§ 7.
Feierabendholz wird in der bisherigen Weise weitergewährt. Unter Feierabendholz
ist Reiserholz bis zu 7 an Stärke zu verstehen. Ständige Forstarbeiter
erhalten in Revieren, in denen Strenwerbnng üblich ist. Streu zu
eigenem Bedarf bis zur Höchstgrenze von 1 j 2 Morgen zum Preise von 3,50 Mk.
8«.'
Die Kündigungsfrist der Wohnung, Stallung mit Zubehör und Gartenland
richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Mit der Aufgabe einer herrschaftlichen
Wohnung braucht die Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht verbunden
zu sein.
8 9.
Der Akkord- und Lohntarif tritt am 1. Oktober 1919 in Kraft, jedoch soll
Nachzahlung nur für solche ständigen Forstarbeiter gewährt werden, die zur
Zeit des Abschlusses dieses Tarifes noch in den betreffenden Betrieben tätig
sind. Der Tarif hat Gültigkeit bis 30. Juni 1920 und läuft je ein Jahr
weiter, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien
gekündigt wird.
8 io.
Die Regelung von Streitigkeiten ist unter Hinzuziehung des Arbeiterausschusses
anzustreben.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der zuständige Schlichtungsausschuß
anzurufen.
8 11-Aus
Anlaß von Streitigkeiten aus dem Lohn- und Arbeitsverhältnis oder
über die tariflichen Rechte und Pflichten darf keine Partei der anderen gegenüber
die ihr obliegenden Leistungen verweigern, bevor sie den Schlichtungsausschuß
angerufen und dieser die Entscheidung gefüllt hat.
Bunzlau, den 19. Januar 1920.
Der land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeberverband des Kreises Bunzlau.
I. A.: gez. Dr. Schweitzer.
Deutscher Landarbeiter-Verband. Der Kreisobmann: gez. Max Ballon.
Tarifvertrag für die gräfliche Forstverwaltung Kotzenan.
Auch die gräfliche Forstverwaltung Kotzenan hat mit ihren Arbeitern nach
langwierigen Verhandlungen eine Vereinbarung getroffen, die wir ebenfalls
folgen lasten, und ebenso tritt vom 1. Januar an ein neuer Tarif für die Forstarbeiter
in den Mecklenburg-Strelitzschen Staatsforsten in Kraft.
Lüben, den 18. Januar 1920.
Zwischen der gräflichen Forstverwaltung Kotzenau einerseits, dem Vertreter
des Deutschen Landarbeiter-Verbandes und dem Arbeiterausschuß anderseits
wurden heute folgende Vereinbarungen getroffen, welche bis zum Inkrafttreten
eines endgültigen Tarifes gelten sollen.
1. Stunden löhne: Vollwertige Arbeiter über 18 Jahre 1,50 Mk., von
16—18 Jahren 1,10 Mk., unter 16 Jahren 0,75 Mk. Vollwertige Arbeiterinnen
über 18 Jahre 0,80 Mk., von 16—18 Jahren 0,70 Mk., unter 16 Jahren
0,60 Mk.
2. Akkordlöhne: Es müssen in Akkord 25—30 Prozent über den Tagelohn
verdient werden.
3. Die bisher den Arbeitern gewährten Vergünstigungen (Gewährung von
Holz und Streu)' bleiben bestehen.
4. Akkordsätze: Nadelholz, Langholz pro Festmeter 4,10 Mk., bisher
1,80 Mk.; Hartholz, Langholz pro Festmeter 6,10 Mk.; Nadelholz, Klötze pro