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Hier liegt der Schwerpunkt der statistischen Geschäftstätig
keit bei den Regierungen. Hier haben die betreffenden Beamten
die ihnen beiwohnende Kenntnis des Landes und seiner Zustände,
ihre Sorgfalt und Gründlichkeit vorzüglich zu bewähren. Denn
von den Mängeln und Fehlern, welche der Aufmerksamkeit der
nahestehenden Provinzialbehörden entgehen, müssen einleuchtender
weise viele auch der eindringendsten Revision der Vorgesetzten
Behörden verborgen bleiben.
Ein besonders wirksames Mittel der Prüfung ist in der Ver
gleichung der neuesten Erhebungen mit früheren gegeben. Die
selbe muß daher mit aller Genauigkeit und Schärfe stattfinden
und jede nicht durchaus in der Natur der Verhältnisse begründete
und von selbst erklärliche Abweichung in eingehender Weise er
örtert und völlig ins Licht gestellt werden.
Da es mehrfach vorkommt, daß über wesentlich denselben
Gegenstand nur zu verschiedenen Zwecken verschiedene Zu
sammenstellungen von statistischem Werte gemacht werden, so ist
in deren gegenseitiger Vergleichung ebenfalls ein nicht außer Acht
zu lassendes Mittel für die Prüfung ihrer Richtigkeit zu finden.
So einerseits die Urlisten der Volkszählung, andererseits die
Klassensteuer- und Einkommensteuerlisten, die polizeilichen Melde
register usw., ferner einerseits die Gewerbe- und Fabrik-Tabellen,
andererseits die Gewerbesteuerrolle, die Übersichten der Produk
tionen des Hütten- usw. Betriebes usw., ebenso einerseits der
Kirchen- und Schul-Tabellen, andererseits die Jahresberichte über
den Stand des Schulwesens usw.
Zu einer solchen vergleichenden Prüfung vorliegender stati
stischer Aufnahmen wird auch jede sonstige, im Geschäftslaufe vor
kommende Gelegenheit auffordern, wo statistische Data zur Grund
lage von allgemeinen oder besonderen Verwaltungsmaßregeln usw.
benutzt werden sollen, und verschiedene Angaben einander gegen
über gehalten werden können.
Die Prüfung der statistischen Tabellenwerke darf sich übrigens
nicht auf deren Durchsicht bei der Regierung selbst beschränken,
sondern muß nach Bedürfnis auch durch örtliche Revisionen bei
Gelegenheit von Dienstreisen in der Art fortgesetzt werden, daß
der Departementsrat mit den betreffenden Behörden das Verfahren
der Aufnahme bespricht, die Tabellen usw. durchgeht und deren
Richtigkeit zum Gegenstände näherer Erörterungen macht, nach
Umständen auch durch eigene Nachrevisionen feststellt. — Die