Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Verwaltungshaushalt

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Konversionen  und  alle  nicht  mit  dem  Budget  in  Zusammenhang
stehenden  Operationen  ersichtlich.  Das  Voranschlagskonto  zeigt
den  definitiven  Stand  des  vorjährigen  und  den  provisorischen  Stand
des  laufenden  Dienstes  und  vergleicht  einerseits  die  faktischen  Einnahmen ­
  mit  den  veranschlagten,  andererseits  die  vollzogenen  Zahlungen ­
  mit  den  bewilligten  Krediten.  Diesem  Konto  werden  auch
die  Konten  der  einzelnen  Ressorts  angeschlossen.  Das  Konto  der  besonderen ­
  Einkünfte  endlich  stellt  den  Stand  der  besonderen  Fonds
dar,  wie  jenen  der  Anleihen,  der  Rentenrückkäufe,  der  Amortisation
der  Staatsschuld  usw.  Das  Staatsschuldenkonto  bildet  den  Gegenstand ­
  einer  besonderen  Rubrik  des  Generalabrechnungsabschlusses,
welche  den  Stand  der  Staatsschuld  am  Beginne  jedes  Finanzjahres, ­
  die  im  Laufe  desselben  aufgenommenen  konsolidierten  Schulden, ­
  alle  Konversionen,  Rentenrückkäufe  und  Tilgungen,  sowie  den
Stand  der  Staatsschulden  am  Ende  des  Jahres  ausweist.  Zur
Ergänzung  des  Generalrechnungsabschlusses  dienen  die  Spezialrechnungsabschlüsse ­
  der  mit  eigenen  Verwaltungen  ausgestatteten
Stiftungen.
Alle  budgetären  Operationen  erfolgen  mit  Hilfe  des  Rechnungsdienstes, ­
  welcher  sich  in  den  Geld-  und  denAnweisungsdienst
  gliedert.
Der  Geld  dien  st  obliegt  den  Kassenangestellten.  Diese  haften
für  die  Einhebung  der  ihnen  überwiesenen  Gelder  und  für  die  Vollständigkeit ­
  der  Summen,  welche  in  den  Kassen  vorhanden  sein
sollen.  Von  der  Haftung  für  die  bei  ihnen  konstatierten  Abgänge
können  sie  sich  nur  im  Falle  höherer  Gewalt  oder  des  Nachweises,
daß  die  Einhebung  ohne  ihr  Verschulden  erfolglos  geblieben  ist,  befreien. ­
  Zur  Sicherstellung  ihrer  Haftung  müssen  die  zivilen  Kassenangestellten ­
  Kautionen  erlegen;  außerdem  stehen  den  beteiligten
öffentlichen  Körperschaften  Vorzugsrechte  auf  ihr  Vermögen  zu.
Im  Falle  eines  Abganges  kann  der  Kassenangestellte  im  Wege  der
politischen  Erekution  angehalten  werden,  noch  vor  der  gerichtlichen
Entscheidung  den  Schaden  provisorisch  gutzumachen.  Der  Kassendienst ­
  ist  unvereinbar  mit  dem  Anweisungsdienste,  mit  der  Ausübung ­
  eines  anderen  Berufes  oder  mit  der  Beteiligung  an  öffentlichen ­
  Lieferungen.  Er  wird  in  den  Landgemeinden  von  Steuereinnehmern, ­
  in  den  Städten  von  Kassieren,  in  den  Kreisen  von
Hauptkassieren  und  bei  den  Zentralstellen  vom  Zentralkassier  mit
dem  ihm  zugewiesenen  Personal  besorgt.  Alle  diese  Personen
haben  die  nötigen,  meist  jurtierten  Journale,  die  Parteien-Saldoskonten
  und  die  erforderlichen  Hilfsbücher  nach  den  vorgeschriebenen
Mustern  zu  führen.
Mitdem  An  w  ei  su  n  g  sdi  en  ste  sind  die  Rechnungsabteilungen
            
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