Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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Teltow  mit  der  Schaffung  einer  Statistischen  Stelle  und  später  eines
Statistischen  Bureaus  vorangegangen 1 ).  Provinzialstatistische  Ämter
gibt  es  dagegen  noch  nirgends.
Der  Gedanke  liegt  nun  nahe  und  ist  auch  nicht  von  der
Hand  zu  weisen,  daß  eine  Norm  geschaffen  wird,  durch  die  zunächst ­
  bei  jedem  Provinzialverbande  und  jedem  der  31  Landkreise,
die  nach  der  Volkszählung  von  1910  mehr  als  100000  Einwohner
zählten,  Statistische  Ämter  in  der  Art  der  städtischen  statistischen
geschaffen  werden.  Die  Städtischen  Statistischen  Ämter  sind  nun
aber  seinerzeit  aus  dem  Bedürfnis  der  Praxis,  aus  Nützlichkeitserwägungen ­
  in  freier  Initiative  von  Fall  zu  Fall  geschaffen  worden,
die  mit  Wissenschaftlichkeit  oft  nicht  das  geringste  zu  tun  hatten.
Dank  der  hervorragenden  Rührigkeit  einzelner  Städtestatistiker
ist  aber  die  Städtestatistik  im  allgemeinen  davor  bewahrt  geblieben,
im  unwissenschaftlichen  Fahrwasser  zu  beharren.  Diese  Gefahr
liegt  aber  nahe  bei  den  Provinzial-  und  Kreiskommunalverbänden,
weil  hier  der  Geschäftsstandpunkt  oder,  wenn  man  auch  sagen
will,  der  reine  Verwaltungsstandpunkt  stärker  sich  geltend  macht,
als  bei  den  in  dieser  Beziehung  schon  mehr  kultivierten  und  der
Wissenschaft  geneigten  größeren  Stadtverbänden.
Eine  Fülle  unüberwindlicher  Schwierigkeiten  taucht  also  hier
auf.  Wie  sollen  diese  Verhältnisse  geregelt  werden?  Kommunalverbände ­
  als  freie  Korporationen  des  öffentlichen  Rechts  können
in  dieser  Beziehung  dem  Zwange  nicht  unmittelbar  unterworfen
werden.  Soll  diese  Frage  einzelstaatlich  oder  durch  das  Reich
geregelt  werden?  Die  Differenzierung  des  Verwaltungsaufbaues,
die  verschiedenen  Größen  der  einzelnen  Verwaltungskörper  der
Bundesstaaten  kann  hier  alles  scheitern  lassen.  Allein  die  mehr
als  30  Gesetze,  die  der  gegenwärtigen  Verwaltungsorganisation  in
Preußen  zugrunde  liegen 2 ),  erweisen  sich  einer  einheitlichen  Regelung ­
  der  Statistik  nicht  gerade  sehr  förderlich.
*)  Vgl.  Voranschläge  des  Kreises  Teltow  1908.  II.  Verwaltungsvoranschlag
S.  7  und  S.  17.  Bemerkung  3,  Bericht  über  den  Stand  und  die  Verwaltung  der  Kreiskommunalangelegenheit ­
  des  Kreises  Teltow  für  das  Rechnungsjahr  1911,  ferner  Platzer
»Organisation  des  statistischen  Dienstes«  in  der  Festgabe  für  G.  von  Mayr:  »Die
Statistik  in  Deutschland  nach  ihrem  heutigen  Stand.«  München  1911,  S.  150  u.  158.
2 )  Außer  dem  allgemeinen  Landesverwaltungsgesetze  vom  30.  VII.  1883,  dem
Zuständigkeitsgesetz  vom  I.  VIII.  1883,  dem  Sondergesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung ­
  in  Posen  vom  19.  V.  1883  gibt  es  in  Preußen  6  bezw.  9  Provinzialordnungen,
6  Kreisordnungen,  6  bezw.  8  Landgemeinde-  und  Gemeindeordnungen,  7  bezw.  8  Städteordnungen. ­
  Vgl.  Arndt,  Die  Verfassungs-Urkunde  für  den  preußischen  Staat.  5.  Aufl.
I 9°4,  S.  340ff.  Preuß,  »Zur  preußischen  Verwaltungsreform«.  Berlin  1910,  S.  87/88.
            
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