Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Option  —  Minoritätenrecht.  53
Revolution  mit  ihrer  Betonung  der  Individualität  aufgekommen  ist,
beruht  auf  dem  Gedanken,  daß,  wenn  die  beteiligten  Staaten  damit
einverstanden  sind,  den  Bewohnern  des  abzutretenden  Gebietes  oder
eines  Teils  desselben,  die  Möglichkeit  gewährt  werden  soll,  sich  im
Wege  der  Abstimmung  darüber  zu  äußern,  ob  sie  mit  dem  Gebiet  bei
der  alten  Staatsgewalt  bleiben  wollen  oder  mit  ihrer  Abtretung  einverstanden ­
  sind.
So  haben  sich,  wenn  auch  stark  unter  Druck,  beispielsweise  1790  die
Bewohner  von  Avignon  für  Abtretung  des  Gebietes  an  Frankreich
ausgesprochen  und  ebenso  war  es  bei  der  Abtretung  von  Nizza  und
Savoyen  an  Frankreich  1860.  In  besonders  weitgehendem  Umfang
ist  in  den  Friedensverträgen  von  1919/20  von  dem  Plebiszit  Gebrauch
gemacht:  von  dem  Scheinplebiszit  bei  Eupen  und  Malmedy  abgesehen,
bei  denen  nur  ein  öffentlicher  Einspruch  gegen  die  Abtretung  dieser
Gebiete  an  Belaien  vorgesehen  war,  enthält  der  Versailler  Frieden
ausführliche  Plebiszitordnungen  für  Nordschleswig,  Teile  Ostpreußens,
Oberschlesien  und  das  Saargebiet.
Aber  auch  in  Fällen,  in  denen  die  eigentliche  Volksabstimmung  nicht
vorgesehen  ist,  pflegt  (nicht  muß)  die  Option  seit  dem  Hubertusburger ­
  Frieden  von  1763  und  mit  besonderer  Regelmäßigkeit  seit  dem
Züricher  Frieden  von  1859  in  Abtretungsverträgen  Ausnahme  zu
finden.  Sie  beruht  auf  dem  Gedanken,  daß,  wenn  man  auch  den
Bewohnern  des  abzutretenden  Gebietes  kein  Mitentscheidungsrecht
über  die  abzutretenden  Gebiete  zubilligen  will,  man  ihnen  doch  die
Möglichkeit  gewähren  soll,  sich  für  die  alte  oder  neue  Staatsangehörigkeit ­
  zu  entscheiden.  Stets  hat  die  Wahl  des  alten  Staates  Auswanderungspflicht ­
  zur  Folge.  Dagegen  ist  heute  in  weitestem  Umfang  der
sogenannte  Realisierungszwang,  d.  h.  die  Verpflichtung  zum  Verkauf
von  in  dem  abgetretenen  Gebiet  gelegenen  Grundstücken  beseitigt,
auch  darf  regelmäßig  die  bewegliche  Habe  frei  von  Steuern  und  Abgaben ­
  mitgenommen  werden.  In  dieser  Ausprägung  hat  die  Option
auch  in  den  neuesten  Friedensverträgen  Aufnahme  gefunden.^  In
ihnen  findet  sich  noch  ein  weiteres  Institut,  teils  (wie  im  Versailler
Friedensvertrag)  unter  Verweisung  auf  Spezialverträge,  z.  B.  einen
der  Entente  mit  Polen  vom  28.  Juni  1919,  angedeutet,  teils  (so  in  den
übrigen  Friedensverträgen,  z.  B.  dem  von  St.  Germain  Art.  62ff.,
Sbores  140ff.)  ausdrücklich  verankert:  Es  ist  der  sogenannte  Schutz
der  Minoritäten,  eine  Kulturtat  von  allergrößter  Bedeutung.
            
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