Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

ordentlichen  Geschäftsverkehr  zugemutet  werden  kann.  Einheitliche  Richtlinien ­
  und  Gebräuche  für  Dokumenten-Akkreditive  —  insbesondere  in  der
Auffassung  „unwiderrufliches  Akkreditiv"  —  sind  mit  dem  1.  Januar  1935
in  Kraft  getreten.-Über
  Akkreditive  im  Reiseverkehr  s.  S.  303  ff.
6.  Langfristige  Kreditgewährung  sHypothekarkrebit)
Der  Kaufmann,  der  eine  Ware  kauft,  kann  erfahrungsgemäß  damit
rechnen,  sie  nach  einer  gewissen  Zeit  s3,  4  Monaten)  wieder  zu  veräußern,
und  sich  demnach  auch  zur  Bezahlung  der  Schuld  innerhalb  dieser  Zeit
verpflichten.  Der  Grundbesitzer  hingegen,  der  Land  hinzukauft  oder  Meliorationen ­
  vornimmt,  oder  der  Hausbesitzer,  der  Erweiterungsbauten  errichtet, ­
  kann  nicht  erwarten,  daß  ihm  das  Grundstück  nunmehr  eine  so
hohe  Rente  abwirft,  daß  er  das  Kapital  in  einigen  Monaten  wieder  zurückzahlen ­
  kann.  Nur  zur  Zahlung  einer  Rente  kann  er  sich  naturgemäß
verpflichten.  Der  von  Haus-  oder  Gutsbesitzern  in  Anspruch  genommene
„Besitzkredit"  ist  der  Natur  der  Sache  nach  langfristig.  Die  geliehenen
Summen  können  nur  in  kleinen  Raten,  innerhalb  eines  langen  Zeitraumes, ­
  zurückgezahlt  werden.  Eine  besonders  bevorzugte  Art  der  Sicherstellung ­
  ist  die  Verpfändung  des  dem  Schuldner  gehörenden  Grundbesitzes.
Diese  erfolgt  in  Form  einer  Hypothek  soder  GrundschuldsZ.  Erforder-Z
  Die  Hypothek  ist  die  Belastung  eines  Grundstücks  in  der  Weise,  daß  der
Berechtigte  zur  Befriedigung  wegen  einer  ihm  sän  den  Eigentümer  des  Grundstücks ­
  oder  an  eine  dritte  Person)  zustehenden  Forderung  Zahlung  einer  bestimmten ­
  Geldsumme  aus  dem  Grundstück  verlangen  kann  (§  1113  des  BGB  ).
Bei  der  S  icherung  shypothek  ss.a.S.272f.)  bestimmt  sich  das  dingliche
Recht  aus  der  Hypothek  nur  nach  der  persönlichen  Forderung,  d.  h.  der  Gläubiger ­
  kann  sich  zum  Beweise  der  Forderung  nicht  auf  die  Eintragung  im  Grundbuch ­
  berufen.  Eine  Sicherungshypothek  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß
nur  der  H  ö  ch  st  b  e  t  r  a  g,  bis  zu  dem  das  Grundstück  haften  soll,  bestimmt,  im
übrigen  die  Feststellung  der  Forderung  vorbehalten  wird  ssog.  Höchst-  oder
Maximalhypothek).
Die  G  r  u  n  d  s  ch  u  l  d  ist  die  Belastung  eines  Grundstücks  in  der  Weise,  daß  an
den  Berechtigten  eine  bestimmte  Geldsumme  aus  dem  Grundstück  zu  zahlen  ist.  Im
Gegensatz  zur  Hypothek  fehlt  bei  der  Grundschuld  die  persönliche  Forderung.
Eine  besondere  Art  der  Grundschuld  ist  die  Renten  schuld.  Hier  ist  in
regelmäßig  wiederkehrenden  Terminen  eine  bestimmte  Geldsumme  aus  dem
Grundstück  zu  zahlen.  Bei  Bestellung  der  Rentenschuld  muß  im  Grundbuch  der

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