Full text : Der Wald und seine Arbeiter

§  7.
Feierabendholz  wird  in  der  bisherigen  Weise  weitergewährt.  Unter  Feierabendholz ­
  ist  Reiserholz  bis  zu  7  an  Stärke  zu  verstehen.  Ständige  Forstarbeiter ­
  erhalten  in  Revieren,  in  denen  Strenwerbnng  üblich  ist.  Streu  zu
eigenem  Bedarf  bis  zur  Höchstgrenze  von  1 j 2  Morgen  zum  Preise  von  3,50  Mk.
8«.'
Die  Kündigungsfrist  der  Wohnung,  Stallung  mit  Zubehör  und  Gartenland
richtet  sich  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen.  Mit  der  Aufgabe  einer  herrschaftlichen ­
  Wohnung  braucht  die  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  nicht  verbunden ­
  zu  sein.
8  9.
Der  Akkord-  und  Lohntarif  tritt  am  1.  Oktober  1919  in  Kraft,  jedoch  soll
Nachzahlung  nur  für  solche  ständigen  Forstarbeiter  gewährt  werden,  die  zur
Zeit  des  Abschlusses  dieses  Tarifes  noch  in  den  betreffenden  Betrieben  tätig
sind.  Der  Tarif  hat  Gültigkeit  bis  30.  Juni  1920  und  läuft  je  ein  Jahr
weiter,  wenn  er  nicht  drei  Monate  vor  Ablauf  von  einer  der  Vertragsparteien
gekündigt  wird.
8  io.
Die  Regelung  von  Streitigkeiten  ist  unter  Hinzuziehung  des  Arbeiterausschusses ­
  anzustreben.
Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande,  so  ist  der  zuständige  Schlichtungsausschuß ­
  anzurufen.
8  11-Aus
  Anlaß  von  Streitigkeiten  aus  dem  Lohn-  und  Arbeitsverhältnis  oder
über  die  tariflichen  Rechte  und  Pflichten  darf  keine  Partei  der  anderen  gegenüber ­
  die  ihr  obliegenden  Leistungen  verweigern,  bevor  sie  den  Schlichtungsausschuß ­
  angerufen  und  dieser  die  Entscheidung  gefüllt  hat.
Bunzlau,  den  19.  Januar  1920.
Der  land-  und  forstwirtschaftliche  Arbeitgeberverband  des  Kreises  Bunzlau.
I.  A.:  gez.  Dr.  Schweitzer.
Deutscher  Landarbeiter-Verband.  Der  Kreisobmann:  gez.  Max  Ballon.
Tarifvertrag  für  die  gräfliche  Forstverwaltung  Kotzenan.
Auch  die  gräfliche  Forstverwaltung  Kotzenan  hat  mit  ihren  Arbeitern  nach
langwierigen  Verhandlungen  eine  Vereinbarung  getroffen,  die  wir  ebenfalls
folgen  lasten,  und  ebenso  tritt  vom  1.  Januar  an  ein  neuer  Tarif  für  die  Forstarbeiter
  in  den  Mecklenburg-Strelitzschen  Staatsforsten  in  Kraft.
Lüben,  den  18.  Januar  1920.
Zwischen  der  gräflichen  Forstverwaltung  Kotzenau  einerseits,  dem  Vertreter
des  Deutschen  Landarbeiter-Verbandes  und  dem  Arbeiterausschuß  anderseits
wurden  heute  folgende  Vereinbarungen  getroffen,  welche  bis  zum  Inkrafttreten
eines  endgültigen  Tarifes  gelten  sollen.
1.  Stunden  löhne:  Vollwertige  Arbeiter  über  18  Jahre  1,50  Mk.,  von
16—18  Jahren  1,10  Mk.,  unter  16  Jahren  0,75  Mk.  Vollwertige  Arbeiterinnen
über  18  Jahre  0,80  Mk.,  von  16—18  Jahren  0,70  Mk.,  unter  16  Jahren
0,60  Mk.
2.  Akkordlöhne:  Es  müssen  in  Akkord  25—30  Prozent  über  den  Tagelohn ­
  verdient  werden.
3.  Die  bisher  den  Arbeitern  gewährten  Vergünstigungen  (Gewährung  von
Holz  und  Streu)'  bleiben  bestehen.
4.  Akkordsätze:  Nadelholz,  Langholz  pro  Festmeter  4,10  Mk.,  bisher
1,80  Mk.;  Hartholz,  Langholz  pro  Festmeter  6,10  Mk.;  Nadelholz,  Klötze  pro
            
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