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Politische Verhältnisse
stände haben. Ermächtigungsanweisungen dagegen unterliegen
nicht diesen Beschränkungen, müssen jedoch die zur Zahlung anzu
weisenden Kassen und die in Anspruch genommenen Kredite ge
nau bezeichnen. Die auf Grund der Ermächtigungsanweisungen
ausgefertigten Zahlungsaufträge haben nebst dem Dienste und dem
Artikel des Voranschlages auch die Ermächtigungsanweisung anzu
geben. Allen Anweisungen sind auch die erforderlichen Belege an
zuschließen. Vor der Erpedition gehen die Anweisungen noch an
die Rechnungsabteilungen der anweisenden Behörden, welche nach
vorgenommener Feststellung, daß der in Anspruch genommene
Kredit noch nicht erschöpft ist, sie mit ihrem Visum zu versehen und
an die Kassen abzusenden haben. Die Kassen sind unter persön
licher Haftung der Kassiere verpflichtet, sich vor der Auszahlung zu
überzeugen, daß ein Zahlungsauftrag vorliegt, der Kredit nicht er
schöpft ist, die Belege in Ordnung sind, und der Inhaber seine Iden
tität mit dem Adressaten nachweisen kann, weil die Zahlung gültig
nur an den Adressaten erfolgen darf. Ist dieser schreibunkundig,
so hat er einen Bekannten mitzubringen, der als Zeuge mitfertigt,
und, wenn der Betrag 600 Lei überschreitet, eine authentifizierte
Quittung zu überreichen.
Die Auszahlungen sowie die Einnahmen sind täglich zu
buchen. Die Gesamtheit der Buchungen bildet das Konto, welches
mit dem Finanzjahre beginnt und endet. Der Abschluß erfolgt
nach denselben Kapiteln und Artikeln wie der Voranschlag, außer
bei den durch außerordentliche Kredite gedeckten Ausgaben, für
welche besondere Ergänzungskapitel zu eröffnen sind. Aus den
Abschlüssen aller Ressorts setzt der Finanzminister spätestens binnen
6 Monaten nach Ablauf des Finanzjahres den Eeneralrechnungs-
abschluß zusammen und legt ihn dem Abgeordnetenhause vor. Der
Eeneralrechnungsabschluß hat alle auf die Einhebung und Aus
zahlung bezüglichen Posten zu enthalten und den Stand aller Ein
nahmen und Ausgaben zu Beginn und am Ende des Finanzjahres
auszuweisen. Zu seiner Erläuterung dienen die Konten der Ein
nahmen, der Ausgaben, des Schatzes, der Voranschläge und der
besonderen Einkünfte. Das Einnahmenkonto weist nach Jahren,
Dienstzweigen und Arten die bemessenen, eingehobenen und rück
ständigen Gebühren nach; das Ausgabenkonto spezifiziert nach
Jahren, Ressorts und Kapiteln die bestehenden Forderungen der
Anspruchsberechtigten, die auf ihre Rechnung bewirkten Zahlungen
und die unbeglichenen Schulden. Das Schahkonto macht die Geld-
bewegung, die Ausgabe und Rückziehung von Schatzanweisungen,
die aus Rechnung nichtstaatlicher Verwaltungen eingenommenen und
ausgegebenen Summen, die etwa stattgefundenen Schulden-