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§ 4. Oberholzhauergebühren.
Die Oberholzhauer erhalten von der Forstverwaltung als Entschädigung
für die ihnen nach der Arbeitsordnung obliegenden Leistungen bei den
Hauungen eine Gebühr von 3 Prozent der ausgezahlten Lohnsumme. Im
übrigen findet eine Entschädigung gemäß § 42 der Dienstanweisung sür die
preußischen Staatsförster statt (siehe Anhang).
Z 5. Wegevergütung bei Akkordarbeit.
Sind zur Erreichung der Arbeits- bzw. Wohnstätte mehr als je drei Kilometer
zurückzulegen, so ist eine Vergütung zu gewähren, die dem nach § 3
in Betracht kommenden Stundenlohn entspricht.
ß 6. Rentenempfänger und Minderleistungsfähige.
Renten irgendwelcher Art, insbesondere Kriegsbeschädigten- und Hinterbliebenenrenten
dürsen auf den Lohn nicht angerechnet werden.
Bei Streitfällen darüber, ob der den Kriegsbeschädigten oder anderen
Minderleistungsfähigen gezahlte Lohn ein angemessener ist, oder ob die solchen
Arbeitern zugemutete Arbeit der Leistungsfähigkeit entspricht, entscheidet der
Schlichtungsausschuß (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) (§ 19 der
vorläufigen Landarbeitsordnung).
8 7. Abnutzung der Arbeitsgeräte.
Für die Beschaffung und Abnutzung der von den Arbeitern gestellten
Arbeitsgeräte sind 2. Prozent des Lohnes zu vergüten.
8 8. Akkordlohn.
Die Stücklohnsätze und die Lohnsätze für Rückerlohn sind für jeden einzelnen
Schlag oder sonstige Verdingsarbeit vor Beginn der Arbeit mit dem betreffenden
Arbeiterausschußmitglied schriftlich zu vereinbaren und so zu bemessen, daß
ein geübter und fleißiger Forstarbeiter im Durchschnitt bei achtstündiger Arbeitszeit
25—30 Prozent über den Achtstundentaglohn der betreffenden Tarifklasse
erzielen kann.
8 9. Lohnzahlung.
Die Lohnzahlung hat in der Regel 14tägig zu erfolgen. Jede einzelne
Akkordarbeit wird nach Abnahme durch den Revierverwalter für sich abgerechnet.
Bei Akkordarbeiten ist 14tägig ein Abschlag zu zahlen.
8 10. Sonntagsarbeit.
An Sonn- und Feitertagen hat jede, mit Ausnahme der zur unbedingten
Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen, insbesondere der im 8 2 erwähnten
Arbeit und der durch höhere Gewalt bedingten Arbeiten zu unterbleiben.
8 11. Arbeiterschutz.
Die Forstverwaltung wird erforderlichenfalls es den Forstarbeitern ermöglichen,
sich zum Schutz gegen Unwetter, Schutzhütten oder Unterstände, soweit
irgend möglich, herzustellen. Ist der Arbeitsplatz so weit von der Wohnung
entfernt, daß eine tägliche Rückkehr zur Wohnung nicht stattfindet, so sind wohnund
heizbare Schutzhütten zu errichten.
Zur ersten Hilfeleistung bei Unglücksfällen ist in erreichbarer Nähe ein Verbandkasten
mit erforderlichem Verbandmaterial vorrätig zu halten.
8 12. Sonstige Leistungen.
Mit Inkrafttreten dieses Tarifes kommen Barzulagen jeder Art in Fortfall.
Das für den Eigenbedarf notwendige Brennholz erhalten die ständig und
die regelmäßig beschäftigten Forstarbeiter, bis zur zulässigen Höchstmenge vor-