
  mit  Frankreich  ungeeint,  wenn  auch  durch  den  Austrag  des
Heqemonialkampses  mit  Wien  ein  bedeutender  Schritt  vorwärts  getan
war.  Der  Schwerpunkt  der  Bedeutung  der  kriegerischen  Auseinandersetzung ­
  mit  Frankreich  bleibt  die  Schassung  des  deutschen  Kaisertums.
4  seinen  Verlaus  fällt  ein  völkerrechtliches  Ereignis  von  großer  Tragweite, ­
  die  einseitige  Auskündigung  der  Neutralisierung  des  Schwarzen
Meeres  durch  Rußland  im  Oktober  1870,  in  deren  Verfolg  sich  i
Mächte  am  13.  März  1871  noch  während  des  deutsch-französischen
Krieges  auf  einer  in  London  abgehaltenen  Konferenz  im  sogenannten
Pontus-Vertrag  auf  die  Aufhebung  des  die  Neutralisierung  des
Schwarzen  Meeres  aussprechenden  Artikels  des  Friedens  von  1856
geeinigt  haben.  Dabei  haben  sie  jedoch  den  wichtigen  Volkerrechtssatz
mit  aller  Deutlichkeit  ausgesprochen,  daß  kern  Staat  sich  einseitig  von
den  Bestimmungen  eines  Vertrages  loslösen  oder  diesen  einseitig
ändern  dürfe.  —  Das  damals  nur  wie  fernes  Wetterleuchten  am
Horizont  aufgetauchte  Balkanproblem  ist  in  der  Folgezeit  bis  zum
Weltkrieg  kaum  mehr  zur  Ruhe  gekommen.  Rußland  wendete  in
dieser  Zeit  unter  der  Reichskanzlerschaft  des  Fürsten  Gortschakow  sein
Augenmerk  in  verstärktem  Maße  aus  die  Türkei.  Aufstande  m  Serbien
und  Montenegro  dienten  ihm  als  Vorwand,  um  einen  neuen  Krieg
mit  der  Türkei  anzufangen.  Es  gelang  ihm,  von  Rumäniens  Armee
unter  dem  Fürsten  Karl  unterstützt,  emen  entscheidenden  Sieg  über
die  Türkei  davonzutragen,  der  in  dem  Vorfneden  von  St.  Stephano
vom  3.  März  1878  schärfsten  Ausdruck  gefunden  hat.  Abgesehen  von
hohen  Kriegsentschädigungen  erklärte  sich  hier  die  Türkei  mit  der
Schaffung  eines  als  russischen  Vorposten  gedachten  Groß-Bulganem
einverstanden,  dessen  Grenzen  das  Schwarze  Meer,  die  Ägers  und  die
Adria  bespülen  sollte.  Weiter  wurde  in  Asien  Ardahan,  Kars  und  Batum
  an  Rußland  abgetreten.  Die  harten  Bestimmungen  dieses  Vertrages ­
  ließen  die  Gefahr  eines  Eingreifens  von  Österreich  und  England, ­
  deren  Interessen  im  Orient  aufs  schwerste  bedroht  erschienen,
als  nahe  bevorstehend  erscheinen.  Namentlich  fühlte  sich  Österreich
verletzt,  dem  Rußland  in  der  sogenannten  Reichsstadter  Konvention
von  1876  versprochen  hatte,  eine  eventuelle  Neuregelung  der  Orientverhältnisse ­
  nur  in  Gemeinschaft  mit  den  PaZer  Signatarmachteii
vorzunehmen.  Aus  Bismarcks  Vorschlag,  der  Rußland  für  die  1870
            
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