Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Zweiter  Teil.  Landet.  XII.  Bankwesen.

Die  Anteilseigner  üben  die  ihnen  zustehende  Beteiligung  an  der  Verwaltung
der  Reichsbank  aus  durch  die  Generalversammlung  und  einen  aus  der  Mitte  derselben
gewählten  Zentralausschuß.
Nach  dem  „Statut"  der  Reichsbank  findet  die  Generalversammlung  der  Anteilseigner ­
  alljährlich  im  März  zu  Berlin  statt,  kann  aber  auch  jederzeit  außerordentlich
berufen  werden.  Sie  empfängt  jährlich  den  Verwaltungsbericht  nebst  der  Bilanz  und
Gewinnberechnung  und  wählt  die  Mitglieder  des  Zentralausschusses;  sie  hat  ferner
über  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  und  über  Abänderungen  des  Statuts  zu
beschließen.
Der  Zenttalausschuß  ist  die  ständige  Vertretung  der  Anteilseigner  gegenüber
der  Verwaltung.  Er  besteht  aus  fünfzehn  Mitgliedern.  Sämtliche  Mitglieder  müssen
im  Reichsgebiet  und  mindestens  neun  von  ihnen  in  Berlin  ihren  Wohnsitz  haben.
Der  Zentralausschuß  versammlt  sich  mindestens  einmal  monatlich  unter  dem  Vorsitze ­
  des  Präsidenten  des  Reichsbankdirektoriums;  es  werden  ihm  allmonatlich  Nachweisungen ­
  über  den  gesamten  Geschäftsgang  vorgelegt  und  die  Ansichten  des  Direktoriums ­
  über  die  allgemeine  Geschäftslage  und  Vorschläge  über  die  etwa  erforderlichen
Maßregeln  mitgeteilt.  Zn  einer  Reihe  von  Fragen  ist  der  Zentralausschuß  gutachtlich
zu  hören,  so  namentlich  über  die  Festsetzung  des  Diskontsatzes  und  über  den  Löchstbetrag,
  bis  zu  welchem  die  Mittel  der  Bank  zu  Lombarddarlehnen  verwendet  werden
können.  Der  Ankauf  von  Effekten  für  Rechnung  der  Bank  kann  nur  erfolgen,  nachdem ­
  die  Löhe  des  Betrags,  bis  zu  welcher  die  Fonds  der  Bank  zu  diesem  Zwecke
verwendet  werden  können,  zuvor  mit  Zustimmung  des  Zentralausschusses  festgesetzt  ist.
Die  fortlaufende  spezielle  Kontrolle  über  die  Verwaltung  der  Reichsbank  üben
drei  von  dem  Zentralausschuß  aus  dem  Kreise  seiner  Mitglieder  auf  ein  Jahr  gewählte
Deputierte.  Diese  sind  berechtigt,  allen  Sitzungen  des  Direktoriums  mit  beratender
Stimme  beizuwohnen  und  die  Bücher  der  Bank  einzusehen.  Geschäfte  mit  der  Finanzverwaltung ­
  des  Reichs  oder  deutscher  Bundesstaaten,  für  welche  andere  als  die  allgemein
geltenden  Bedingungen  des  Bankverkehrs  in  Anwendung  kommen  sollen,  müssen  vor
ihrem  Abschluß  zur  Kenntnis  der  Deputierten  gebracht  und  auf  Antrag  auch  nur
eines  von  ihnen  dem  Zentralausschuß  vorgelegt  werden;  sie  müssen  unterbleiben,  falls
sich  dieser  nicht  mit  Sümmenmehrheit  für  die  Zulässigkeit  ausspricht.
Zn  ähnlicher  Weise  wie  dem  Reichsbankdirektorium  in  Berlin  stellte  das  Bankgesetz ­
  auch  den  Vorstandsbeamten  der  in  größeren  Plätzen  außerhalb  Berlins  zu
errichtenden  Reichsbankhauptstellen  eine  Vertretung  von  Anteilseignern  zur  Seite,  und
zwar  in  den  Bezirksausschüssen,  deren  Mitglieder  vom  Reichskanzler  aus  dem  Kreise
der  am  Sitze  der  Lauptstelle  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  wohnenden  Anteilseigner ­
  ausgewählt  werden.  Den  Bezirksausschüssen  werden  in  monatlichen  Sitzungen
die  Übersichten  über  die  Geschäfte  der  Lauptstelle  vorgelegt.  Zwei  bis  drei  vom
Bezirksausschuß  aus  seiner  Mitte  gewählte  Beigeordnete  üben  eine  fortlaufende  spezielle
Kontrolle  über  den  Geschäftsgang  bei  den  Lauptstelle»  aus.
Durch  das  Zusammenwirken  der  die  Reichsbank  leitenden  Behörde,  deren  Mitglieder ­
  an  den  finanziellen  Erträgnissen  der  Bank  nicht  interessiert  sind,  mit  den  im
praktischen  Erwerbsleben  stehenden  Vertretern  der  privaten  Anteilseigner  wird  eine  dem
allgemeinen  Interesse  Rechnung  tragende  Verwaltung  der  Bank  gewährleistet,  und
gleichzeittg  wird  die  Erfahrung  und  Geschäftskenntnis  der  an  dem  Gedeihen  der  Bank
finanziell  interessierten  Anteilseigner  der  Bankleitung  dienstbar  gemacht.  Diese  Bankverfassung, ­
  welche  die  Mitte  hält  zwischen  einer  reinen  Staatsbank  und  einer  reinen
Privatbank,  hat  sich  in  der  Erfahrung  der  meisten  Länder  Europas  als  das  beste
System  bewährt.  Bei  Gelegenheit  der  Beratungen  über  die  Erneuerung  des  Privilegiums ­
  der  Reichsbank  in  den  Jahren  1889  und  1899  ist  allerdings  mehrseitig  die
Forderung  der  „Verstaatlichung"  der  Reichsbank  aufgestellt  worden,  und  zwar  in  dem
            
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