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um ein Jahr verlängert. Im Laufe des Jahres 1919 traten nun unsere Kollegen
an den Forstmeister mit der Bitte um Ueberlassnng von Weide- und
Wiesenland heran. Es wurde auch eine Unifrage bei den Arbeitern von seiten
der Forstverwaltung veranstaltet. Nun glaubten die Kollegen bestimmt an ein
Entgegenkommen der Forstverwaltung. Jetzt stellte sich heraus, daß der Pachtvertrag
mit den bisherigen Pächtern wieder erneuert wurde. Dabei soll ein
Pächter allein 27 Morgen Weideland gepachtet haben. Bei gutem Willen
wäre es ein leichtes gewesen, die Wünsche der Arbeiter zu befriedigen. Aehnlich
liegen die Verhältnisse in vielen Bezirken. Auch aus der Brovinz Brandenburg
werden uns ähnliche Fälle gemeldet.
Nach der Verordnung zur Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungsland
vom 29. Januar 1919, können Landgemeinden oder Gutsbezirke durch
Anordnung einer von der Laudeszentralbehörde zu bezeichnenden Stelle verpflichtet
werden, den Landarbeitern auf ihren Wunsch Gelegenheit zur Pacht
oder sonstiger Nutzung von Land für den Bedarf ihres Haushaltes zu geben.
Es wäre denmach doch wohl Pflicht der Behörden, den Arbeitern etwas mehr
Entgegenkommen zu zeigen. Will mau der Arbeitsflucht vom Lande entgegenarbeiten,
dann kann es am besten geschehen, wenn man dem Arbeiter eine
sichere Existenz gibt. Der größte Teil der Forstarbeiter ist'auf Nebenerwerb
angewiesen. Anstelle der großen Besitzer könnten auch sehr wohl die kleinen
Landwirte und Arbeiter, die im Sommer ihre Landwirtschaft besorgen und im
Winter in die Forst gehen, berücksichtigt werden.
Vollständig neu ist die Urlanbsfrage für die in der Forst Beschäftigten.
Bedeutung hat diese wohl meistens nur für die ständigen Arbeiter. Bei allen
Verhandlungen über diesen Gegenstand waren die Forstbehörden ganz erstaunt
über das Verlange» der Waldarbeiter nach Urlaub. Trotzdem ist iu 15 Tarifen
ein Urlaub nach einer bestimmten Beschäftigungszeit festgesetzt worden. Für
die preußischen Staatsforsten ist die Urlaubsfrage nicht einheitlich geregelt. Eine
Regelung soll ebenso wie bei der Lohnfrage in den einzelnen Regierungsbezirken
erfolgen. Soweit uns bekanntgeworden ist, ist in den Regierungsbezirken
Aachen, Erfurt, Hildesheim, Kassel, Köln und Merseburg die Urlaubsfrage geregelt.
Wir lassen diese Bestimmungen folgen:
Regierungsbezirk Aachen: Den ständigen Arbeitern steht ein Anspruch
auf Urlaub nach folgenden Sätzen zu: nach einjähriger Dienstzeit 6 Urlaubstage,
nach fünfjähriger Dienstzeit 12 Urlaubstage, nach siebenjähriger Dienstzeit
14 Urlaubstage, nach zehnjähriger Dienstzeit 20 Urlanbstage. Der Urlaub versteht
sich selbstverständlich unter Fortzahlung des Lohnes.
Regierungsbezirk Kassel: Den ständigen Waldarbeitern steht nach
dreijähriger Dienstzeit jährlich ein Urlaub zu, und zwar erhalten Leute, wenn
sie länger als 100 Tage im Wirtschaftsjahr beschäftigt waren, 5 Tage, wenn
sie länger als 200 Tage im Wirtschaftsjahr gearbeitet haben, 6 Tage Urlaub.
Leute mit mehr als zehnjähriger Dienstzeit erhalten für jedes weitere Dienstjahr
ein Tag Urlaub niehr, bis zur Höhe von 6 Tagen (Leute mit jährlich
100 Arbeitstagen) bzw. 12 Tage (Leute mit jährlich 200 Arbeitstagen). Krankheitstage,
soweit sie die Krankenkasse anerkannt hat, werden als Arbeitstage
gerechnet. Die Dienstzeit wird durch militärische Dienstleistung vor dem Krieg
und während des Krieges nicht unterbrochen. Der Urlaub kann während oder
int Anschluß an die Arbeitsperiode genommen werden. Annahme von Lohnarbeit
während der Urlaubszeit ist verboten.
Regierungsbezirk Köln: Die ständigen Arbeiter erhalten nach einem
Dienstjahre 5 Arbeitstage, nach drei Dienstjahren 8 Arbeitstage, nach fünf
Dienstjahren 12 Arbeitstage, nach sieben Dienstjahren 14 Arbeitstage, nach
zehn Dienstjahren 20 Arbeitstage.