Full text: Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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Hier liegt der Schwerpunkt der statistischen Geschäftstätig 
keit bei den Regierungen. Hier haben die betreffenden Beamten 
die ihnen beiwohnende Kenntnis des Landes und seiner Zustände, 
ihre Sorgfalt und Gründlichkeit vorzüglich zu bewähren. Denn 
von den Mängeln und Fehlern, welche der Aufmerksamkeit der 
nahestehenden Provinzialbehörden entgehen, müssen einleuchtender 
weise viele auch der eindringendsten Revision der Vorgesetzten 
Behörden verborgen bleiben. 
Ein besonders wirksames Mittel der Prüfung ist in der Ver 
gleichung der neuesten Erhebungen mit früheren gegeben. Die 
selbe muß daher mit aller Genauigkeit und Schärfe stattfinden 
und jede nicht durchaus in der Natur der Verhältnisse begründete 
und von selbst erklärliche Abweichung in eingehender Weise er 
örtert und völlig ins Licht gestellt werden. 
Da es mehrfach vorkommt, daß über wesentlich denselben 
Gegenstand nur zu verschiedenen Zwecken verschiedene Zu 
sammenstellungen von statistischem Werte gemacht werden, so ist 
in deren gegenseitiger Vergleichung ebenfalls ein nicht außer Acht 
zu lassendes Mittel für die Prüfung ihrer Richtigkeit zu finden. 
So einerseits die Urlisten der Volkszählung, andererseits die 
Klassensteuer- und Einkommensteuerlisten, die polizeilichen Melde 
register usw., ferner einerseits die Gewerbe- und Fabrik-Tabellen, 
andererseits die Gewerbesteuerrolle, die Übersichten der Produk 
tionen des Hütten- usw. Betriebes usw., ebenso einerseits der 
Kirchen- und Schul-Tabellen, andererseits die Jahresberichte über 
den Stand des Schulwesens usw. 
Zu einer solchen vergleichenden Prüfung vorliegender stati 
stischer Aufnahmen wird auch jede sonstige, im Geschäftslaufe vor 
kommende Gelegenheit auffordern, wo statistische Data zur Grund 
lage von allgemeinen oder besonderen Verwaltungsmaßregeln usw. 
benutzt werden sollen, und verschiedene Angaben einander gegen 
über gehalten werden können. 
Die Prüfung der statistischen Tabellenwerke darf sich übrigens 
nicht auf deren Durchsicht bei der Regierung selbst beschränken, 
sondern muß nach Bedürfnis auch durch örtliche Revisionen bei 
Gelegenheit von Dienstreisen in der Art fortgesetzt werden, daß 
der Departementsrat mit den betreffenden Behörden das Verfahren 
der Aufnahme bespricht, die Tabellen usw. durchgeht und deren 
Richtigkeit zum Gegenstände näherer Erörterungen macht, nach 
Umständen auch durch eigene Nachrevisionen feststellt. — Die
	        
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