Full text : Der Wirtschaftskrieg

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richtigungen,  die  eingeschrieben  zu  schicken  sind,  diejenigen
Krediloren  auf,  deren  Wohnort  ihnen  bekannt  ist,
8  13.  Die  Forderungen  der  Gläubiger  werden  ohne
Rücksicht  auf  ihre  Fälligkeit  oder  Nichtfälligkeit  bei  den
Liquidatoren  angemeldet,  unter  Vorlegung  aller  vorhandenen ­
  Beweismittel,  innerhalb  zwei  Monate  vom
Tage  der  Veröffentlichung  des  Aufrufs  der  Gläubiger
in  den  „Senats-Anzeigen"  an.
8  14.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  entscheiden  die
Liquidatoren  über  Anerkennung  oder  Bestreitung  sowohl
der  angemeldeten  (§  13)  Forderungen  als  auch  der
Forderungen,  die  an  der  Hand  der  Bücher  festgestellt
werden.  Diese  Entscheidungen  können  angefochten  werden
beim  zuständigen  Gericht  mittels  Einreichung  einer  einfachen
Beschwerde  in  zweiwöchentlicher  Frist  vom  Tage  der
Verkündigung  der  Entscheidung  oder  mittels  Einreichung
der  Klage  gegen  das  durch  die  Liquidatoren  vertretene
Unternehmen,  binnen  Monatsfrist  vom  Tage  der  Verkündigung ­
  an  gerechnet.
8  15.  Forderungen,  die  nach  Ablauf  der  in  §  13
festgesetzten  Frist  angemeldet  werden,  aber  vor  Beendigung ­
  der  Liquidation,  werden  aus  der  übrig  gebliebenen ­
  Vermögcnsmasse  befriedigt.
8  1b.  Nach  Durchsicht  aller  ang-meldeten  und  an
der  Hand  der  Bücher  festgestellten  Forderungen  sowie
Sicherstellung  aller  strittigen  Forderungen  werden  die
Gläubiger  aus  der  zur  Verfügung  der  Liquidatoren
stehenden  Masse  befriedigt.
Beträge,  die  zur  Befriedigrmg  der  anerkannten
Forderungen  bestimmt,  aber  von  den  Gläubigern  nicht
in  Empfang  genommen  worden  sind,  sowie  die  zur
Sicherstellung  strittiger  Forderungen  notwendigen  Summen ­
  werden  von  den  Liquidatoren  nach  Beendigung
der  Liquidation  bei  Kreditinstituten  eingezahlt  für  Rechnung ­
  dieser  Kreditoren,  wobei  die  den  Untertanen
feindlicher  Staaten  oder  den  russischen  Gesellschaften,
denen  dergleichen  Untertanen  angehören,  oder  Gesellschaften ­
  und  Behörden  feindlicher  Staaten  zukommenden
Beträge  an  den  besonderen  Fonds  in  der  Reichsbank
abgeliefert  werden.
8  17.  Bis  zur  Befriedigung  oder  gehörigen  Sicherstellung ­
  der  Forderungen  der  Gläubiger  haben  die
Liquidatoren  nicht  das  Recht,  die  Aussonderung  oder
Auszahlung  von  Beträgen  an  Alleininhaber  von  Unternehmen, ­
  Gesellschafter,  Kommanditisten  oder  Aktionäre
vorzunehmen.
Beträge,  die  erwähnten  physischen  Personen  —
Untertanen  der  mit  Rußland  kriegführenden  Mächte
oder  russischen  Gesellschaften,  denen  dergleichen  Untertanen ­
  angehören,  oder  Gesellschaften  und  Behörden
feindlicher  Staaten  —  zukommen,  werden  von  den
Liquidatoren  an  den  besonderen  Fonds  bei  der  Reichsbank ­
  abgeführt.
8  18.  Abrechnung  über  ihre  Tätigkeit  reichen  die
Liquidatoren  dem  zuständigen  Gericht  ein,  bei  Liquidation ­
  von  Aktiengesellschaften  außerdem  auch  dem  Ministerium ­
  für  Handel  und  Industrie  und  dem  Finanzministerium. ­
  Ebenso  veröffentlichen  sie  Auszüge  aus

