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Politische Verhältnisse
nähme der Künstler (Maler, Bildhauer, Graveure, Zeichner,
Musiker, Schauspieler), der Journalisten und Zeitungsherausgeber,
der Lehrer jeder Art, der Hebammen, der Landwirte, die nur ihre
eigenen Erzeugnisse verkaufen, des im Dienste eines Erwerbsteuerpflichtigen
stehenden Personals und der Hausierer mit Lebensmitteln
und Gegenständen des täglichen Bedarfs. Hausierer mit anderen
Gegenständen und Handlungsreisende haben die Hälfte der Erwerbsteuer
der stabilen Kaufleute gleicher Art zu entrichten. Die Erwerbsteuer
wird für jeden einzelnen Betrieb bemessen. Abt ein Erwerbsteuerpflichtiger
mehrere Betriebe aus, so hat er, wenn die Betriebe
in demselben Lokal erfolgen, die auf den höchstbesteuerten Betrieb
entfallende Steuer, wenn die Betriebe sich auf mehrere Lokale in
derselben Gemeinde verteilen, nebst der Steuer für den höchstbesteuerten
Betrieb auch noch die halbe Steuer für die übrigen Betriebe,
wenn aber die Betriebe in verschiedenen Gemeinden liegen,
die auf jeden Betrieb entfallende Steuer zu zahlen. Die Bemessungsgrundlage
für die Erwerbsteuer bildet der Ertrag des Betriebes, der
jedoch weder erhoben, noch individuell geschätzt, sondern nach Maßgabe
der Größe der Betriebsstätte, der Zahl des verwendeten Personals,
der Bevölkerungsziffer des Standortes usw. supponiert
wird. Als Behelf für diese Supposition dient ein Tarif, welcher
in drei mit A, L, 0 bezeichneten Gruppen alle erwerbsteuerpflichtigen
Betriebe aufzählt, in jeder Gruppe mehrere Klassen unterscheidet
und für jede Klasse den Steuersatz feststellt, der bald fix ist, bald in
einem Prozentsätze des Mietzinses besteht, in der Gruppe A aber
sich sowohl aus einer firen Tare, als auch aus einer veränderlichen,
2,5 bis 10 % des Mietzinses betragenden Leistung zusammensetzt.
Lediglich für Wechselstuben, Banken und Kreditunternehmungen
wurde an Stelle der prozentuellen Leistung eine fixe Tare eingeführt,
welche für Wechselstuben in der IV. Klasse 1000, in der III.
2000, in der II. 3000 und in der I. 4000, für Banken und Kreditunternehmungen
aber in der IV. 5000, in der III. 10000, in der
II. 16000 und in der I. 25000 Lei jährlich umfaßt und die Prozentualleistung
der Aktiengesellschaften vom Mietzinse durch eine solche
von 6 % vom Reingewinne ersetzt, wobei die Bilanz vom Staate
überprüft und als Reingewinn alles dasjenige angesehen wird, was
den Aktionären, dem Reservefonds, dem Verwaltungsrate oder der
Direktion zukommt. Die Bemessung, beziehungsweise die Klassifikation
erfolgt für je ein Jahr und obliegt den Eeneralbemessungskommissionen.
Die bemessene Steuer ist in 12 Monatsraten zu
entrichten. Wird der Betrieb eingestellt, so ist nichtsdestoweniger
die Erwerbsteuer für das letzte Vierteljahr zu bezahlen. Der Ertrag
der Erwerbsteuer stellte sich 1914/15 auf 7,4 Millionen Lei.