Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Den  Avalkrediten  ähnlich  sind  die  (immer  seltener  gewordenen)  Kautionskreditgeschäfte:
  Die  Bank  übernimmt  für  ihre  Kunden  nicht
nur  die  Haftung,  sondern  leistet  eine  besondere  Sicherstellung,  beispielsweise ­
  durch  Hinterlegung  von  Geld  oder  Wertpapieren  für  den  Gläubiger.
Gelegentlich  werden  solche  Kautionskredite  als  Avalkredite  bezeichnet;  die
Banken  selbst  machen  jedoch  einen  scharfen  Unterschied  und  weisen  die  Kautionskredite ­
  niemals  unter  den  Avalgeschäften  aus.  Sie  belasten  den  Kunden
für  diesen  Kredit  auf  dem  laufenden  Konto.
Bei  Avalakzepten  handelt  es  sich  stets  um  einen  Eventualkredit,
d.  h.  für  die  Bank,  die  ihr  Akzept  gegeben  hat,  tritt  eine  Verpflichtung  zu
dessen  Einlösung  nur  dann  ein,  wenn  die  Firma,  für  die  die  Sicherheit
gestellt  ist,  ihre  der  Behörde  gegenüber  übernommenen  Verpflichtungen
nicht  erfüllt.  Gegen  Weiterbegebung  des  Wechsels  schützt  die  Klausel  „Nicht
an  Order".

5.  Das  Akkrebitivgeschäft
Von  einem  „Akkreditiv"  spricht  man,  wenn  jemand  einem  anderen
(dem  Begünstigten)  bei  einem  Dritten  sin  der  Regel  einer  Bank)  einen
Betrag  zur  Verfügung  stellt  und  es  diesem  überläßt,  ob  und  bis  zu  welchem
Betrage  er  darüber  verfügt.
Ist  die  Zahlung  an  eine  Gegenleistung  geknüpft  —  in  Frage  kommt
fast  ausschließlich  die  „Zug-um-Zug"-Aushändigung  von  Dokumenten  über
verladene  oder  eingelagerte  Waren  —,  so  liegt  ein  documentary  credit  vor.
Der  Käufer  beauftragt  also  z.  B.  seine  Bank,  an  X  Y  110  000  RM  gegen
Aushändigung  genau  bezeichneter  Dokumente  zu  zahlen  (oder  den  ihr  vorgelegten ­
  Wechsel  in  dieser  Höhe  anzunehmen).
Ist  nichts  Gegenteiliges  vereinbart,  so  kann  der  Auftraggeber  seinen
Auftrag  zur  Zahlung  (oder  Akzeptleistung)  gegen  Aushändigung  der  Dokumente ­
  jederzeit  widerrufen  (widerrufliches  Akkreditiv).  In  der  Regel  verlangt ­
  aber  der  Verkäufer  Stellung  eines  unwiderruflichen  Akkreditivs ­
  und  schriftliche  Bestätigung  seitens  der  Bank.  Ein  unwiderrufliches ­
  Akkreditiv  begründet  eine  eigene  rechtliche  Verpflichtung  der  das
Akkreditiv  eröffnenden  Bank  gegenüber  dem  Begünstigten.  Voraussetzung
für  die  Zahlung  (Akzeptierung)  ist  natürlich,  daß  die  Dokumente,  die  die
Bank  aufnimmt,  in  Ordnung  sind,  d.  h.  genau  der  Vorschrift  entsprechen;
ihre  Prüfungspflicht  beschränkt  sich  hierbei  auf  das  Maß,  wie  es  ihr  im
            
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