Vgl. Niederer, Der völkerrechtliche Schutz des
Privateigentums, in Festschrift Hans Lewali,
Basel 1953, S.547 ff., 551; Doman, Compensation
for nationalised property in post-war Europe,
a.,8.0., 5.325, 3276
Andere hingegen meinen mit Rücksicht auf die Wandlungen der
Bigentumsstruktur in vielen Staaten - nicht nur in den ost-
europäischen Staaten -, daß ein derartiger Völkerrechtssatz nicht
nehr als allgemein verbindlich bezeichnet werden könne, Diese
Schriftsteller verlangen bei Enteignung von Ausländern lediglich
egine Gleichbehandlung mit Inländern.
Vgl. Ross, Lehrbuch des Völkerrechts, 1951
‘Übersetzung aus dem Dänischen), S.161;
Pischer-Williams, International Law and the property
5£ Aliens, in British Year Book of international
Law, 1928, S.1 £f., S.2; so wohl auch
Lauterpacht-Oppenheim, International Law, 7.Aufl.
London 1948, S.317 FF»
Von diesen beiden Auffassungen ist die erstere als die überwie-
vend geltende und richtige vorzuziehen.
Sie findet ihre Bestätigung in der. Staatenpra
Zwar wurde der Schutz des Privateigentums durch die Znteignungen
ler letzten 40 Jahre vielfach durchbrochen und aufgeweicht. Den-
noch anerkannten auch die enteignenden Staaten das Prinzip des
Privateigentums. Bei sämtlichen Enteignungen wurde an Ausländer
_ wenn auch oft unzureichende - Entschädigung gezahlt, mit der
einzigen Ausnahme der Enteignungen während der russischen Revo-
lution. Aber selbst Russland.hat das Prinzip der Entschädigungs-
pflicht bei Enteignungen von Ausländern später anerkannt, wie sich
in der Vereinbarung der Sowjet-Union mit Großbritannien und Kanada
vom 8. Oktober 1944 zeigt, in welcher sich jene zur Zahlung einer
Entschädigung an die kanadische Regierung in Höhe von 20 Millionen
Dollar für die anläßlich der Annektion der im Distrikt von Petsamo
übernommenen Nickelgruben verpflichtet hat, Aus der Praxis der in-
ternationalen Gerichte ist zur Unterstützung des Völkerrechtssatzes
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