Full text : Zur Wertzollfrage

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zu  verbleiben  pflegen.  Wie  wirkungslos  ist  doch  beispielsweise ­
  die  aus  dem  Papiere  so  hübsche  Abstufung
der  Zollsätze  von  430  bis  960  M.  für  den  Doppelzentner
  dichter  seidener  Gewebe  (Position  405  d),  deren
Durchschnittswert  4965  M.  für  den  Doppelzentner  beträgt, ­
  wenn  das  Zollaufkommen  dennoch  über  durchschnittlich ­
  490  M.  für  den  Doppelzentner  nicht  hinausgeht.
In  voller  Klarheit  kann  man  die  Unzulänglichkeit
des  herrschenden  Abstufungssystems  bei  der  Verzollung
von  Taschenuhren  erkennen,  die  in  der  Weise  geregelt  ist,
daß  an  der  goldenen  Taschenuhr  ein  Zoll  von  80  Pf.,
an  der  silbernen  ein  Zoll  von  60  Pf.,  an  der  aus  Nickel
ein  Zoll  von  40  Pf.  haftet.  Nachdem  an  Stelle  der  jährlichen ­
  Wertschätzung  des  handelsstatistischen  Beirats  die
Wertanmeldepflicht  für  einzuführende  Uhren  in  Kraft
getreten  ist,  wissen  wir  nach  den  Monatlichen  Nachweisen
für  Mai  bis  August  1911,  daß  der  Durchschnittswert
(Einfuhrwert,  Eroßhandelswert)  der  goldenen  Taschenuhr ­
  44  M.,  der  silbernen  11  M.,  der  aus  Nickel  ca.  6  M.
ist.  Danach  zeigt  sich  das  folgende  Bild:

Taschenuhren

Einfuhrwert
in
Mark

Zollaufkommen
in
Mark

Zoll  im  Verhältnis ­
  zum
Einfuhrwert

goldene

14772000

268000

1,8  o/o

silberne
in  Nickel-oder  Stahl7451000 ­



406000

5,4°/«

gehäusen

3040000

194000

6,3  o/o

Die  billige  Uhr  ist  sonach,  wenn  der  Zoll  in  Prozenten
des  Wertes  ausgedrückt  wird,  trotz  der  Abstufung
            
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