Full text : Zur Wertzollfrage

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ober  als  zur  Vorratsverzollung  berechtigter  Verkäufer)
ausweisen  kann,  ist  darum  zur  Empfangnahme  des  in
den  freien  Verkehr  überzuführenden  Zollgutes  (Rohstoff)
berechtigt.
Anders  bei  der  Verzollung  von  Zigarren.  Ihre
Wertfeststellung  erfolgt  lediglich  auf  Grund  des  vom
Einbringer  (Verzoller)  an  den  Lieferer  gezahlten  Preises,
gleichviel  wer  der  Einbringer  ist.  Wer  verzollt,  ist  —
dem  Grundsätze  des  Vereinszollgesetzes  entsprechend  —
hier  auch  verzollungsberechtigt.
Der  wirtschaftliche  Grund,  der  die  Verschiedenheit
der  Vorschriften  zur  Folge  hatte,  liegt  nahe.  In  der
Regel  ist  der  Aussteller  der  Zigarrenrechnung  (Lieferer)
der  ausländische  Fabrikant  oder  sein  Kommissionär,  der
Verzoller  (Rechnungsempfänger)  ein  Händler  im  politischen
Jnlande.  Kann  es  bei  den  verschiedenen  ausländischen
Rohstoffen  je  nach  den  ihre  Preisbildung  beherrschenden
Marktverhältnissen  und  Handelsgewohnheiten  zweifelhaft
sein,  ob  eine  feste,  gewissermaßen  abgeschlossene,  auf  ihre
Glaubhaftigkeit  nachprüfbare  Form  der  Wertbildung  bereits ­
  beim  Einkäufe  seitens  des  Händlers  oder  erst  bei
dem  seitens  des  Verarbeiters  vorliegt,  so  wird  man  doch
im  allgemeinen  inbetreff  ausländischer  Fertigerzeugnisse ­
  annehmen  können,  daß  jene  relativ  feste  Form  der
Wertbildung  bereits  durch  denjenigen  Rechnungspreis
dargestellt  wird,  den  der  sie  verzollende  Händler  zahlt.
Deshalb  war  man  bei  dem  Fertigerzeugnisse  (Zigarre)
der  Notwendigkeit  enthoben,  den  Übertritt  des  Zollgutes
            
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