Full text: Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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Teltow mit der Schaffung einer Statistischen Stelle und später eines 
Statistischen Bureaus vorangegangen 1 ). Provinzialstatistische Ämter 
gibt es dagegen noch nirgends. 
Der Gedanke liegt nun nahe und ist auch nicht von der 
Hand zu weisen, daß eine Norm geschaffen wird, durch die zu 
nächst bei jedem Provinzialverbande und jedem der 31 Landkreise, 
die nach der Volkszählung von 1910 mehr als 100000 Einwohner 
zählten, Statistische Ämter in der Art der städtischen statistischen 
geschaffen werden. Die Städtischen Statistischen Ämter sind nun 
aber seinerzeit aus dem Bedürfnis der Praxis, aus Nützlichkeits 
erwägungen in freier Initiative von Fall zu Fall geschaffen worden, 
die mit Wissenschaftlichkeit oft nicht das geringste zu tun hatten. 
Dank der hervorragenden Rührigkeit einzelner Städtestatistiker 
ist aber die Städtestatistik im allgemeinen davor bewahrt geblieben, 
im unwissenschaftlichen Fahrwasser zu beharren. Diese Gefahr 
liegt aber nahe bei den Provinzial- und Kreiskommunalverbänden, 
weil hier der Geschäftsstandpunkt oder, wenn man auch sagen 
will, der reine Verwaltungsstandpunkt stärker sich geltend macht, 
als bei den in dieser Beziehung schon mehr kultivierten und der 
Wissenschaft geneigten größeren Stadtverbänden. 
Eine Fülle unüberwindlicher Schwierigkeiten taucht also hier 
auf. Wie sollen diese Verhältnisse geregelt werden? Kommunal 
verbände als freie Korporationen des öffentlichen Rechts können 
in dieser Beziehung dem Zwange nicht unmittelbar unterworfen 
werden. Soll diese Frage einzelstaatlich oder durch das Reich 
geregelt werden? Die Differenzierung des Verwaltungsaufbaues, 
die verschiedenen Größen der einzelnen Verwaltungskörper der 
Bundesstaaten kann hier alles scheitern lassen. Allein die mehr 
als 30 Gesetze, die der gegenwärtigen Verwaltungsorganisation in 
Preußen zugrunde liegen 2 ), erweisen sich einer einheitlichen Rege 
lung der Statistik nicht gerade sehr förderlich. 
*) Vgl. Voranschläge des Kreises Teltow 1908. II. Verwaltungsvoranschlag 
S. 7 und S. 17. Bemerkung 3, Bericht über den Stand und die Verwaltung der Kreis 
kommunalangelegenheit des Kreises Teltow für das Rechnungsjahr 1911, ferner Platzer 
»Organisation des statistischen Dienstes« in der Festgabe für G. von Mayr: »Die 
Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand.« München 1911, S. 150 u. 158. 
2 ) Außer dem allgemeinen Landesverwaltungsgesetze vom 30. VII. 1883, dem 
Zuständigkeitsgesetz vom I. VIII. 1883, dem Sondergesetz über die allgemeine Landes 
verwaltung in Posen vom 19. V. 1883 gibt es in Preußen 6 bezw. 9 Provinzialordnungen, 
6 Kreisordnungen, 6 bezw. 8 Landgemeinde- und Gemeindeordnungen, 7 bezw. 8 Städte 
ordnungen. Vgl. Arndt, Die Verfassungs-Urkunde für den preußischen Staat. 5. Aufl. 
I 9°4, S. 340ff. Preuß, »Zur preußischen Verwaltungsreform«. Berlin 1910, S. 87/88.
	        
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