Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die  Staatsgewalt.
selbst  bestehen  blieb,  während  gleichzeitig  auf  seinem  früheren  Gebiete
ein  Neustaat  entstand  und  ein  bestehender  sich  vergrößerte,  hat  der
Friede  von  St.  Germain  (Art.  203)  eine  teilweise  Regelung  getroffen,
indem  jeder  der  Sukzessionsstaaten,  Österreich  inbegriffen,  einen  Teil
der  gedeckten  und  ungedeckten  ehemals  österreichisch-ungarischen
Staatsschuld  übernehmen  muß,  ausgenommen  die  Kriegsanleiheschuld, ­
  für  die  Österreich  bzw.  Ungarn  selber  aufzukommen  hat.

Dritter  Abschnitt.
Die  Momente  des  Staates  in  ihrer  völkerrechtlichen ­
  Bedeutung.
§  7.  Tie  Staatsgewalt.
I.  Es  ist  einer  der  wichtigsten  völkerrechtlichen  Grundsätze,  daß  die
Staaten  in  der  Völkerrechtsgemeinschaft  sich  als  gleichberechtigt  und
unabhängig  voneinander  gegenüberstehen.  Gilt  im  Staat  Subordination, ­
  so  in  der  Staatenwelt  Koordination.  Daraus
folgt,  daß,  sofern  nicht  vertraglich  Abweichendes  vereinbart  ist,  eine
Majörisierung  eines  Staates  durch  einen  anderen  rechtlich  unzulässig
ist:  der  größte  Staat  hat,  wie  das  z.  B.  in  der  Völkerbundsverfassung
wenigstens  für  die  Vollversammlung  ausdrücklich  festgestellt  ist,  rechtlich ­
  genau  so  viel  oder  so  wenig  zu  sagen,  wie  der  kleinste.
Wenn  gerade  in  dieser  Verfassung  selbst  eine  Abbeugung  beim
Völkerbundsrat  gemacht  ist  insofern,  als  dieser  aus  den  fünf  bisher
feindlichen  Großmächten  und  vier  weiteren  Staaten  bestehen  soll,
so  bedeutet  dies  eine  vertragliche,  also  gewollte,  Übertragung  von
Rechten  der  am  Völkerbund  beteiligten  Staaten  auf  den  Völkerbundsrat, ­
  der  insoweit  als  Organ  der  Völkerbundstaaten  erscheint,  nicht  aber
etwa  eine  Anerkennung  rechtlicher  Staatenungleichheit.  Das
kommt  besonders  deutlich  auch  darin  zum  Ausdruck,  daß  die  vier
Staaten,  die  außer  den  Ententegroßmächten  im  Völkerbundsrat  vertreten ­
  sein  sollen,  zurzeit  keine  Großmächte  sind.
II.  Faktisch  hat  sich  allerdings  in  der  Völkerrechtsgemeinschaft  eine
Ungleichheit  politischer  Natur  in  dem  System  der  Großmächte
herausgebildet,  unter  denen  Staaten  mit  großem  Gebiet,  großer  Be-
            
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