20
Teltow mit der Schaffung einer Statistischen Stelle und später eines
Statistischen Bureaus vorangegangen 1 ). Provinzialstatistische Ämter
gibt es dagegen noch nirgends.
Der Gedanke liegt nun nahe und ist auch nicht von der
Hand zu weisen, daß eine Norm geschaffen wird, durch die zu
nächst bei jedem Provinzialverbande und jedem der 31 Landkreise,
die nach der Volkszählung von 1910 mehr als 100000 Einwohner
zählten, Statistische Ämter in der Art der städtischen statistischen
geschaffen werden. Die Städtischen Statistischen Ämter sind nun
aber seinerzeit aus dem Bedürfnis der Praxis, aus Nützlichkeits
erwägungen in freier Initiative von Fall zu Fall geschaffen worden,
die mit Wissenschaftlichkeit oft nicht das geringste zu tun hatten.
Dank der hervorragenden Rührigkeit einzelner Städtestatistiker
ist aber die Städtestatistik im allgemeinen davor bewahrt geblieben,
im unwissenschaftlichen Fahrwasser zu beharren. Diese Gefahr
liegt aber nahe bei den Provinzial- und Kreiskommunalverbänden,
weil hier der Geschäftsstandpunkt oder, wenn man auch sagen
will, der reine Verwaltungsstandpunkt stärker sich geltend macht,
als bei den in dieser Beziehung schon mehr kultivierten und der
Wissenschaft geneigten größeren Stadtverbänden.
Eine Fülle unüberwindlicher Schwierigkeiten taucht also hier
auf. Wie sollen diese Verhältnisse geregelt werden? Kommunal
verbände als freie Korporationen des öffentlichen Rechts können
in dieser Beziehung dem Zwange nicht unmittelbar unterworfen
werden. Soll diese Frage einzelstaatlich oder durch das Reich
geregelt werden? Die Differenzierung des Verwaltungsaufbaues,
die verschiedenen Größen der einzelnen Verwaltungskörper der
Bundesstaaten kann hier alles scheitern lassen. Allein die mehr
als 30 Gesetze, die der gegenwärtigen Verwaltungsorganisation in
Preußen zugrunde liegen 2 ), erweisen sich einer einheitlichen Rege
lung der Statistik nicht gerade sehr förderlich.
*) Vgl. Voranschläge des Kreises Teltow 1908. II. Verwaltungsvoranschlag
S. 7 und S. 17. Bemerkung 3, Bericht über den Stand und die Verwaltung der Kreis
kommunalangelegenheit des Kreises Teltow für das Rechnungsjahr 1911, ferner Platzer
»Organisation des statistischen Dienstes« in der Festgabe für G. von Mayr: »Die
Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand.« München 1911, S. 150 u. 158.
2 ) Außer dem allgemeinen Landesverwaltungsgesetze vom 30. VII. 1883, dem
Zuständigkeitsgesetz vom I. VIII. 1883, dem Sondergesetz über die allgemeine Landes
verwaltung in Posen vom 19. V. 1883 gibt es in Preußen 6 bezw. 9 Provinzialordnungen,
6 Kreisordnungen, 6 bezw. 8 Landgemeinde- und Gemeindeordnungen, 7 bezw. 8 Städte
ordnungen. Vgl. Arndt, Die Verfassungs-Urkunde für den preußischen Staat. 5. Aufl.
I 9°4, S. 340ff. Preuß, »Zur preußischen Verwaltungsreform«. Berlin 1910, S. 87/88.