fullscreen : Allgemeine Gesellschaftslehre

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 519

bezeichnet, in welche eine ursprüngliche Herrschermacht eingeschlossen
ist, nämlich eine Lage, kraft welcher. der Inhaber einer ursprünglichen
Herrschermacht hinsichtlich der Ausübung bzw. Nicht-Ausübung dieser
Herrschermacht unverantwortlich ist, ihn also wegen besonderer Ausübung
 bzw. Nicht-Ausübung seiner ursprünglichen. Herrschermacht
keine ungünstige Zurechnung treffen. kann. In solchem Falle bezeichnet
 das Wort „Souveränität“ eine — wie wir kurz sagen können
— „ursprüngliche Herrschermacht unverantwortlichen
Inhabers“ und ihren Gegensatz bildet dann die „ursprüngliche
Herrschermacht verantwortlichen Inhabers“, Eine Besonderheit
 der „ursprünglichen Herrschermacht verantwortlichen Inhabers‘‘
 bildet die „ursprüngliche Herrschermacht verpflichteten
 (gebundenen) Inhabers“, von welcher wir dann
sprechen, wenn durch einen Anspruch eine Pflicht des Inhabers
einer ursprünglichen Herrschermacht begründet ist, seine Herrschermacht
 in besonderem Falle auszuüben bzw. nicht auszuüben, Drittens
ferner wird mit dem Worte ‚„Souveränität‘‘ eine Lage bezeichnet, in
welcher sich eine „ursprüngliche Herrschermacht“ findet, überdies aber
ein dem Inhaber jener ursprünglichen Herrschermacht zugehöriges Allgemeines,
 welches es ausschließt, daß er an ihn gerichtete Ansprüche
arfüllt, mit welchen darauf gezielt wird, daß er seine Herrschermacht
in besonderem Falle ausübe bzw. nicht ausübe. In solchem Falle sprechen
wir von einer „ursprünglichen Herrschermacht nicht erfüllungsbereiten
 Inhabers“ und den Gegensatz bildet dann die
„ursprüngliche Herrschermacht erfüllungsbereiten Inhabers“,
 also eine Lage, in welcher sich eine ursprüngliche Herrschermacht
 findet, überdies aber ein dem Inhaber jener ursprünglichen
Herrschermacht zugehöriges Allgemeines, welches als grundlegende Bedingung
 dafür in Betracht kommt, daß er an ihn gerichtete Ansprüche
erfüllt, mit welchen darauf gezielt wird, daß er seine Herrschermacht
in besonderem Falle ausübe bzw. nicht übe. Viertens wird mit dem
Worte „Souveränität“ eine Lage bezeichnet, in welcher sich eine „ursprüngliche
 Herrschermacht“ findet, überdies aber Allgemeine zu finden
sind, welche die Macht vom Inhaber jener ursprünglichen Herrschermacht
 verschiedener Menschen, jene ursprüngliche Herrschermacht aufzuheben,
 ausschließen. In solchem Falle sprechen wir von einer „unaufhebbaren
 ursprünglichen Herrschermacht“ und ihren
Gegensatz bildet die „aufhebbare ursprüngliche Herrschermacht“.
 Fünftens wird mit dem Worte „Souveränität“ eine „überlegene
 ursprüngliche Herrschermacht“ im Gegensatze zu
einer „unterlegenen ursprünglichen Herrschermacht“ bezeichnet.
 Sechstens wird mit dem Worte „Souveränität“ eine „Allmacht“
 („Machtvollkommenheit“) bezeichnet. Siebentens wird mit dem
            
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