Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

1878—1899.

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bemahlte  wohlwollenbe  Nenttalität  bankbat,  abet  gleichwohl  entschlossen ­
  mar,  auf  bet  Konferenz  bie  Rolle  eines  ehrlichen  Maklers
zu  spielen,  ist  bann  am  18.  Juni  1878  in  Berlin  ein  Kongreß  bet
Pariser  Signatatmächte  zusammengetreten,  beten  Ergebnisse  in  bet
Kongreßakte  vom  13.  Juli  1878  niebergetegt  finb.  Bereits  vorher
am  4.  Juni  hatte  Englanb  mit  bet  Türkei  ein  Bündnis  abgeschlossen
und  sich  Cbpern  abtreten  lassen,  bas  es  für  den  Fall  bet  Rückgabe  von
Ardahan,  Kars  unb  Saturn  seitens  Rußlands  zurückzugeben  versprach.
In  der  Berliner  Kongreßakte  ist  Bulgarien  wesentlich  verkleinert
worben  unb  als  halbsouveräner  tributpflichtiger  Staat  unter  bie
Oberhoheit  der  Türkei  gestellt  worden.  Unabhängig  erklärt  wurden
Serbien  und  Rumänien.  Aus  Ostrumelieu  wurde  eine  autonome
Provinz  geschaffen,  wobei  bestimmt  wurde,  baß  der  jeweilige  Fürst
von  Bulgarien  Generalgouverneur  von  Ostrumelien  sein  sollte.  Im
Jahre  1885  ist  bann  durch  Volksaufstand,  dessen  Ergebnis  schließlich
die  Zustimmung  der  Mächte  gefunden  hat,  der  Anschluß  der  Provinz
an  Bulgarien  erfolgt.  Österreich-Ungarn,  dem  bereits  in  der  Reichsstädter ­
  Konvention  Rußland  eine  Anwartschaft  auf  Bosnien  und  die
Herzegowina  zugesichert  hatte,  erhielt  das  Mandat  zur  Beseüung  und
Verwaltung  dieser  Gebiete,  ferner  das  Recht  zur  militärischen  Besetzung ­
  des  Sandschaks  von  Novibazar.  Montenegro,  dessen  Unabhängigkeit ­
  damals  offiziell  bekräftigt  wurde,  erhielt  wesentliche  Einschränkungen ­
  seiner  Souveränität  auferlegt,  indem  ihm  das  Halten
von  Kriegsschiffen  verboten,  die  Schleifung  der  Festungen  an  der
Sojana,  die  Einführung  der  österreichischen  Seegesetzgebung  und  die
Ausübung  der  Seepolizei  in  seinen  Küstengewässern  durch  Österreich-Ungarn
  auferlegt  wurde.
Die  infolge  des  Berliner  Kongresses  eingetretene  Verschärfung  der
Stimmung  in  Rußland  nicht  nur  gegen  Österreich-Ungarn,  sondern
auch  gegen  Deutschland,  von  dem  man  eine  Parteinahme  zu  Gunsten
Rußlands  erwarten  zu  sollen  geglaubt  hatte,  führte  zu  der  Verdichtung ­
  der  deutsch-österreichischen  Beziehungen  und  zu  dem  Zweibund,
der  in  dem  Bündnisvertrag  vom  7.  April  1879  enthalten  ist.  Er  fand
seine  Erweiterung,  als  Italien  1882  seine  Mittelmeerstellung  durch  die
Übernahme  des  französischen  Protektorats  über  Tunis  bedroht  glaubte:
im  Jahre  1884  schloß  sich  die  jüngste  Großmacht  dem  Zweibund  an,
ber  sich  durch  den  bis  zum  Weltkrieg  geheimgehaltenen  Beitritt  Rumäniens ­
  durch  Verträge  mit  dem  Reich  und  Österreich-Ungarn  zu
            
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