Full text : Der Wald und seine Arbeiter

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Anhang.
1.  Lohnsätze  für  Bayern.
2.  Tarifvertrag  mit  dem  land-  und  forstwirtschaftlichen  Arbeitgeberverband  des
Kreises  Bunzlau  in  Schlesien.
3.  Tarifvertrag  zwischen  der  gräflichen  Forstverwaltung  Kotzenau  und  dem
Landarbeiter-Verband.
4.  Tarif  für  die  Forstarbeiter  in  den  Mecklenburg-Strelitzer  Staatsforsten.
5.  Neue  Vereinbarung  in  Meiningen.
8.  Tarifvertrag  für  die  preußischen  Staatsforsten.
7.  Holzwerbungstarif  für  die  Oberförsterei  des  Harzes.
8.  Kartellvertrag  zwischen  denr  Landarbeiter-Verband  und  dem  Bauarbeiter-Verband.


Nach  Abschluß  der  vorliegenden  Arbeit  wird  uns  aus  Bayern  mitgeteilt
daß  vom  l.  Januar  1920  an  neue  Lohnsätze  für  die  Forstarbeiter  in  Kraft
treten.  Die  Sätze,  die  für  die  Staatsforstarbeiter  gelten,  sind  folgende:

Ortsklasse
Arbeiter  über  20  Jahre
„  von  18—20  Jahren  .'....
„  16  18  „  ......
Arbeiterinnen  über  18  Jahre
„  von  16  18  Jahren  .  .

I

II

III

Mk.

Mk.

Mk.

2,50

2,20

2,00

2,00

1,70

1,50

1,60

1,30

1,20

1,50

1,30

1,20

1,20

1,00

0,90

Diese  Sätze  bedeuten  eine  wesentliche  Erhöhung  der  bisher  geleisteten
Löhne.  Ebenso  kommen  aus  Schlesien  Nachrichten,  daß  dort  die  Privat-Waldbesitzer
  sich  nun  auch  endlich  bequemen,  mit  ihren  Arbeitern  in  Verhandlung ­
  zu  treten.  Nach  einem  mehrwöchigen  Streik  kam  ein  Tarifvertrag
zwischen  dem  Deutschen  Landarbeiter-Verband  und  dem  Land-  und  Forstwirtschaftlichen ­
  Arbeitgeberverband  des  Kreises  Bunzlau  zustande.
Wir  lassen  denselben  hier  folgen.

Lohntarif  für  die  Forstarbeiter  des  Kreises  Bunzlau.
§  1-Die
  Forstarbeiter  (Arbeiter  und  Arbeiterinnen)  zerfallen  in  ständige  und
nichtständige.  Ständige  Forstarbeiter  sind  solche,  die  auf  Erfordern  der  Forstverwaltung ­
  zu  jeder  gewünschten  Zeit  zu  allen  vorkommenden  Arbeiten  zur
Verfügung  stehen.  Sie  müssen  150  bis  200  Arbeitstage  im  Jahre  geleistet
haben.  Kann  ein  Arbeiter  zur  Arbeit  nicht  erscheinen,  so  ist  dies  rechtzeitig
dem  zuständigen  Beamten  mitzuteilen.  Nichtständige  Arbeiter  sind  die,  welche
nur  vorübergehend  beschäftigt  sind.  Landarbeiter,  die  als  solche  angenommen
sind  und  vorübergehend  als  Forstarbeiter  beschäftigt  werden,  fallen  unter  den
Landarbeitertarif.
            
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