fullscreen: Nationale Bodenreform

nämlich wie 1 : 3. Wenn der Wert des Grunöstücks auf 
2000 Mark sinken sollte, weil der Zins auf 9. v. H. gestie- 
gen ist, so wird man, um ein drittel der Grundrente also 
60 M. zu erhalten, eine Grundsteuer von 3 v. H. vom 
gemeinem Wert erheben müssen. Fällt der Zins auf 414 
oder 3 v. H. und ist der Wert des Grundstücks auf 4000 
oder 6000 M. gestiegen, so wird man daraus auf einen 
unveränderten Ertrag schließen dürfen. Es werden dann 
als Steuer nur 11% oder 1 v. H. zu erheben sein, um das 
verlangte drittel der Grundrente zu erlangen. 
In der Praxis wird es selbstverständlich nicht durch- 
führbar sein, die Steuer genau den Schwankungen der 
jeweilig geltenden Zinsrate der Reichsbank anzupassen. 
Man wird aber gut tun, sie beim festsseßzen der in jedem 
Jahr von den Eigentümern zu erhebenden Steuer zu be- 
achten und danach mehr oder weniger einzufordern. Ich 
habe schon gesagt, daß es ratsamer sein wird, etwas zu 
wenig als zu viel zu verlangen und ich sehe es nicht als 
einen Nachteil an, wenn die Behörden sich sowohl bei der 
Bewertung der Grundstücke wie beim festsseßen der vom 
gemeinem Wert zu erhebenden Steuer mehr an die un- 
tere als an die obere zulässige Grenze halten. It die 
Grundrente durch Aufwendungen der Gesamtheit erhöht 
worden, so können Anliegerbeiträge erhoben werden. Soll 
in anderen Fällen die Grundrente ganz für die Gesamtheit 
eingezogen werden, um kostspielige Meliorationen, Kanal- 
bauten oder Straßendurchbrüche durchführen zu können, 
so bleibt das Mittel der Enteignung. Ebenso wenn man 
bei Ansiedlungen für minder bemittelte aus sozialen 
Gründen jeden Anteil privater Eigentümer an der 
Grundrente ausschließen will. Die bisherigen Besitzer 
verlieren dann ihr Eigentum. Sie werden aber ange- 
messen entschädigt. Das ist anständiger, als eine stille 
Enteignung durch die Steuerschraube oder durch eine be- 
hördlich organisierte Inflation. 
3ZZ5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.