Full text: Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

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Berlin W. 66, den 24. Mai 1916. 
Leipziger Straße 4. 
Zentralstelle zur Beschaffung 
der Heeresverpflegung. 
Geschüftsnummer: A 19700. 
*%Hit Ausbruch des Krieges hatte die Heeresverwaltung für die vermehrte Verpflegung 
des Heeres mit Brvtgctreide, Hafer, Gerste, Heu, Stroh und lebendem Vieh in geeigneter Weise 
Vorsorge zu treffen. 
Die erste Frage, die es dabei zu entscheiden galt, war die, ob der Bedarf zwaugswcisc 
oder durch freien Ankauf gedeckt werden sollte. Die Grundlage für die zwangsweise Beschaffung 
bot das Gesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129). Nach 
diesem ist der Bundesrat berechtigt, für jeden Lieferungsvcrband (Kreis usw.) einen bestimmten 
Anteil an dem Gesamtbedarf des Heeres an Brotgetreide, Hafer, Futtergerstc, Heu, Stroh und 
lebendem Vieh festzusetzen, und die Lieferung der festgesetzten Mengen von dem Licfcrungsverbande 
zu verlangen (Landlieferungen). 
Hätte sich auch auf diese Weise der Bedarf des Heeres vielleicht decken lassen, so erschien 
es doch unzweckmäßig, auf das Gesetz vom 13. Juni 1873 zurückzugreifen, weil sich inzwischen 
die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert hatten. 
Bei dem freien Ankauf zeigten sich jedoch schon in den ersten Tagen erhebliche Schwierig 
keiten. Das Bestreben jedes einzelnen Proviantamtes ging dahin, gerade für sich möglichst große 
Mengen zu beschaffen. Dadurch ergab sich ein unerwünschter Wettbewerb der Proviantämter 
untereinander, durch den die Preise unverhältnismäßig schnell in die Höhe getrieben wurden. 
Um die Frage zu klären, wie angesichts der vorstehend geschilderten Sachlage die 
Hceresverpflegung am besten sichergestellt werden könnte, fand am 11. August 1914 auf Ver 
anlassung des Herrn Reichskanzlers im Reichsamt des Innern eine Besprechung der beteiligten 
Ressorts unter Hinzuziehung von Vertretern der landwirtschaftlichen Körperschaften des Deutschen 
Reiches statt. In dieser Sitzung wurde nach Anhörung von Vertretern des Getreidchandels 
beschlossen, eine zentrale Organisation ins Leben zu rufen, die sich in den Dienst der Beschaffung 
der Heeresverpflegung stelle» sollte. Auf Anregung aus der Mitte der Anwesenden wurde ein 
Ausschuß von acht Herren eingesetzt. Dieser wählte zu seinem Vorsitzenden den Wirklichen 
Geheimen Rat 14. Dr. Mehnert und zu dessen Stellvertreter den Vorsitzenden der Landwirt 
schaftskammer für die Provinz Pommern, Freiherrn von Wangenheim. 
Der Ausschuß erhielt die Aufgabe, mit größter Beschleunigung die „Zentralstelle zur 
Beschaffung der Heeresverpflegung" einzurichten. Durch Verfügung des Herrn Reichskanzlers 
(Reichsamt des Innern) vom 22. August 1914 wurde die Zentralstelle als eine dem Reichsamt 
des Innern angegliederte Reichskommission mit behördlichem Charakter anerkannt, und ihr zur 
Wahrnehmung der bei Vergebung und Verteilung der Lieferungen in Frage kommenden öffent 
lichen und Reichsinteressen sowie der allgemeinen Aufsicht über den Geschäftsbetrieb ein Reichs 
kommissar in der Person des Geheimen Oberregierungsrats und vortragenden Rats im Reichs-
	        
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