den  Geschäftsberichten  und  Abschlußbilanzen  zur  allgemeinen ­
  Kenntnisnahme  in  den  vorgeschriebenen  Organen ­
  (§  7).
8  19.  Die  Beendigung  der  Liquidation  publizieren
die  Liquidatoren  in  der  im  §  7  angegebenen  Weise;
bei  Liquidation  von  Aktiengescllchaften  berichten  sie
außerdem  dem  Minister  von  Handel  und  Industrie
und  dem  der  Finanzen.
8  20.  Wenn  nach  Beendigung  der  Liquidation
nicht  alle  der  Auszahlung  an  Teilhaber  der  Unternehmen ­
  —  Untertanen  Rußlands  oder  verbündeter
oder  neutraler  Staaten  —  unterliegenden  Beträge  von
diesen  in  Empfang  genommen  worden  sind,  so  bestimmen
die  Liquidatoren,  welchem  Kreditinstitut  diese  Summen
für  Rechnung  obenerwähnter  Personen  in  Verwahrung
gegeben  werden  sollen,  und  wie  mit  ihnen  verfahren
werden  soll,  nach  Ablauf  einer  Frist,  im  Falle  sich  die
Eigentümer  nicht  melden.  Gleichermaßen  wird  den
Liquidatoren  anheimgegeben,  eine  solche  Verfügung  zu
treffen  auch  über  die  weitere  Bestimmung  der  von  den
Gläubigern  im  Laufe  der  erwähnten  Frist  nicht  reklamierten ­
  Beträge.
Archiv,  Bücher  und  Dokumente  der  liquidierten
Unternehmen  werden  von  den  Liquidatoren  dem  Gericht ­
  zur  Aufbewahrung  übergeben.
8  21.  Falls  die  Liquidatoren  einen  Tatbestand
feststellen,  der  die  Notwendigkeit  der  Errichtung  einer
Zwangsverwaltung  (Administration)  oder  die  Konkurseröffnung ­
  über  den  Inhaber  des  zu  liquidierenden
Unternehmens  nach  sich  zieht,  so  werden  die  entsprechenden ­
  Vorschriften  der  „Handelsprozeßordnung"  lGesetzsammlung
  Bd.  XI,  Teil  2,  Ausg.  1901)  beobachtet,
wobei  die  Tätigkeit  der  Liquidatoren  mit  Einsetzung
der  Administration  oder  der  Konkursverwaltung  erlischt.
8  22.  Die  Liquidation  des  Unternehmens  muß
innerhalb  Jahresfrist,  vom  Tage  der  Veröffentlichung
in  den  „Senats-Anzeigen"  über  Ernennung  oder  Bestätigung ­
  der  Liquidatoren  an  gerechnet,  beendet  sein.
8  23.  Im  Falle  der  Verursachung  von  Schaden
infolge  Nichtbefolgung  der  in  den  vorhergehenden  (1  bis
22)  Paragraphen  niedergelegten  Vorschriften  unterliegen
die  Liquidatoren  solidarischer  Haftung.
8  24.  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  werden  vom  Ministerrat  zugelassen  auf
Grund  von  Anträgen  des  Ministers  für  Handel
und  Industrie,  die  er  in  Übereinstimmung  mit  dem
Finanzminister  einzureichen  hat.
(Vgl.  Handelspolitische  Flugschriften,  Heft  II,  herausgegeben ­
  vom  Handelsvertragsverein,  Berlin.)
'Ausschließung  feindlicher  Untertanen  von  der
Mitgliedschaft  gegenseitiger  Kreditgenossenschaften ­
  und  städtischer  Kreditgenossenschaften.
(8ab  Art.  1109  enthalten  in  der  Nr.  145  der  Sammlung
  der  Gesetze  und  Regierungsverordnungen  vom
24.  Mai/6.  Juni  1915.)
Der  Herr  und  Kaiser  hat  am  10./23.  Mai  1915
über  Vortrag  des  Ministerrates  aus  Grund  des  Art.  87
der  Staatsgrundgefetze  (Ges.-Samlg.  Band  I,  1.  Teil,

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