nämlich wie 1 : 3. Wenn der Wert des Grunöstücks auf
2000 Mark sinken sollte, weil der Zins auf 9. v. H. gestie-
gen ist, so wird man, um ein drittel der Grundrente also
60 M. zu erhalten, eine Grundsteuer von 3 v. H. vom
gemeinem Wert erheben müssen. Fällt der Zins auf 414
oder 3 v. H. und ist der Wert des Grundstücks auf 4000
oder 6000 M. gestiegen, so wird man daraus auf einen
unveränderten Ertrag schließen dürfen. Es werden dann
als Steuer nur 11% oder 1 v. H. zu erheben sein, um das
verlangte drittel der Grundrente zu erlangen.
In der Praxis wird es selbstverständlich nicht durch-
führbar sein, die Steuer genau den Schwankungen der
jeweilig geltenden Zinsrate der Reichsbank anzupassen.
Man wird aber gut tun, sie beim festsseßzen der in jedem
Jahr von den Eigentümern zu erhebenden Steuer zu be-
achten und danach mehr oder weniger einzufordern. Ich
habe schon gesagt, daß es ratsamer sein wird, etwas zu
wenig als zu viel zu verlangen und ich sehe es nicht als
einen Nachteil an, wenn die Behörden sich sowohl bei der
Bewertung der Grundstücke wie beim festsseßen der vom
gemeinem Wert zu erhebenden Steuer mehr an die un-
tere als an die obere zulässige Grenze halten. It die
Grundrente durch Aufwendungen der Gesamtheit erhöht
worden, so können Anliegerbeiträge erhoben werden. Soll
in anderen Fällen die Grundrente ganz für die Gesamtheit
eingezogen werden, um kostspielige Meliorationen, Kanal-
bauten oder Straßendurchbrüche durchführen zu können,
so bleibt das Mittel der Enteignung. Ebenso wenn man
bei Ansiedlungen für minder bemittelte aus sozialen
Gründen jeden Anteil privater Eigentümer an der
Grundrente ausschließen will. Die bisherigen Besitzer
verlieren dann ihr Eigentum. Sie werden aber ange-
messen entschädigt. Das ist anständiger, als eine stille
Enteignung durch die Steuerschraube oder durch eine be-
hördlich organisierte Inflation.
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