fullscreen : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

22.  Abschnitt.
Der  Zahlungsverkehr.
Unter  Zahlung  versteht  man  die  Erfüllung  einer  Geldschuld
durch  Leistung  des  Schuldners  in  Reichswährung  oder  in  ausländischer ­
  Währung,  wenn  sie  ausdrücklich  bedungen  ist  (§  244
BGB.).  Das  Schuldverhältnis  erlischt  durch  die  Zahlung  (§  362
BGB.).
Geld  im  Sinne  des  BGB.  ist  Slaatsgeld,  d.  h.  jener  Gegenstand,
dem  durch  die  Anerkennung  des  Staates  die  Kraft  beigelegt  ist,
als  allgemeines  Zahlungsmittel  für  alle  Verbindlichkeiten  gebraucht ­
  zu  werden.
Der  Wirtschaftsverkehr  bedient  sich  des  Staatsgeldes  und
verschiedener  Ersatzmittel,  des  Verkehrsgeldes.  Wir  können
folgende  Arten  der  Zahlungsgeschäfte  unterscheiden 1 ):
I.  Bargeldzahlung  durch  Hingabe  und  Annahme  von  Metallund
  Papiergeld  (mit  Zwangskurs).  Sie  kann  sein:
a)  eine  unmittelbare  Zahlung  des  Schuldners  an  den  Gläubiger ­
  (§  362  BGB.).
b)  eine  mittelbare  Zahlung  durch  Vermittlung  eines  Dritten.
Dieser  Vermittler  kann  Zahlungslcister  und  Zahlungsempfänger
sein.  Danach  sind  zu  unterscheiden:
a)  Die  Zahlungsanweisung,  d,  i.  ein  Auftrag  an  den  Zahlungsleister ­
  (Zahlungsleistung  für  fremde  Rechnung):  Bank-,
Post-  und  sonstige  kaufmännische  Geldanweisungen,  Geldscheck, ­
  briefliche  oder  telegraphische  Auszahlung,  Kreditbrief; ­
  die  kaufmännische  Tratte,  der  bestimmt  domizilierte
Wechsel.
J )  Ausführlicher  Leitner,  Das  Bankgeschäft  und  seine  Technik.
4.  Auf!.,  Frankfurt  a.  M.  1920,  S.  145—243.  Schmidt,  Der  Zahlungsverkehr, ­
  1.2.  Auf!.,  Leipzig  1920.
            
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