Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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BermögenSzuwachSsteuergesetz.  §§  31,  33.

Landesfinanzamt  endgültig.  Liegt  das  ersuchte  Finanzamt  in  dem  Bezirk  eines
anderen  Landesfinanzamtes,  so  kann  gegen  eine  vom  Landesfinanzamt  bestätigte
Ablehnung  die  Entscheidung  des  Reichsministers  der  Finanzen  angerufen  werden.
§  59.  Wird  vor  Beendigung  eines  Steuerfestsetzungsverfahrens  infolge
Änderung  der  Umstände  die  Zuständigkeit  eines  anderen  Finanzamtes  begründet,
so  hat  das  erste  Finanzamt  die  Steuer  festzusetzen  und  die  Verhandlungen  dem
nunmehr  zuständigen  Finanzamt  zu  senden.  Wird  bei  Steuern,  die  regelmäßig
wiederkehrend  zu'erheben  sind,  die  Zuständigkeit  zu  einer  Zeit  geändert,  wo
kein  Festsetzungsverfahren  schwebt,  so  hat  das  erste  Finanzamt  dem  zuständig
werdenden  Finanzamt  die  Änderung  unverzüglich  mitzuteilen.
§  SO.  Meinungsverschiedenheiten  und  Zweifel  über  die  Zuständigkeit  verschiedener ­
  Finanzämter  entscheidet  die  nächste  gemeinschaftliche  obere  Behörde.
Bei  mehrfacher  Heranziehung  zu  derselben  Steuer  bestimmt  sie,  welche  Heranziehung
  außer  Kraft  zu  setzen  sei.
§  61.  Handlungen  eines  Finanzamtes  sind  nicht  deshalb  unwirksam,  weil
das  Finanzamt  örtlich  unzuständig  war.
Daß  ein  Finanzamt  örtlich  unzuständig  sei,  kann  nur  bis  zum  Ablauf  der
Einspruchs-,  Anfechtungs-  oder  Beschwerdefrist  geltend  gemacht  werden.

§  22.  Innerhalb  einer  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde ­
  zu  bestimmenden  Frist  hat  jeder  Abgabepflichtige,  dessen
Endvermögen  sein  Anfangsvermögen  um  mindestens  sechstausend ­
  Mark  übersteigt,  eine  Steuererklärung  abzugeben.  Die
Erklärung  hat  nach  näherer  Bestimmung  des  Reichsrats  die
für  die  Feststellung  des  der  Kriegsabgabe  unterliegenden  »er«
mögenszuwachses  erforderlichen  Angaben  zu  enthalten.
Das  Besitzsteueramt  ist  autzerdem  berechtigt,  von  jedem
Abgabepflichtigen  die  Abgabe  einer  Steuererklärung  binnen
einer  von  ihm  zu  bestimmenden  Frist,  die  mindestens  zwei
Wochen  betragen  muß,  zu  verlangen.
Erschwert  oder  vereitelt  ein  im  Ausland  sich  aufhaltender
Abgabepflichtiger  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  dadurch,
daß  er  eine  Steuererklärung  nicht  rechtzeitig  abgibt,  so  kann
sein  im  Inland  befindliches  Vermögen  mit  Beschlag  belegt
werden.
Entw.  $  22.  —  Begr.  ©.  27.  —  AuSschußber.  @.  13.

Inhalt.

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt

des  z  22  266
II.  Umfang  der  Steuererklärungs-Pflicht
  267
1.  Subjektiver  Umfang  267
2.  Objektiver  Umfang  268
3.  Formeller  Umfang  268

1.  Bedeutung  der  Steuererklärung  .  269
5.  Folgen  der  Nichterfüllung  der

StcuererklämngSpflichr  269
III.  Die  weiteren  Ermittlungsbefugnisse ­
  der  BeranlagungSbehörden
  270
IV.  Die  Sondervorschrift  im  Abs.  3  .  270

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt.
Der  §  22  ist  abgesehen  von  der  durch  die  während  der  Beratung  des  Entw.
verabschiedeten  Reichsverfassung  bedingten  Ersetzung  des  Wortes  „Staatenausschusses"
  durch  „Reichsrats"  int  1.  Abs.  in  der  NB.  unverändert  geblieben.
            
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