Full text : Der Wald und seine Arbeiter

eine  solche  von  1  Prozent  des  Arbeitsverdienstes  der  anderen  Arbeiter  der
Försterei  aus  Staatsmitteln  erhält.
Für  Arbeiten,  die  von  Unternehmern  mit  eigenen  Leuten  ausgeführt  werden,
zu  deren  Abwicklung  der  Haumeister  in  keiner  Weise  herangezogen  wird,  sind
solche  Vergütungen  nicht  zu  gewähren.  Bei  Tagelohnarbeiten  ist  ihm  im  allgemeinen ­
  ein  bis  zu  20  Prozent  höherer  Tagelohn  zu  gewähren.
2.  Für  die  Lohnzuschläge  hat  der  Haumeister  folgende  Leistungen  ohne
besondere  Vergütung  zu  übernehmen:  Bestellung  der  Arbeiter  zu  den  Arbeitsstellen, ­
  Hilfeleistung  beim  Vermessen  und  Nummern  des  Holzes,  Hilfeleistung
bei  der  Schlagabnahme,  Erhebung  und  Auszahlung  der  Löhne  und  die  Beschaffung ­
  und  Unterhaltung  des  einfachen  Nummergeräts  (Stempel,  Stempelkasten)
  sowie  die  Beschaffung  der  Stempelfarbe.  Besondere  Nummerwerkzeuge
(Schlegel,  Räder  usw.)  werden  bei  Bedarf  auf  Staatskosten  beschafft.
3.  Der  Haumeister  hat  bei  Abwesenheit  des  Försters  für  die  ordnungsmäßige ­
  Führung  der  Schläge  und  die  Befolgung  der  Unfallverhütungsvorschriften ­
  zu  sorgen.  Er  ist  überhaupt  in  erster  Linie  berufen,  die  Beaufsichtigung ­
  der  Arbeiter  zu  übernehmen,  wenn  der  Betriebsbeamte  aus  besonderen
Gründen  die  Arbeitsstelle  verlassen  muß  oder  nicht  anwesend  sein  kann.
Holzwerbungskostentarif  für  die  Oberförsterei  des  Harzes.
Gültig  vom  1.  Oktober  1919  ab.
Allgemeine  Bemerkungen.
Der  Holzwerbungskostentarif  gliedert  sich  in  sechs  Stufen  für  den  Hauerlohn ­
  und  vier  Stufen  für  den  Rückerlohn.  Für  die  Einreihung  der  Hauungen
in  die  betreffenden  Stufen  sind  folgende  Gesichtspunkte  maßgebend:
I.  Stufe.
а)  Abtriebsschläge  mit  mehr  als  400  km  je  Hektar  nach  dem  planmäßigen  Anschlage.
5)  Durchlichtungen,  sowie  Antriebe  früherer  Durchlichtungen  mit  mehr  als  200  km
je  Hektar.
c)  Durchforstungen  und  Aufarbeiten  von  Schnee-  und  Windbruch  mit  mehr  als
40  km  je  Hektar.
б)  Sämtliche  Hauungen  ohne  wesentlichen  Unterwuchs.
II.  Stufe.
a)  Abtriebsschläge  mit  über  300  bis  400  km  je  Hektar  nach  dem  planmäßigen ­
  Anschlage.
b)  Durchlichtungen,  sowie  Antriebe  früherer  Durchlichtungen  mit  150  bis  200  km
je  Hektar.
c)  Durchforstungen  und  Aufarbeiten  von  Schnee-  und  Windbruch  mit  über  30
bis  40  km  je  Hektar.
ck)  Hauungen  mit  Unterholz  nicht  über  20  cm  Höhe  durchschnittlich.
III.  Stufe.
a)  Abtriebe  mit  über  150  bis  300  km  je  Hektar  nach  dem  planmäßigen  Anschlage.
b)  Durchlichtungen,  sowie  Antriebe  früherer  Durchlichtungen  mit  75  bis  100  km
je  Hektar.
c)  Durchforstungen  und  Aufarbeiten  von  Schnee-  und  Windbruch  mit  über  20
bis  30  km  je  Hektar.
ä)  Hauungen  mit  Unterholz  nicht  über  30  cm  Höhe  durchschnittlich.
IV.  Stufe.
a)  Abtriebe  mit  über  100  bis  150  km  je  Hektar  nach  dem  planmäßigen  Anschlage.
5)  Durchforstungen,  Durchlichtungen,  Abtriebe  früherer  Durchlichtungen,  Aufarbeiten ­
  von  Schneebruch  mit  über  15  bis  20  km  je  Hektar  und  alle  Sammeihiebe
  an  trockenen  Hölzern.
ch  Hauungen  mit  Unterholz  nicht  über  40  cm  Höhe  durchschnittlich.
            
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