Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Verwaltungs  Haushalt

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Als  B  e  so  ld  un  gs  st  euer  werden  5  der  Aktivitäts-  und  Nuhebezüge
  aller  öffentlichen  und  privaten  Angestellten  mit  Ausnahme
derArbeiter,  Gewerbe-  und  Zandelsgehilfen  und  jener  höheren  Angestellten ­
  eingehoben,  deren  Monatsbezüge  120  Lei  nicht  überschreiten. ­
  Bei  den  öffentlichen  Angestellten  wird  die  Besoldungssteuer ­
  von  den  Bezügen  monatlich  vorweg  abgezogen,  bei  den  privaten ­
  vierteljährlich  eingehoben,  wobei  die  Dienstherren  zur  Mitteilung ­
  der  Namen  und  Bezüge  ihrer  Angestellten  an  die  Steuerbehörden ­
  verpflichtet  sind.  Die  Besoldungssteuer  brachte  1914/16
3,8  Millionen  Lei  ein.
Die  Einhebungszuschläge  betragen  10  %  aller  direkten
Steuern,  sind  zur  Deckung  der  Einhebungskosten  bestimmt  und  werden ­
  zugleich  mit  den  direkten  Steuern  eingehoben.
Indirekte  Steuern  sind  die  Steuer  auf  geistige  Getränke, ­
  die  Zuckersteuer,  die  Petroleumsteuer  und  die
Zollgebühren.
Die  Steuer  auf  geistige  Getränke  belastet  den  Konsum,
ist  von  den  Erzeugern  in  dem  Zeitpunkt  zu  entrichten,  in  welchem
sie  das  Produkt  in  den  Verkehr  sehen,  und  betrügt  bei  Spiritus
1,2  Lei  pro  Hektolitergrad,  bei  Likören  6  Lei,  bei  Bier  1,6  Lei  und
bei  Wein  2  Lei  pro  Hektoliter./Sie  brachte  1914/15  19,2  Millionen
Lei  ein.
Die  Zuckersteuer  wird  von  dem  eingeführten  oder  im  Lande
erzeugten  Zucker  eingehoben,  beträgt  30Bani  pro  i<2  und  ist  bei  der
Einfuhr,  beziehungsweise  beim  Eintritte  in  den  Verkehr  zu  bezahlen;
bei  der  Ausfuhr  wird  sie  rückvergütet.  Die  Zuckercrzeuger  sind  verpflichtet, ­
  die  vorgeschriebenen  Register  zu  führen  und  den  Organen
der  Finanzverwaltung  auf  Verlangen  jederzeit  vorzuweisen.  Der
Ertrag  der  Zuckersteller  stellte  sich  auf  rund  10,7  Millionen  Lei.
Die  Petroleumsteuer  beträgt  7  Lei  für  den  Meterzentner
aller  Petroleumderivate,  wie  destilliertes  und  raffiniertes  Leuchtöl,
Schmieröl  von  einer  bei  16°  0,920  nicht  überschreitenden  Dichte
und  Benzin  und  wird  bei  der  Einfuhr,  beziehungsweise  im  Inlands
bei  dem  Eintritt  in  den  Verkehr,  eingehoben.  Das  ausgeführte
Petroleum  ist  steuerfrei.  Die  Petroleumerzeuger  sind  verpflichtet,  alle
vorgeschriebenen  Kontrollmetzapparate  im  Stande  zu  erhalten  und
unterliegen  der  gefällsamtlichen  Kontrolle  sowohl  bei  der  Erzeugung,
als  auch  beim  Verkehr.  Die  Petroleumsteuer  brachte  im  Jahre
1914/16  rund  4,6  Millionen  Lei  ein.
Die  Zollgebühren  treffen  den  Warenverkehr  mit  dem  Auslande, ­
  beruhen  auf  dem  jeweilig  in  Geltung  stehenden  Zolltarif  und
den  Bestimmungen  der  Handelsverträge,  richten  sich  nach  der  Art,
            
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