Full text : Der Wald und seine Arbeiter

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um  ein  Jahr  verlängert.  Im  Laufe  des  Jahres  1919  traten  nun  unsere  Kollegen ­
  an  den  Forstmeister  mit  der  Bitte  um  Ueberlassnng  von  Weide-  und
Wiesenland  heran.  Es  wurde  auch  eine  Unifrage  bei  den  Arbeitern  von  seiten
der  Forstverwaltung  veranstaltet.  Nun  glaubten  die  Kollegen  bestimmt  an  ein
Entgegenkommen  der  Forstverwaltung.  Jetzt  stellte  sich  heraus,  daß  der  Pachtvertrag ­
  mit  den  bisherigen  Pächtern  wieder  erneuert  wurde.  Dabei  soll  ein
Pächter  allein  27  Morgen  Weideland  gepachtet  haben.  Bei  gutem  Willen
wäre  es  ein  leichtes  gewesen,  die  Wünsche  der  Arbeiter  zu  befriedigen.  Aehnlich
  liegen  die  Verhältnisse  in  vielen  Bezirken.  Auch  aus  der  Brovinz  Brandenburg ­
  werden  uns  ähnliche  Fälle  gemeldet.
Nach  der  Verordnung  zur  Beschaffung  von  landwirtschaftlichem  Siedlungsland ­
  vom  29.  Januar  1919,  können  Landgemeinden  oder  Gutsbezirke  durch
Anordnung  einer  von  der  Laudeszentralbehörde  zu  bezeichnenden  Stelle  verpflichtet ­
  werden,  den  Landarbeitern  auf  ihren  Wunsch  Gelegenheit  zur  Pacht
oder  sonstiger  Nutzung  von  Land  für  den  Bedarf  ihres  Haushaltes  zu  geben.
Es  wäre  denmach  doch  wohl  Pflicht  der  Behörden,  den  Arbeitern  etwas  mehr
Entgegenkommen  zu  zeigen.  Will  mau  der  Arbeitsflucht  vom  Lande  entgegenarbeiten, ­
  dann  kann  es  am  besten  geschehen,  wenn  man  dem  Arbeiter  eine
sichere  Existenz  gibt.  Der  größte  Teil  der  Forstarbeiter  ist'auf  Nebenerwerb
angewiesen.  Anstelle  der  großen  Besitzer  könnten  auch  sehr  wohl  die  kleinen
Landwirte  und  Arbeiter,  die  im  Sommer  ihre  Landwirtschaft  besorgen  und  im
Winter  in  die  Forst  gehen,  berücksichtigt  werden.
Vollständig  neu  ist  die  Urlanbsfrage  für  die  in  der  Forst  Beschäftigten.
Bedeutung  hat  diese  wohl  meistens  nur  für  die  ständigen  Arbeiter.  Bei  allen
Verhandlungen  über  diesen  Gegenstand  waren  die  Forstbehörden  ganz  erstaunt
über  das  Verlange»  der  Waldarbeiter  nach  Urlaub.  Trotzdem  ist  iu  15  Tarifen
ein  Urlaub  nach  einer  bestimmten  Beschäftigungszeit  festgesetzt  worden.  Für
die  preußischen  Staatsforsten  ist  die  Urlaubsfrage  nicht  einheitlich  geregelt.  Eine
Regelung  soll  ebenso  wie  bei  der  Lohnfrage  in  den  einzelnen  Regierungsbezirken
erfolgen.  Soweit  uns  bekanntgeworden  ist,  ist  in  den  Regierungsbezirken
Aachen,  Erfurt,  Hildesheim,  Kassel,  Köln  und  Merseburg  die  Urlaubsfrage  geregelt.
Wir  lassen  diese  Bestimmungen  folgen:
Regierungsbezirk  Aachen:  Den  ständigen  Arbeitern  steht  ein  Anspruch
auf  Urlaub  nach  folgenden  Sätzen  zu:  nach  einjähriger  Dienstzeit  6  Urlaubstage, ­
  nach  fünfjähriger  Dienstzeit  12  Urlaubstage,  nach  siebenjähriger  Dienstzeit
14  Urlaubstage,  nach  zehnjähriger  Dienstzeit  20  Urlanbstage.  Der  Urlaub  versteht ­
  sich  selbstverständlich  unter  Fortzahlung  des  Lohnes.
Regierungsbezirk  Kassel:  Den  ständigen  Waldarbeitern  steht  nach
dreijähriger  Dienstzeit  jährlich  ein  Urlaub  zu,  und  zwar  erhalten  Leute,  wenn
sie  länger  als  100  Tage  im  Wirtschaftsjahr  beschäftigt  waren,  5  Tage,  wenn
sie  länger  als  200  Tage  im  Wirtschaftsjahr  gearbeitet  haben,  6  Tage  Urlaub.
Leute  mit  mehr  als  zehnjähriger  Dienstzeit  erhalten  für  jedes  weitere  Dienstjahr ­
  ein  Tag  Urlaub  niehr,  bis  zur  Höhe  von  6  Tagen  (Leute  mit  jährlich
100  Arbeitstagen)  bzw.  12  Tage  (Leute  mit  jährlich  200  Arbeitstagen).  Krankheitstage, ­
  soweit  sie  die  Krankenkasse  anerkannt  hat,  werden  als  Arbeitstage
gerechnet.  Die  Dienstzeit  wird  durch  militärische  Dienstleistung  vor  dem  Krieg
und  während  des  Krieges  nicht  unterbrochen.  Der  Urlaub  kann  während  oder
int  Anschluß  an  die  Arbeitsperiode  genommen  werden.  Annahme  von  Lohnarbeit ­
  während  der  Urlaubszeit  ist  verboten.
Regierungsbezirk  Köln:  Die  ständigen  Arbeiter  erhalten  nach  einem
Dienstjahre  5  Arbeitstage,  nach  drei  Dienstjahren  8  Arbeitstage,  nach  fünf
Dienstjahren  12  Arbeitstage,  nach  sieben  Dienstjahren  14  Arbeitstage,  nach
zehn  Dienstjahren  20  Arbeitstage.
            
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