Full text : Der Wald und seine Arbeiter

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für

Stufen

Rückerlohn  für  Stufen

IV

V

VI

1

H

in

IV

Laub-Nadel-











  und  Nadelholz

holz

h°>z

holz

einfach

mittel

schwieschwier.



Mk.

Mk.

Mk.

Mk.

Mk.

Mk.

Mk.

Mk.

Mt.

Mk.

8F0

8,60

9,70

9,70

11-11-













1,—

1-1,15



1,10

1,30

0,10

0,15

0,20

0,30

0,65

0,70

0,75

0,85

0,90

1,10

0,08

0,10

0,15

0,20

.  0  45

0,50

0  50

0,60

0,60

0,75

0,05

0,07

0,10

0,15

20,90

19,80

23,—

21,90

25,20

24,-2,-





4,-6,-





13,20

16,10

15,-18,-





1,50

2,50

3,50

o,—

12,10

11,—

13,80

12,70

15,60

14,40

1,-1,50



2,-4-





9,40

11,50

10,40

13,20

12,-0,60



1,-1,50



2-9,40



,  8,30

10,40

9,20

12,-10,80



0,50

0,75

1-1,50



9,10

8,60

10,40

9,70

12,-11-













7,20

8,70

8,10

9,60

9,-1-











2,30

2,70

2,70

3-3,—



1,40

1,40

1,60

1,60

1,80

1,80

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

2,—

3,

4-—



Bemerkungen  -

Für  das  Nadelholz
ist  der  SchiUerlohn
im  Hauerlohn  enthalten. ­

deegl.
desgl.
desgl.

desgl.

*  Dazu  werden  von
der  Forstverwaltung
je  Raummeter  Stockholz:
  15  kg  Sprengstoff, ­
  die  Zündschnur
und  Sprengkapseln
.  geliefert.

Regierung.

Kr  «  nold.

Diejenigen  Arbeiter,  welche  die  Eisenbahn  zur  An-  und  Abfahrt  benutzen,
erhalten  als  Marschgebühren  die  Entfernung  von  ihrem  Wohnort  zur  Eisenbahn ­
  und  von  der  Eisenbahn  zur  Arbeitsstelle,  außerdem  den  Preis  der  Wochenfahrkarte.
  Auf  die  nach  dem  Tarif  in  Abzug  zu  bringenden  3  Km  wird  Fahrzeit ­
  angerechnet
Das  Rücken  des  Holzes  darf  nur  auf  Anordnung  der  Forstverwaltung  geschehen ­
  und  muß  an  die  von  dieser  bestimmten  Orte  erfolgen.  In  der  Regel
soll  vor  Beginn  der  Hauung  bei  Festsetzung  der.Tarifstufe  auch  über  das
Holzrücken  Bestimmung  getroffen  werden.  Wird  das  Rücken  des  Derbbrennholzes ­
  und  des  Reisigs  l.  Klaffe  angeordnet,  so  wird  der  Rückerlohn  für  das
ganze  in  der  Hauung  anfallende  Derbbrennholz  und  Reisig  !.  Klaffe  gezahlt,
auch  wenn  ein  Teil  dieser  Hölzer  nicht  oder  nicht  über  50  Schritt  gerückt  sein
sollte.  Reisig  II.  und  III.  Klasse  darf  nicht  gerückt  werden.
Für  das  Rücken  des  Nutzholzes  gelteil  dieselben  Bestimmungen  wie  für
das  Brennholz.
Die  vier  Stufen  für  den  Rückerlohn  gliedern  sich  folgendermaßen:  I.  Stufe,
einfache  Verhältnisse,  II.  Stufe,  mittlere  Verhältnisse,  III.  Stufe,  schwierige  Verhältnisse, ­
  IV.  Stufe,  ausnahmsweise  schwierige  Verhältnisse.  Der  Begriff  der
Stufe  III,  schwierige  Verhältnisse,  liegt  vor:  a)  bei  welligen,  langen  Hängen
mit  wechselndem  Gefälle,  b)  bei  Durchschnittsentfernungen  von  über  100  m,
o)  bei  Ueberwindung  von  Qnergräben.
            
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