fullscreen: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
keine Bedürfnisse und haben an und für sich kein Einkommen. 
Die Frage ist namentlich mit Bezug auf Aktiengesellschaften von 
Wichtigkeit, hängt also auch damit zusammen, ob die Aktien 
gesellschaften durch eine Spezialsteuer belangt werden. Wie wir 
gesehen, bricht sich mehr und mehr die Ansicht Bahn, daß die 
Aktiengesellschaft durch eine eigene Steuer zur Tragung der Staats 
lasten herangezogen werde. Darum kann im allgemeinen gesagt 
werden, daß dort, wo eine spezielle Steuer die Aktiengesellschaften 
resp. die zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Assozia 
tionen (hierher gehören auch Wirtschaftsgenossenschaften) zur 
Steuerleistung heranzieht , die Einkommensteuer auf dieselben 
nicht ausgedehnt wird. Wo aber keine solche Spezialsteuer 
existiert, dort haben trotz der theoretischen Bedenklichkeit die 
Einkommensteuergesetze die Steuerpflicht auch auf die Aktien 
gesellschaften ausgedehnt, die ja schon prinzipiell eine intensive 
Leistungsfähigkeit besitzen. So sehen wir, daß z. B. in Preußen, 
wo keine spezielle Aktiensteuer existiert, die Aktiengesellschaften 
zur Zahlung der Einkommensteuer verpflichtet sind — gemildert 
dadurch, daß S 1 ^ Prozent in Abzug gebracht werden —, in Öster 
reich, wo eine Aktiensteuer existiert, die Aktiengesellschaften von 
der Einkommensteuer befreit sind. In Ungarn, wo eine Aktien 
gesellschaftssteuer existiert, hat das Gesetz von 1909 mit Unrecht 
die Aktiengesellschaften auch zur Zahlung der Einkommensteuer 
verpflichtet, während ganz richtigerweise das Gesetz von 1914 
die Aktiengesellschaften von dieser Steuer befreite. Ein ganz 
spezieller und als Ausnahme zu betrachtender Fall ist der, daß von 
manchen Seiten der Wunsch sich geltend machte, daß die Aktien 
gesellschaften, die eine besondere Leistungsfähigkeit besitzen, mit 
Rücksicht auf die kolossalen Lasten des Weltkrieges trotz aller 
theoretischen Bedenken auch bei den persönlichen Steuern in An 
spruch genommen werden sollen. 
5. Eine Haupteigenschaft der Einkommensteuer als persönlicher 
Steuer besteht darin, daß dieselbe die persönlichen Verhältnisse der 
Steuerzahler mehr berücksichtigen kann, als jede andere Steuer. 
Hier kommen natürlich namentlich jene Momente in Betracht, 
welche die Leistungsfähigkeit mindern. Die Berücksichtigung dieses 
Umstandes bringt am kräftigsten jenen Vorteil und jene Rolle der 
Einkommensteuer zum Ausdruck, daß hier in höherem Maße die 
Leistungsfähigkeit den Maßstab der Besteuerung bildet. Als Um 
stände, welche besonders in Betracht kommen, gelten namentlich 
die folgenden: a) im allgemeinen die Geringfügigkeit des Ein-
	        
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