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Auf dem Gebiete der gesamten Ausfuhr hat der Beschluß
des Bundesrats vom 11. Februar 1911, durch
den alle Ausfuhrwaren vom 1. April 1911 ab wertanmeldepflichtig
find, Wandel zum Besseren geschaffen;
die Zahl der wertanmeldepflichtigen Einfuhrwaren ist
indessen auch nach diesem Beschlusse noch minimal
geblieben. Es bleibt abzuwarten, ob die an unsere
Handels- und Jndustriekreise gerichtete Anregung
des Kaiserlichen Statistischen Amts — zu Erwägungen
über die Zweckmäßigkeit einer Ausdehnung
der Wertanmeldepflicht auf alle Einfuhrwaren — auf
fruchtbaren Boden fallen wird; die Stellung des Handelsvertragsvereins
scheint erfreulicherweise zustimmend
zu sein.
Wäre indessen die Feststellung der Durchschnittswerte
durch den handelsstatistischen Beirat auch richtiger, als sie
bisher war, so kämen wir doch damit der Erhellung der
klaffenden Wertunterschiede innerhalb einer und derselben
Marengattung nicht näher. Auch die verschiedenen
Durchschnittswerte einer Warengattung in nach
Herkunftsländern gegliederter Weise, die in den jährlichen
— zum Gebrauche der Behörden und Beiratsmitglieder
gedruckten — Protokollen des handelsstatistischen
Beirates enthalten sind, können uns Wesentliches
nicht sagen, weil sich bei zahllosen Warengattungen die
klaffenden Wertunterschiede innerhalb der ganzen Gattung
oft in ebenso hohem Grade innerhalb des Teiles
finden, der aus einem Herkunftslands eingeführt wird.