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Zweiter Teil. Lande!. XII. Bankwesen.
Von großer Bedeutung für unsere Währungsverfassung ist die der Reichsbank
in § 14 des Bankgesetzes auferlegte Verpflichtung, Barrengold zum festen Satze von
1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen. Da aus dem
Pfunde Feingold 1395 Mark geprägt werden und die Münzstätten auf Grund der
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Zuni 1875 bei der Prägung von Gold
auf Privattechnung eine Gebühr von 3 Mark pro Pfund Feingold erheben, entspricht
der Preis, welchen die Reichsbank für Barrengold zu zahlen verpflichtet ist, der Summe,
welche die Münzstätten bei der Ausprägung auf Privattechnung liefern. Bei den
Münzstätten erleidet der Einlieferer von Gold jedoch einen Zinsverlust, da er die
Ausprägung abwarten muß; bei der Reichsbank dagegen erfolgt der Austausch des
Goldes gegen die Noten Zug um Zug. Infolgedessen wird tatsächlich alles Gold,
das zu monetären Zwecken bestimmt ist, bei der Reichsbank eingeliefert, und die
Neichsbank ist der einzige Private, welcher von dem freien Prägerechte Gebrauch macht.
Lierin liegt ein notwendiger Ausgleich dafür, daß der Bedarf an Gold zur Versendung
nach dem Ausland schließlich aus dem Barschatze der Zentralbank gedeckt werden
muß. Durch den § 14 des Bankgesetzes wird mithin der Reichsbank die denkbar
weiteste Kontrolle über die gesamten internationalen Beziehungen des deutschen Geld
wesens gesichert. Lierdurch, in Verbindung mit dem Privatprägerecht, wird die Währung
aufs engste mit der Bankverfassung und den Verhältnissen des Geldmarkts verknüpft.
Die Reichsbank hat ferner ihren Diskontsatz und Lombardzinsfuß bekannt
zu machen.
Sie ist verpflichtet, die Noten der sich den fakultativen Normen des Bank-
gesetzes unterwerfenden Banken sowohl in Berlin als auch bei ihren Zweiganstalten
in Städten von mehr als 80 000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die
Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen, solange die
ausgebende Bank ihrer Einlösungspflicht pünktlich nachkommt. Sie darf diese Noten
jedoch nur zu Zahlungen an diejenige Bank, welche sie ausgegeben hat, oder zu
Zahlungen an dem Orte, wo letztere ihren Lauptsitz hat, verwenden, oder sie muß sie
zur Einlösung präsentieren. Die Noten der Reichsbank dagegen dürfen von den Privat-
notenbanken beliebig in Zahlung weitergegeben werden.
Das Reich partizipiert schließlich an dem Reingewinn der Reichsbank. Über die
Verteilung des Reingewinns traf der § 24 des Bankgesetzes folgende Bestimmung:
Zunächst wird den Anteilseignern eine ordentliche Dividende von 4,5°/» des
Grundkapitals berechnet; sodann wird von dem Mehrbetrag eine Quote von 20%
dem Reservefonds zugeschrieben, solange derselbe nicht ein Viertel des Grundkapitals
beträgt; den alsdann verbleibenden Überschuß erhalten das Reich und die Anteilseigner
je zur Lälfte, soweit die Gesamtdividcnde der Anteilseigner 8°/o nicht übersteigt; von
dem weiter verbleibenden Reste erhalten die Anteilseigner ein Viertel, das Reich
drei Viertel.
Durch das Gesetz vom 18. Dezember 1889, betreffend die Abänderung des
Bankgesetzes, wurde, entsprechend dem allgemeinen Rückgänge des landesüblichen Zins
fußes, die Vordividende der Anteilseigner auf 3,5 % reduziert, und wurden dem Reich
drei Viertel des Überschusses zugewiesen, soweit die Gesamtdividende der Anteilseigner
6% überschritt.*)
Der § 41 des Bankgesetzes behält dem Reich das Recht vor, zuerst zum
1. Januar 1891, alsdann aber von zehn zu zehn Jahren nach vorausgegangener ein-
•) Line weitere Verringerung der Bezüge der Anteilseigner brachte die Banknovelle von,
?. Juni nach welcher der nach Berechnung der Vordividende von 2,5% und der gesetzlichen
Zuschrift zum Reservefonds verbleibende Rest zu % dem Reich, zu % den Anteilseignern über
wiesen wird.