Full text : Nationale Bodenreform

Die Hshe der Orundrteuer.
ür die Höhe der Grundsteuer werden in erster Reihe
(Fvie Bedürfnisse des Reichs, der Einzelstaaten und der
Gemeinden maßgebend sein. Es lasssen sich aber auch
hier Richtlinien geben. Geht man davon aus, daß die
Gemeinschaft ein Interesse daran hat, die Tatkraft und
die Unternehmunglust der einzelnen zu wecken und daß
die Mitwirkung der einzelnen nicht entbehrt werden
kann, so muß die Grundsteuer in solchen Grenzen gehalten
 werden, daß diese Mitwirkung nicht unterbunden
wird. Der auf die Hebung der Grundrente gerichteten
Arbeit muß, soweit sie dem Gemeinwohl dient, Spielraum
gewährt werden. Man wird gut tun, darin eher zu weit
als nicht weit genug zu gehen. Wenn man der Gesamtheit
 einen angemessenen Anteil an der Grundrente sichern
und doch dem einzelnem den unentbehrlichen Anreiz zur
Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung gewähren weiill,
so wird man sich damit begnügen müssen, für die Gesamtheit

nicht mehr als ein drittel der Grun drente

zu beanspruchen. Die anderen zwei drittel sind den Besitzern
 zu überlassen. Nach der von mir gegebenen Berechnungweise
 würde bei einem Grundwert von 3 000 M.
und einem Reichsbankzins von 6 v. H. eine Grundrente
von 180 M. jährlich zu versteuern sein. Wenn davon ein
drittel als Grundsteuer erhoben werden soll, wird man
jährlich 60 M oder 2 v. H. des gemeinen Wertes erheben
müssen:
Der Steuersatz verhält sich zum
Zin sfu ß, wie die Steuer zur Grun drente


ZZ4
            
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