Full text : Der Wald und seine Arbeiter

65

imriwii¥niT—i,x:

§  4.  Oberholzhauergebühren.
Die  Oberholzhauer  erhalten  von  der  Forstverwaltung  als  Entschädigung
für  die  ihnen  nach  der  Arbeitsordnung  obliegenden  Leistungen  bei  den
Hauungen  eine  Gebühr  von  3  Prozent  der  ausgezahlten  Lohnsumme.  Im
übrigen  findet  eine  Entschädigung  gemäß  §  42  der  Dienstanweisung  sür  die
preußischen  Staatsförster  statt  (siehe  Anhang).
Z  5.  Wegevergütung  bei  Akkordarbeit.
Sind  zur  Erreichung  der  Arbeits-  bzw.  Wohnstätte  mehr  als  je  drei  Kilometer ­
  zurückzulegen,  so  ist  eine  Vergütung  zu  gewähren,  die  dem  nach  §  3
in  Betracht  kommenden  Stundenlohn  entspricht.
ß  6.  Rentenempfänger  und  Minderleistungsfähige.
Renten  irgendwelcher  Art,  insbesondere  Kriegsbeschädigten-  und  Hinterbliebenenrenten ­
  dürsen  auf  den  Lohn  nicht  angerechnet  werden.
Bei  Streitfällen  darüber,  ob  der  den  Kriegsbeschädigten  oder  anderen
Minderleistungsfähigen  gezahlte  Lohn  ein  angemessener  ist,  oder  ob  die  solchen
Arbeitern  zugemutete  Arbeit  der  Leistungsfähigkeit  entspricht,  entscheidet  der
Schlichtungsausschuß  (Land-  und  forstwirtschaftliche  Spruchkammer)  (§  19  der
vorläufigen  Landarbeitsordnung).
8  7.  Abnutzung  der  Arbeitsgeräte.
Für  die  Beschaffung  und  Abnutzung  der  von  den  Arbeitern  gestellten
Arbeitsgeräte  sind  2.  Prozent  des  Lohnes  zu  vergüten.
8  8.  Akkordlohn.
Die  Stücklohnsätze  und  die  Lohnsätze  für  Rückerlohn  sind  für  jeden  einzelnen
Schlag  oder  sonstige  Verdingsarbeit  vor  Beginn  der  Arbeit  mit  dem  betreffenden
Arbeiterausschußmitglied  schriftlich  zu  vereinbaren  und  so  zu  bemessen,  daß
ein  geübter  und  fleißiger  Forstarbeiter  im  Durchschnitt  bei  achtstündiger  Arbeitszeit ­
  25—30  Prozent  über  den  Achtstundentaglohn  der  betreffenden  Tarifklasse
erzielen  kann.
8  9.  Lohnzahlung.
Die  Lohnzahlung  hat  in  der  Regel  14tägig  zu  erfolgen.  Jede  einzelne
Akkordarbeit  wird  nach  Abnahme  durch  den  Revierverwalter  für  sich  abgerechnet. ­
  Bei  Akkordarbeiten  ist  14tägig  ein  Abschlag  zu  zahlen.
8  10.  Sonntagsarbeit.
An  Sonn-  und  Feitertagen  hat  jede,  mit  Ausnahme  der  zur  unbedingten
Aufrechterhaltung  des  Betriebes  erforderlichen,  insbesondere  der  im  8  2  erwähnten ­
  Arbeit  und  der  durch  höhere  Gewalt  bedingten  Arbeiten  zu  unterbleiben.
8  11.  Arbeiterschutz.
Die  Forstverwaltung  wird  erforderlichenfalls  es  den  Forstarbeitern  ermöglichen, ­
  sich  zum  Schutz  gegen  Unwetter,  Schutzhütten  oder  Unterstände,  soweit ­
  irgend  möglich,  herzustellen.  Ist  der  Arbeitsplatz  so  weit  von  der  Wohnung
entfernt,  daß  eine  tägliche  Rückkehr  zur  Wohnung  nicht  stattfindet,  so  sind  wohnund
  heizbare  Schutzhütten  zu  errichten.
Zur  ersten  Hilfeleistung  bei  Unglücksfällen  ist  in  erreichbarer  Nähe  ein  Verbandkasten ­
  mit  erforderlichem  Verbandmaterial  vorrätig  zu  halten.
8  12.  Sonstige  Leistungen.
Mit  Inkrafttreten  dieses  Tarifes  kommen  Barzulagen  jeder  Art  in  Fortfall.
Das  für  den  Eigenbedarf  notwendige  Brennholz  erhalten  die  ständig  und
die  regelmäßig  beschäftigten  Forstarbeiter,  bis  zur  zulässigen  Höchstmenge  vor-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.