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richtigungen, die eingeschrieben zu schicken sind, diejenigen
Krediloren auf, deren Wohnort ihnen bekannt ist,
8 13. Die Forderungen der Gläubiger werden ohne
Rücksicht auf ihre Fälligkeit oder Nichtfälligkeit bei den
Liquidatoren angemeldet, unter Vorlegung aller vorhandenen
Beweismittel, innerhalb zwei Monate vom
Tage der Veröffentlichung des Aufrufs der Gläubiger
in den „Senats-Anzeigen" an.
8 14. Nach Ablauf dieser Frist entscheiden die
Liquidatoren über Anerkennung oder Bestreitung sowohl
der angemeldeten (§ 13) Forderungen als auch der
Forderungen, die an der Hand der Bücher festgestellt
werden. Diese Entscheidungen können angefochten werden
beim zuständigen Gericht mittels Einreichung einer einfachen
Beschwerde in zweiwöchentlicher Frist vom Tage der
Verkündigung der Entscheidung oder mittels Einreichung
der Klage gegen das durch die Liquidatoren vertretene
Unternehmen, binnen Monatsfrist vom Tage der Verkündigung
an gerechnet.
8 15. Forderungen, die nach Ablauf der in § 13
festgesetzten Frist angemeldet werden, aber vor Beendigung
der Liquidation, werden aus der übrig gebliebenen
Vermögcnsmasse befriedigt.
8 1b. Nach Durchsicht aller ang-meldeten und an
der Hand der Bücher festgestellten Forderungen sowie
Sicherstellung aller strittigen Forderungen werden die
Gläubiger aus der zur Verfügung der Liquidatoren
stehenden Masse befriedigt.
Beträge, die zur Befriedigrmg der anerkannten
Forderungen bestimmt, aber von den Gläubigern nicht
in Empfang genommen worden sind, sowie die zur
Sicherstellung strittiger Forderungen notwendigen Summen
werden von den Liquidatoren nach Beendigung
der Liquidation bei Kreditinstituten eingezahlt für Rechnung
dieser Kreditoren, wobei die den Untertanen
feindlicher Staaten oder den russischen Gesellschaften,
denen dergleichen Untertanen angehören, oder Gesellschaften
und Behörden feindlicher Staaten zukommenden
Beträge an den besonderen Fonds in der Reichsbank
abgeliefert werden.
8 17. Bis zur Befriedigung oder gehörigen Sicherstellung
der Forderungen der Gläubiger haben die
Liquidatoren nicht das Recht, die Aussonderung oder
Auszahlung von Beträgen an Alleininhaber von Unternehmen,
Gesellschafter, Kommanditisten oder Aktionäre
vorzunehmen.
Beträge, die erwähnten physischen Personen —
Untertanen der mit Rußland kriegführenden Mächte
oder russischen Gesellschaften, denen dergleichen Untertanen
angehören, oder Gesellschaften und Behörden
feindlicher Staaten — zukommen, werden von den
Liquidatoren an den besonderen Fonds bei der Reichsbank
abgeführt.
8 18. Abrechnung über ihre Tätigkeit reichen die
Liquidatoren dem zuständigen Gericht ein, bei Liquidation
von Aktiengesellschaften außerdem auch dem Ministerium
für Handel und Industrie und dem Finanzministerium.
Ebenso veröffentlichen sie Auszüge aus
den Geschäftsberichten und Abschlußbilanzen zur allgemeinen
Kenntnisnahme in den vorgeschriebenen Organen
(§ 7).
8 19. Die Beendigung der Liquidation publizieren
die Liquidatoren in der im § 7 angegebenen Weise;
bei Liquidation von Aktiengescllchaften berichten sie
außerdem dem Minister von Handel und Industrie
und dem der Finanzen.
8 20. Wenn nach Beendigung der Liquidation
nicht alle der Auszahlung an Teilhaber der Unternehmen
— Untertanen Rußlands oder verbündeter
oder neutraler Staaten — unterliegenden Beträge von
diesen in Empfang genommen worden sind, so bestimmen
die Liquidatoren, welchem Kreditinstitut diese Summen
für Rechnung obenerwähnter Personen in Verwahrung
gegeben werden sollen, und wie mit ihnen verfahren
werden soll, nach Ablauf einer Frist, im Falle sich die
Eigentümer nicht melden. Gleichermaßen wird den
Liquidatoren anheimgegeben, eine solche Verfügung zu
treffen auch über die weitere Bestimmung der von den
Gläubigern im Laufe der erwähnten Frist nicht reklamierten
Beträge.
Archiv, Bücher und Dokumente der liquidierten
Unternehmen werden von den Liquidatoren dem Gericht
zur Aufbewahrung übergeben.
8 21. Falls die Liquidatoren einen Tatbestand
feststellen, der die Notwendigkeit der Errichtung einer
Zwangsverwaltung (Administration) oder die Konkurseröffnung
über den Inhaber des zu liquidierenden
Unternehmens nach sich zieht, so werden die entsprechenden
Vorschriften der „Handelsprozeßordnung" lGesetzsammlung
Bd. XI, Teil 2, Ausg. 1901) beobachtet,
wobei die Tätigkeit der Liquidatoren mit Einsetzung
der Administration oder der Konkursverwaltung erlischt.
8 22. Die Liquidation des Unternehmens muß
innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Veröffentlichung
in den „Senats-Anzeigen" über Ernennung oder Bestätigung
der Liquidatoren an gerechnet, beendet sein.
8 23. Im Falle der Verursachung von Schaden
infolge Nichtbefolgung der in den vorhergehenden (1 bis
22) Paragraphen niedergelegten Vorschriften unterliegen
die Liquidatoren solidarischer Haftung.
8 24. Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordnung werden vom Ministerrat zugelassen auf
Grund von Anträgen des Ministers für Handel
und Industrie, die er in Übereinstimmung mit dem
Finanzminister einzureichen hat.
(Vgl. Handelspolitische Flugschriften, Heft II, herausgegeben
vom Handelsvertragsverein, Berlin.)
'Ausschließung feindlicher Untertanen von der
Mitgliedschaft gegenseitiger Kreditgenossenschaften
und städtischer Kreditgenossenschaften.
(8ab Art. 1109 enthalten in der Nr. 145 der Sammlung
der Gesetze und Regierungsverordnungen vom
24. Mai/6. Juni 1915.)
Der Herr und Kaiser hat am 10./23. Mai 1915
über Vortrag des Ministerrates aus Grund des Art. 87
der Staatsgrundgefetze (Ges.-Samlg. Band I, 1. Teil,
io