Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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lich ist die Eintragung in das Grundbuch. Für den Wert der Hypothek ist 
der Rang von Bedeutung: die an 1. Stelle eingetragene Hypothek geht der 
an 2. Stelle vor usw. Mit Zustimmung der Beteiligten kann die Rang 
ordnung geändert werden. 
Die hypothekarische Beleihung von städtischen und ländlichen Grund 
stücken erfolgt zumeist durch besondere, eigens zu diesem Zweck geschaffene 
Institute: durch Hypothekenbanken (siehe S. 208 ff.), Stadtschaften, Land 
schaften und Bodenkreditanstalten. Auch Sparkassen und Versicherungs 
anstalten legen einen großen Teil ihrer Kapitalien in Hypotheken an Z. Die 
Kreditbanken hingegen geben Hypothekengelder nur in Ausnahmefällen, 
gewähren oft aber vorübergehend ihren Kunden gegen Abtretung 
einer Hypothek oder Eintragung einer Kautionshypothek sSicherheits- 
Hypothek) Kredit bis zu einer im voraus bestimmten Höhe. Solche Z w i - 
schenkredite werden gewährt, wenn die Baufinanzierung gesichert, 
d. h. ein Geldgeber für einen späteren Termin bereits vorhanden ist. 
Grundstücksgelder liegen fest, und Verluste sind unvermeidlich, wenn der 
Kreditnehmer in Schwierigkeiten gerät. Durch den Vierjahresplan und die 
Verordnungen vom November 1936 ist eine Rangordnung des 
Bauens nach der Reihenfolge der staatlichen Notwendigkeiten geschaffen. 
Wer Hypothekarkredit erlangen, d. h. eine Hypothek aufnehmen will, 
dem stehen in der Hauptsache drei Wege offen: 1. die Zeitungsanzeige, 
2. die Inanspruchnahme des Vermittlers sHypothekenmaklers), der dafür 
eine Provision von etwa 2 % beansprucht, oder 3. ein Gesuch an eine 
Hypothekenbank, Lebensversicherungsgesellschaft, Sparkasse usw., die stän- 
big Gelder auf erste Stelle ausleihen. 
Für die Höhe der hypothekarischen Beleihung ist maßgebend der Wert 
des Grundstücks. .Bei der Taxierung ist 1. der Gebäudewert 
Betrag angegeben werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden 
kann sAblösungssumme). 
*) Ende 1936 hatten Hypothekengelder gegeben sin Milliarden RM): 
Die Sparkassen 6,86 
„ öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten usw 4,24 
„ privaten Hpothekenbanken 6,89 
„ privaten und öffentlichen Lebensversicherungen . . - 2,58 
„ Träger der staatl. Zwangsversicherung 1,41 
insgesamt 21,98
	        
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