Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

6.  Sozialreformatorische  Bestimmungen  im  Deutschen  Handelsgesetzbuche  rc.  157
hängigen.  Hat  doch  schon  vor  Jahrzehnten  selbst  John  Stuart  Will  bekennen  müssen,
daß  die  unbedingte  Vertragsfreiheit  versage,  wo  total  verschiedene  Gesellschaftsklassen
mit  ganz  verschiedenem  Bildungsgang  einander  gegenüberstanden.
Von  den  einschlägigen  Einzelbestimmungen  seien  nur  die  wichtigsten  hier  erwähnt. ­
  Der  Prinzipal  wird  nach  §  62  verpflichtet,  „die  Geschäftsräume  wie  die
für  den  Geschäftsbetrieb  bestimmten  Vorrichtungen  und  Gerätschaften  so  einzurichten
und  zu  unterhalten,  auch  Betrieb  und  Arbeitszeit  so  zu  regeln,  daß  der  Handlungsgehülfe ­
  gegen  eine  Gefährdung  seiner  Gesundheit,  soweit  die  Natur  des  Betriebs
es  gestattet,  geschützt  und  die  Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten  und  des  Anstandes
gesichert  ist".  Wird  der  Gehülfe  in  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommen,  also,
wie  man  zu  sagen  pflegt,  „mit  Kost  und  Logis  engagiert",  „so  hat  der  Prinzipal
in  Ansehung  des  Wohn-  und  Schlafraumes,  der  Verpflegung,  sowie  der  Arbeitsund ­
  Erholungszeit  diejenigen  Einrichtungen  und  Anordnungen  zu  treffen,  welche  mit
Rücksicht  auf  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit  und  die  Religion  des  Gehülfen  erforderlich ­
  sind".
Mit  diesen  Sätzen  wird  auf  die  Beschaffung  hoher,  luftiger,  heller  Geschäftsräume, ­
  ausreichender  Ventilation,  Gewährung  einer  genügenden  Ruhezeit  usw.  hingearbeitet. ­
  Eine  verständig  geübte  Rechtsprechung  kann  ihnen  den  nötigen  Nachdruck ­
  verleihen.  Denn  Vernachlässigung  der  Pflichten  wird  im  Gesetz  für  den
Prinzipal  mit  schwerwiegenden  Folgen  bedroht.  Er  muß  nach  den  für  unerlaubte
Handlungen  geltenden  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  alle  Nachteile  ersetzen,
die  durch  seine  Schuld  für  Erwerb  oder  Fortkommen  des  Handlungsgehülfen  entstehen, ­
  z.  B.  bei  dauernder  Schädigung  der  Gesundheit  eine  lebenslängliche  Rente
zahlen.  Jedwede  Aufhebung  oder  Beschränkung  dieser  Verpflichtungen  durch  Vertrag ­
  ist  gesetzlich  unzulässig.
Die  Kündigungsfrist  zwischen  Prinzipal  und  Angestellten  muß  für  beide  Teile
gleich  sein,  sie  darf  nicht  weniger  als  einen  Monat  betragen  und  kann  nur  für  den
Schluß  eines  Kalendermonats  ausgesprochen  werden.  Auch  die  Regelung  der  vielerörterten ­
  Konkurrenzklausel,  durch  welche  der  Gehülfe  für  die  Zeit  nach  der  Beendigung ­
  des  Dienstverhältnisses  in  seiner  gewerblichen  Tätigkeit  beschränkt  wird,
ist  unter  diesen  Gesichtspunkten  zu  betrachten.  Sie  soll  für  ihn  nur  in  so  weit  verbindlich ­
  sein,  „als  die  Beschränkung  nach  Zeit,  Ort  und  Gegenstand  nicht  die  Grenzen
überschreitet,  durch  welche  eine  unbillige  Erschwerung  des  Fortkommens  des  Handlungsgehülfen ­
  ausgeschlossen  wird".  Zu  erwähnen  bleibt  schließlich  noch,  daß  entgegen
der  Regierungsvorlage  und  entgegen  der  analogen  Bestimmung  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  nach  langen  Verhandlungen  auf  Vorschlag  der  Reichstagskommission
bestimmt  wurde,  daß  die  Handlungsgehülfen  nicht  verpflichtet  sind,  sich  bei  zeitweiser ­
  unverschuldeter  Dienstunfähigkeit  den  aus  einer  Kranken-  oder  Unfallversicherung ­
  ihnen  zukommenden  Betrag  auf  den  fälligen  Gehalt  und  Unterhalt  für
die  ersten  6  Wochen  anrechnen  zu  lassen.
Ganz  neu  ist,  wie  bereits  angedeutet,  die  Regelung  des  Lehrlingswesens,  welche
die  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  in  der  erforderlichen  Anpassung  an  die  Bedürfnisse ­
  des  Handelsstandes  wiedergibt,  im  übrigen  das  Recht  der  Gehülfen  mit
den  gebotenen  Abweichungen  auf  die  Lehrlinge  überträgt.  Sie  läßt  sich  kurz  dahin
charakterisieren,  daß  sie  einmal  die  Lehrlinge  aus  dem  Betriebe  irgendwie  anrüchiger
Personen  fernhalten  und  weiterhin  der  vielbeliebten  „Lehrlingszüchterei",  der  Ausbeutung ­
  jugendlicher  Arbeitskräfte  gegen  geringes  Entgelt  vorbeugen  will.  Es  wird
daher  den  Personen,  die  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  das
Halten  und  Anleiten  von  Handlungslehrlingen  völlig  verboten  und  weiterhin  jeder
Lehrherr  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Lehrling  in  allen  bei  dem  Betrieb
des  Geschäfts  vorkommenden  kaufmännischen  Arbeiten  unterwiesen  wird,  und  daß
            
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