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gg 63—65. Allgemeiue Anordnungen für die Zollämter.
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enthalten.
Vierter Aduniti.
Allgemeine Anordnungen für die Zollämter.
1. Ermächtigung zur Vornahme des Zollverfahrens,
n) Reget.
64 Die Zollänitcr haben die Amtshandlungen, zu denen sie
nach der Vorschrift ermächtiget sind, vorzunehmen, ohne daß cS hrcr-
zn von Fall zu Fall einer
b) Erfoederniß einer besonderen Bewilligung.
65. Ausnahmen hievon dürfen nur stattfinden:
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IV. bei Waaren, die Bestandtherlc enthalten, lvclchc zu den gar
denselben Beschränkungen, wie jene Bestandtheils ^ s )