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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
keine Bedürfnisse und haben an und für sich kein Einkommen.
Die Frage ist namentlich mit Bezug auf Aktiengesellschaften von
Wichtigkeit, hängt also auch damit zusammen, ob die Aktien
gesellschaften durch eine Spezialsteuer belangt werden. Wie wir
gesehen, bricht sich mehr und mehr die Ansicht Bahn, daß die
Aktiengesellschaft durch eine eigene Steuer zur Tragung der Staats
lasten herangezogen werde. Darum kann im allgemeinen gesagt
werden, daß dort, wo eine spezielle Steuer die Aktiengesellschaften
resp. die zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Assozia
tionen (hierher gehören auch Wirtschaftsgenossenschaften) zur
Steuerleistung heranzieht , die Einkommensteuer auf dieselben
nicht ausgedehnt wird. Wo aber keine solche Spezialsteuer
existiert, dort haben trotz der theoretischen Bedenklichkeit die
Einkommensteuergesetze die Steuerpflicht auch auf die Aktien
gesellschaften ausgedehnt, die ja schon prinzipiell eine intensive
Leistungsfähigkeit besitzen. So sehen wir, daß z. B. in Preußen,
wo keine spezielle Aktiensteuer existiert, die Aktiengesellschaften
zur Zahlung der Einkommensteuer verpflichtet sind — gemildert
dadurch, daß S 1 ^ Prozent in Abzug gebracht werden —, in Öster
reich, wo eine Aktiensteuer existiert, die Aktiengesellschaften von
der Einkommensteuer befreit sind. In Ungarn, wo eine Aktien
gesellschaftssteuer existiert, hat das Gesetz von 1909 mit Unrecht
die Aktiengesellschaften auch zur Zahlung der Einkommensteuer
verpflichtet, während ganz richtigerweise das Gesetz von 1914
die Aktiengesellschaften von dieser Steuer befreite. Ein ganz
spezieller und als Ausnahme zu betrachtender Fall ist der, daß von
manchen Seiten der Wunsch sich geltend machte, daß die Aktien
gesellschaften, die eine besondere Leistungsfähigkeit besitzen, mit
Rücksicht auf die kolossalen Lasten des Weltkrieges trotz aller
theoretischen Bedenken auch bei den persönlichen Steuern in An
spruch genommen werden sollen.
5. Eine Haupteigenschaft der Einkommensteuer als persönlicher
Steuer besteht darin, daß dieselbe die persönlichen Verhältnisse der
Steuerzahler mehr berücksichtigen kann, als jede andere Steuer.
Hier kommen natürlich namentlich jene Momente in Betracht,
welche die Leistungsfähigkeit mindern. Die Berücksichtigung dieses
Umstandes bringt am kräftigsten jenen Vorteil und jene Rolle der
Einkommensteuer zum Ausdruck, daß hier in höherem Maße die
Leistungsfähigkeit den Maßstab der Besteuerung bildet. Als Um
stände, welche besonders in Betracht kommen, gelten namentlich
die folgenden: a) im allgemeinen die Geringfügigkeit des Ein-