Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Politische  Verhältnisse

nähme  der  Künstler  (Maler,  Bildhauer,  Graveure,  Zeichner,
Musiker,  Schauspieler),  der  Journalisten  und  Zeitungsherausgeber,
der  Lehrer  jeder  Art,  der  Hebammen,  der  Landwirte,  die  nur  ihre
eigenen  Erzeugnisse  verkaufen,  des  im  Dienste  eines  Erwerbsteuerpflichtigen ­
  stehenden  Personals  und  der  Hausierer  mit  Lebensmitteln
und  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs.  Hausierer  mit  anderen
Gegenständen  und  Handlungsreisende  haben  die  Hälfte  der  Erwerbsteuer ­
  der  stabilen  Kaufleute  gleicher  Art  zu  entrichten.  Die  Erwerbsteuer ­
  wird  für  jeden  einzelnen  Betrieb  bemessen.  Abt  ein  Erwerbsteuerpflichtiger
  mehrere  Betriebe  aus,  so  hat  er,  wenn  die  Betriebe
in  demselben  Lokal  erfolgen,  die  auf  den  höchstbesteuerten  Betrieb
entfallende  Steuer,  wenn  die  Betriebe  sich  auf  mehrere  Lokale  in
derselben  Gemeinde  verteilen,  nebst  der  Steuer  für  den  höchstbesteuerten ­
  Betrieb  auch  noch  die  halbe  Steuer  für  die  übrigen  Betriebe, ­
  wenn  aber  die  Betriebe  in  verschiedenen  Gemeinden  liegen,
die  auf  jeden  Betrieb  entfallende  Steuer  zu  zahlen.  Die  Bemessungsgrundlage ­
  für  die  Erwerbsteuer  bildet  der  Ertrag  des  Betriebes,  der
jedoch  weder  erhoben,  noch  individuell  geschätzt,  sondern  nach  Maßgabe ­
  der  Größe  der  Betriebsstätte,  der  Zahl  des  verwendeten  Personals, ­
  der  Bevölkerungsziffer  des  Standortes  usw.  supponiert
wird.  Als  Behelf  für  diese  Supposition  dient  ein  Tarif,  welcher
in  drei  mit  A,  L,  0  bezeichneten  Gruppen  alle  erwerbsteuerpflichtigen
Betriebe  aufzählt,  in  jeder  Gruppe  mehrere  Klassen  unterscheidet
und  für  jede  Klasse  den  Steuersatz  feststellt,  der  bald  fix  ist,  bald  in
einem  Prozentsätze  des  Mietzinses  besteht,  in  der  Gruppe  A  aber
sich  sowohl  aus  einer  firen  Tare,  als  auch  aus  einer  veränderlichen,
2,5  bis  10  %  des  Mietzinses  betragenden  Leistung  zusammensetzt.
Lediglich  für  Wechselstuben,  Banken  und  Kreditunternehmungen
wurde  an  Stelle  der  prozentuellen  Leistung  eine  fixe  Tare  eingeführt, ­
  welche  für  Wechselstuben  in  der  IV.  Klasse  1000,  in  der  III.
2000,  in  der  II.  3000  und  in  der  I.  4000,  für  Banken  und  Kreditunternehmungen ­
  aber  in  der  IV.  5000,  in  der  III.  10000,  in  der
II.  16000  und  in  der  I.  25000  Lei  jährlich  umfaßt  und  die  Prozentualleistung ­
  der  Aktiengesellschaften  vom  Mietzinse  durch  eine  solche
von  6  %  vom  Reingewinne  ersetzt,  wobei  die  Bilanz  vom  Staate
überprüft  und  als  Reingewinn  alles  dasjenige  angesehen  wird,  was
den  Aktionären,  dem  Reservefonds,  dem  Verwaltungsrate  oder  der
Direktion  zukommt.  Die  Bemessung,  beziehungsweise  die  Klassifikation ­
  erfolgt  für  je  ein  Jahr  und  obliegt  den  Eeneralbemessungskommissionen.
  Die  bemessene  Steuer  ist  in  12  Monatsraten  zu
entrichten.  Wird  der  Betrieb  eingestellt,  so  ist  nichtsdestoweniger
die  Erwerbsteuer  für  das  letzte  Vierteljahr  zu  bezahlen.  Der  Ertrag
der  Erwerbsteuer  stellte  sich  1914/15  auf  7,4  Millionen  Lei.
            
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