86
Tabakblätter mit einer Zollast von ca. 90«/«, die von
Zigarren mit einer Zollast von ca. 60 °/o des Wertes
belegt. Zweifellos ist der Tabak ein entbehrliches
Eenußmittel, aber dann sind ausländische Seidenstoffe,
Pelze, Kaviar, Straußenfedern, persische Teppiche und alle
die beispielsweise vorerwähnten Warengattungen in
mindestens ebenso hohem Maß als entbehrliche Güter
anzusehen und lassen, nach den hinsichtlich der Unerschütterlichkeit
des Tabakoerbrauches gemachten Erfahrungen,
wohl auch ihrerseits einen Wertzoll von etwa
50% gerechtfertigt erscheinen. Jedenfalls muß nach alledem
die bisherige niedrige Belastung des Lurusverbrauchs
ausländischer Waren unter sozialpolitischen Gesichtspunkten
als unhaltbar erscheinen.
Hieran können auch die feineren Abstufungen der
Zollsätze nach Beschaffenheitsunterschieden innerhalb einer
Warengattung nur wenig ändern, Abstufungen, wie sie
vorzugsweise der letzte Zolltarif brachte, so z. B. für
eine Anzahl von Geweben, die nun nach Fadenzahl
und nach dem auf die Flächeneinheit entfallenden Gewichte
differenziert werden. Die erwähnten Abstufungen
können deshalb nur wenig ändern, weil die Differenzierungen
nach der äußeren Beschaffenheit nicht den
wahren W e r t unterschieden ausreichend entsprechen; sie
sind auch deshalb von nicht genügend wirksamem
Einflüsse, weil innerhalb derselben Beschaffenheitsklasse
noch klaffende Wertunterschiede zwischen gleich großen,
einem und demselben Zollsatz unterliegenden Mengen