Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Baien,  Buchten,  Meerengen.

73

6.  Sehr  umstritten  ist  auch  die  Rechtslage  von  Baien  und  Buchten'.
Sieht  man  von  solchen  ab,  die  von  mehr  als  einem  Staate  umschlossen
sind,  hinsichtlich  derer  die  Territorialeigenschaft  nur  noch  vereinzelt
behauptet  wird,  die  also  nach  richtiger  Ansicht  dem  offenen  Meere
gleich  zu  behandeln  sind,  so  wird  bei  einem  Umlieger  unterschieden,
ob  die,  vielfach  von  den  am  meisten  meerwärts  gelegenen,  durch  eine
ideelle  Linie  verbunden  gedachten  Vorgebirgen  aus  berechnete  Öffnung
dieser  Baien  und  Buchten  größer  als  6  bzw.  10  Seemeilen  (letzteres
die  deutsche  Auffassung)  ist  oder  nicht.  Ist  die  Öffnung  geringer,  so
gilt  das  dahinter  liegende  Gebiet  als  Eigengewässer  des  Uferstaates,
während  bei  größeren  Öffnungen  auf  das  landeinwärts  hinter  der
ideellen  Linie  gelegene  Wassergebiet  die  Grundsätze  über  Küstengewässer ­
  und  offenes  Meer  Anwendung  finden.  Doch  haben  sich  —
bei  besonders  starken  Schwankungen  der  Wissenschaft  —  feste  Regeln
auch  hier  nicht  entwickelt  und  es  sind  selbst  Buchten  von  einer  Ausdehnung ­
  der  Öffnung  von  30,  40  (letztere  Öffnung  besitzt  die  von  England ­
  als  territorial  bezeichnete  Miramicki  Bai  in  Canada)  und  mehr
Seemeilen  (Hudson-Bai;  englische  Auffassung)  namentlich  von  England ­
  (die  sog.  „Kings  chambers“)  und  Amerika  für  nationale  Gewässer
erklärt  worden.  Hierbei  hat  man  vielfach  mit  dem  Begriff  der  historischen ­
  Gewässer  operiert,  worunter  man  solche  verstand,  deren  nationale
Eigenschaft  seit  mehr  als  100  Jahren  behauptet  worden  ist  (so  das
Institut  für  Völkerrecht).
7.  Meerengen,  die  zu  geschlossenen  Meeren  führen  und  an  denen
ein  oder  mehrere  Staaten  Anlieger  sind,  unterfallen  der  Gebietshoheit
des  oder  der  Anlieger.  Verbinden  sie  zwei  freie  Meere,  so  sind  sie  für
Handelsschiffe  frei.  Früher  häufige  Durchfahrtszölle  (wie  sie  z.  B.
bis  1857  in  der  Gestalt  der  sog.  Sundzölle  Dänemark  erhob),  sind
völkerrechtlich  in  diesem  Falle  unzulässig.
Wie  über  sein  Landgebiet,  so  übt  ein  Staat  auch  über  sein  Wassergebiet ­
  mangels  abweichender  völkerrechtlicher  Vereinbarungen  unbeschränkte ­
  Gebietshoheit  aus.  Dabei  ist  jedoch  der  Völkerrechtssatz  von
Wichtigkeit,  daß  kein  Staat  die  natürlichen  Bedingungen  seines  Gebietes ­
  zum  Nachteil  eines  anderen  Staates  verändern  darf  und  insbesondere
  bei  Flüssen,  die,  ohne  international  im  Sinne  der  Verträge
1  Gut  Villeneuve,  De  la  determination  de  la  ligne  separative  des  eaux
nationales  et  de  la  mer  territoriale  sp6cialement  dans  les  bales,  Th6se  de
Paris,  1914.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.