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für
Stufen
Rückerlohn für Stufen
IV
V
VI
1
H
in
IV
Laub-Nadel-
und Nadelholz
holz
h°>z
holz
einfach
mittel
schwieschwier.
Mk.
Mk.
Mk.
Mk.
Mk.
Mk.
Mk.
Mk.
Mt.
Mk.
8F0
8,60
9,70
9,70
11-11-
1,—
1-1,15
1,10
1,30
0,10
0,15
0,20
0,30
0,65
0,70
0,75
0,85
0,90
1,10
0,08
0,10
0,15
0,20
. 0 45
0,50
0 50
0,60
0,60
0,75
0,05
0,07
0,10
0,15
20,90
19,80
23,—
21,90
25,20
24,-2,-
4,-6,-
13,20
16,10
15,-18,-
1,50
2,50
3,50
o,—
12,10
11,—
13,80
12,70
15,60
14,40
1,-1,50
2,-4-
9,40
11,50
10,40
13,20
12,-0,60
1,-1,50
2-9,40
, 8,30
10,40
9,20
12,-10,80
0,50
0,75
1-1,50
9,10
8,60
10,40
9,70
12,-11-
7,20
8,70
8,10
9,60
9,-1-
2,30
2,70
2,70
3-3,—
1,40
1,40
1,60
1,60
1,80
1,80
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
2,—
3,
4-—
Bemerkungen -
Für das Nadelholz
ist der SchiUerlohn
im Hauerlohn enthalten.
deegl.
desgl.
desgl.
desgl.
* Dazu werden von
der Forstverwaltung
je Raummeter Stockholz:
15 kg Sprengstoff,
die Zündschnur
und Sprengkapseln
. geliefert.
Regierung.
Kr « nold.
Diejenigen Arbeiter, welche die Eisenbahn zur An- und Abfahrt benutzen,
erhalten als Marschgebühren die Entfernung von ihrem Wohnort zur Eisenbahn
und von der Eisenbahn zur Arbeitsstelle, außerdem den Preis der Wochenfahrkarte.
Auf die nach dem Tarif in Abzug zu bringenden 3 Km wird Fahrzeit
angerechnet
Das Rücken des Holzes darf nur auf Anordnung der Forstverwaltung geschehen
und muß an die von dieser bestimmten Orte erfolgen. In der Regel
soll vor Beginn der Hauung bei Festsetzung der.Tarifstufe auch über das
Holzrücken Bestimmung getroffen werden. Wird das Rücken des Derbbrennholzes
und des Reisigs l. Klaffe angeordnet, so wird der Rückerlohn für das
ganze in der Hauung anfallende Derbbrennholz und Reisig !. Klaffe gezahlt,
auch wenn ein Teil dieser Hölzer nicht oder nicht über 50 Schritt gerückt sein
sollte. Reisig II. und III. Klasse darf nicht gerückt werden.
Für das Rücken des Nutzholzes gelteil dieselben Bestimmungen wie für
das Brennholz.
Die vier Stufen für den Rückerlohn gliedern sich folgendermaßen: I. Stufe,
einfache Verhältnisse, II. Stufe, mittlere Verhältnisse, III. Stufe, schwierige Verhältnisse,
IV. Stufe, ausnahmsweise schwierige Verhältnisse. Der Begriff der
Stufe III, schwierige Verhältnisse, liegt vor: a) bei welligen, langen Hängen
mit wechselndem Gefälle, b) bei Durchschnittsentfernungen von über 100 m,
o) bei Ueberwindung von Qnergräben.