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sofort ohne Kündigung nutz haben dann mit dem Arbeiterausschuß nichts
zu schaffen. Ich möchte den Herrn Vertreter der Regierung darauf hinweisen,
daß es notwendig fein wird für die Landarbeiter, daß dieser Paragraph
geändert wird. Die Verhältnisse für die Landarbeiter und Industriearbeiter
sind grundverschieden. Der Landarbeiter, der vor Ablauf des
Wirtschaftsjahres entlassen wird, verliert seine ganze Existenz, er ist gezwungen,
sein Vieh zu verkaufen, hat kolossalen Schaden. Wenn in der
Stadt ein Industriearbeiter sofort entlassen wird, kann er in einer anderen
Stadt eine Stellung mit ganz ähnlichen Verhältnissen finden. Der Landarbeiter,
der auch nur vorübergehend in der Stadt tätig ist, hat großen
Schaden. Die Sache müßte derart abgeändert werden, daß auch bei sofortiger
Entlassung der Arbeitgeber veranlaßt wird, sich mit dein Arbeiterausschuß
ins Benehmen zu setzen, und daß die Entlassung nicht eher stattfinden
darf, ehe der Schlichtungsausschuß sich auf den Standpunkt gestellt
hat, daß hier tatsächlich Gründe für eine sofortige Entlassung vorliegen.
Ein dahingehender Antrag ist in unserer Gauleitersitzung in Stettin angenommen
worden. Ich werde ihn mit Begründung dem Vorstand vorlegen.
Landgraf - Stralsund: Ich will einige Punkte herausgreifen, die vielleicht
dazu geführt haben, daß auch innerhalb Pommerns eine so verschiedenartige
Behandlung bei den Landarbeiter-Tarifabschlüssen stattfinden konnte.
Wir haben auf der Insel Rügen den ersten Landarbeiter-Tarif zustande
gebracht. Er wurde vor kurzer Zeit erst erneuert. Es ist wohl der beste
Tarif, der in Landarbeiterkreisen abgeschlossen wurde. Die Klagen, die
heute durch die ganze Diskussion gingen, daß der Pommersche Landbund
ein Hindernis der Tarifabschlüsse gewesen ist, haben wir in Rügen nicht
zu verzeichnen gehabt. Der Pommersche Landbund hatte dort noch nicht
Fuß gefaßt. Vor * 14 Tagen ist nun auch eine Kreisgruppc des Landbundes
auf Rügen gegründet wordene Ich weiß nicht, wie unsere späterer!
Verhandlungen dadurch vielleicht erschwert werden. . Die Hauptsache aber
wird sein, daß in den Kreisen der Landarbeiter erst einmal der Gedanke
Fuß faßt, was der Arbeiter auf alle Fälle haben muß. Darüber werde ich
in der kommenden Debatte einige Richtlinien vorlegen, die hoffentlich Gelegenheit
geben wird, in etwas längerer Redezeit diese Frage zu erörtern.
K w a s n i k - Berlin: Zu der Verordnung vom 3. September werden wir
in den allernächsten Tagen den Kollegen einen Auszug aus der Ihnen wohl
bekannten Bearbeitung von Billerbeck und Syrup zugehen lassen. Diejenigen,
die die Broschüre haben, will ich darauf hinweisen, daß im Kommentar
einige Dinge enthalten sind, mit denen wir uns nicht einverstanden
erklären können. Ich sage das, damit die Broschüre von den Kollegen nicht
ohne Vorbehalt aufgenommen wird. Es wurde aus den § 14 hingewiesen,
wonach vor -der Kündigung der Arbeiterausschuß zu hören ist, und darauf,
daß es dann weiter heißt: Bon der Erfüllung dieser Pflicht ist die Kündigung
nicht abhängig. Dabei ist aber weiter zu beachten, was dahinter
folgt: Unbeschadet der Befugnis des Schlichtungsausschusses (8 21), im
Streitfall die Stellungnahme der gesetzlichen Arbeitnehmervertretung einzuholen
und bei Verletzung der Vorschriften des 8 13 auf die Erneuerung
des Dienstverhältnisses zu erkennen.
Ist also der Arbeitcrausschuß nicht gehört worden, so kann der Schlichtungsausschuß
trotzdem von sich aus veranlassen, daß er nun gehört wird.
Es steht weiter in der Verordnung, daß auch ein Streik ein wichtiger
Grund ist. Das trifft auch nicht zu. Durch den Streik wird ja gerade zum
Ausdruck gebracht, daß es sich nicht um beharrliche Arbeitsverweigerung