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sehen. Aber erst um die Zeit des Auftretens Savignys
begann die Rechtswissenschaft, als solche und als
ganze, Front gegen die theoretische Analyse zu
machen und die Rechtsgeschichte — abgesehen natür
lich von der juristischen Technik der Praxis 1 — für
die Rechtswissenschaft schlechtweg zu erklären. Von
da ab trat in ihr einerseits die ganze romantische Ab
neigung gegen die „Aufklärungsphilosophie“, die man
mit den wissenschaftlichen Leistungen der gleichen
Periode zusammenwarf, andrerseits die ganze übellau
nige Verachtung des Tatsachensammlers gegen alles,
was keine Urkunde ist, hervor. Arbeit an der Urkunde,
das war die eigentliche wissenschaftliche Arbeit für
sie, alles weitere war bestenfalls schöne Einleitung,
meist aber lediglich Feuilletonistik. Das Naturrecht
war für sie eine spekulative Philosophie und außer
dem noch eine sehr unsympathische — nämlich he-
donisch-rationalistische — species. Der allgemeine
Fonds von Gedanken bestand im romantischen Dog
ma vom einzigartigen, unausschöpfbaren, halb mysti
schen Volksgeist und einigen geschichtsphilosophi
schen Derivaten bezüglich des Problems der Ana
logie der Rechtsentwicklung verschiedener Völker
usw. Aber in diesen Dingen kam es nicht zu weiterem
Vordringen: Man begnügte sich, den Volksgeist usw.
gleichsam anzuerkennen und ohne viel nach dem
Wesen des Phänomens zu fragen, wandte man sich
dem Gegenstand des eigentlichen Interesses zu, der
Arbeit im Archiv.
1 Diese blieb ziemlich unberührt, wie das ja in der Natur der
Sache lag.