22. Abschnitt.
Der Zahlungsverkehr.
Unter Zahlung versteht man die Erfüllung einer Geldschuld
durch Leistung des Schuldners in Reichswährung oder in ausländischer
Währung, wenn sie ausdrücklich bedungen ist (§ 244
BGB.). Das Schuldverhältnis erlischt durch die Zahlung (§ 362
BGB.).
Geld im Sinne des BGB. ist Slaatsgeld, d. h. jener Gegenstand,
dem durch die Anerkennung des Staates die Kraft beigelegt ist,
als allgemeines Zahlungsmittel für alle Verbindlichkeiten gebraucht
zu werden.
Der Wirtschaftsverkehr bedient sich des Staatsgeldes und
verschiedener Ersatzmittel, des Verkehrsgeldes. Wir können
folgende Arten der Zahlungsgeschäfte unterscheiden 1 ):
I. Bargeldzahlung durch Hingabe und Annahme von Metallund
Papiergeld (mit Zwangskurs). Sie kann sein:
a) eine unmittelbare Zahlung des Schuldners an den Gläubiger
(§ 362 BGB.).
b) eine mittelbare Zahlung durch Vermittlung eines Dritten.
Dieser Vermittler kann Zahlungslcister und Zahlungsempfänger
sein. Danach sind zu unterscheiden:
a) Die Zahlungsanweisung, d, i. ein Auftrag an den Zahlungsleister
(Zahlungsleistung für fremde Rechnung): Bank-,
Post- und sonstige kaufmännische Geldanweisungen, Geldscheck,
briefliche oder telegraphische Auszahlung, Kreditbrief;
die kaufmännische Tratte, der bestimmt domizilierte
Wechsel.
J ) Ausführlicher Leitner, Das Bankgeschäft und seine Technik.
4. Auf!., Frankfurt a. M. 1920, S. 145—243. Schmidt, Der Zahlungsverkehr,
1.2. Auf!., Leipzig 1920.