Contents : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

156  Zweiter  Teil.  Handel.  VI.  Handlungsgehilfe  und  Handlungslehrling.

das  neue  Handelsgesetzbuch  im  sechsten  Abschnitt  des  ersten  Buches,  der  zunächst  von
allen  seinen  Teilen  in  Kraft  getreten  ist,  ein  interessantes  Stück  sozialen  Rechts
geschaffen,  wichtige  Neuerungen  zum  Schutze  derjenigen,  die  in  einem  Handelsgewerbe
zur  Leistung  kaufmännischer  Dienste  entgeltlich  angestellt  sind,  gegen  Ausbeutung
durch  Mißbrauch  der  Vertragsfreiheit  gebracht.
Das  somit  feierlich  anerkannte  Schutzbedürfnis  der  Handlungsgehülfen  war  zur
Zeit  'der  Abfassung  des  seither  geltenden  Handelsgesetzbuchs  noch  nicht  in  gleichem
Maße  wie  heute  vorhanden.  In  den  sechziger  Jahren  des  19.  Jahrhunderts  bestanden ­
  im  Kaufmannstande  zwischen  Prinzipal  und  Angestellten  vielfach  noch  patriarchalische ­
  Beziehungen,  gab  es  verhältnismäßig  wenig  Geschäfte,  bei  denen  die  einzelnen ­
  Angestellten  dem  Herrn  nicht  persönlich  bekannt  waren  und  mit  ihm  in
direkter  Berührung  standen.  Alles  dies  hat  sich  im  Großbetrieb,  wo  die  Stellung  der
Gehülfen  nicht  bloß  als  Übergangsstadium  für  die  spätere  Selbständigkeit,  sondern  vielfach ­
  als  Dienstverhältnis  für  Lebenszeit  zu  betrachten  ist,  völlig  geändert.  Wo  ein
Geschäft  Hunderte  von  Angestellten  beschäftigt,  wo  anstatt  eines  einzelnen  Mannes
lediglich  Kapitalvereinigungen  die  Stelle  des  Prinzipals  eingenommen  haben,  muß
den  Handlungsgehülfen  eine  möglichst  sichere  ökonomische  Lage  in  bezug  auf  Gesundheit, ­
  Wohnung,  Kündigung,  Erholungszeit  gesetzlich  gewährleistet  werden.
Bekanntlich  hatte  die  Reichskommission  für  Arbeiterstatistik  in  den  letzten
Jahren  vor  Umgestaltung  des  Handelsrechts  Ermittelungen  über  die  Lage  der  Handlungsgehülfen ­
  und  Handlungslehrlinge  angestellt;  gerade  ihre  Feststellungen  erwiesen,
daß  mit  den  dispositiven  Vorschriften,  wie  sie  das  alte  Handelsgesetzbuch  für  die
Regelung  der  Rechtsbeziehungen  zwischen  Prinzipal  und  Handlungsgehülfen  aufstellte, ­
  die  es  den  Beteiligten  überließen,  ihr  Verhältnis  nach  freiem  Ermessen  zu
ordnen,  nicht  mehr  auszukommen  fei.  Wenn  auch  das  Verhältnis  der  Geschäftsinhaber ­
  zu  den  Gehülfen  von  dem  des  Arbeiters  zum  Fabrikanten  sich  immerhin
in  gewissen  Stücken  unterscheidet,  so  haben  doch  die  neueren  Untersuchungen  auch
für  das  Handelsgewerbe  ein  bitteres  Stück  der  „Arbeiterfrage"  aufgerollt  und
namentlich  nachgewiesen,  daß  die  Gehülfen  der  Kleinhändler,  der  offenen  Läden  ganz
ähnlich  wie  die  Gehülfen  in  den  kaufmännischen  Großbetrieben  vielfach  der  schlimmsten
wirtschaftlichen  Ausbeutung  preisgegeben  sind.  Ihre  Arbeitsbedingungen  waren  oft
härter  als  die  der  Lohnarbeiter,  da  bei  der  durch  mancherlei  Vorurteile  verstärkten
Reservearmee,  dem  Lehrlings-  und  Mädchenwesen,  dem  Mangel  an  beruflichen
Koalitionen  lange  Arbeitszeit  bei  kärglichem  Verdienst  die  Regel  wurde.  Abhülfe
war  nicht  durch  menschenfreundliche  Geschäftsinhaber,  nicht  durch  Gewerkschaften
zu  erwarten,  nur  eine  sozialreformatorische  Standesgesetzgebung  konnte  helfend  und
schützend  eingreifen.
Solche  ist  denn  auch  durch  das  neue  Deutsche  Handelsgesetzbuch  in  weitgehendem
Maße  getroffen  worden.  Seine  Tendenz  zielt  dahin,  die  Handlungsgehülfen  gegen
unbillige  Vertragsbestimmungen  zu  schützen,  die  ihnen  bei  der  Anstellung  auferlegt
werden,  und  die  Lehrherren  zur  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten  zu  zwingen.
Rein  juristisch  genommen,  muß  es  dabei  den  sonst  mit  wenig  Ausnahmen  streng
durchgeführten  Grundsatz  unbedingter  Vertragsfreiheit  verlassen,  ist  es  der  Idee,
daß  der  Kaufmann  gegenüber  eingegangenen  Verpflichtungen  sich  nicht  auf  gesetzliche ­
  Rechtswohltaten  berufen  darf,  untreu  geworden.  Aber  wie  es  von  ihr  beispielsweise ­
  hinsichtlich  der  Eisenbahnfrachtverträge  abgeht,  wo  der  einzelne  Privatmann
großen  einflußreichen  Gesellschaften  gegenübersteht,  deren  Geschäftsführung  er  nicht
überblicken  kann,  so  handelt  es  sich,  wirtschaftlich  betrachtet,  auch  hierbei  gar  nicht
um  den  Verkehr  zwischen  Kaufmann  und  Kaufmann,  sondern  um  die  Beziehungen
zwischen  Arbeitnehmer  und  Arbeitgeber,  also  nicht  um  Verträge  zwischen  wirtschaftlich ­
  Gleichstehenden,  sondern  zwischen  wirtschaftlich  Freien  und  dauernd  Ab-
            
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